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INTERNATIONAL
Geänderte Dienstvorschrift für die Angabe eines Ursprungs in einem EU-Mitgliedsstaat auf Lieferantenerklärungen
Die alleinige Nennung des nationalen Ursprungslandes eines EU-Mitgliedstaates soll in zukünftigen Lieferantenerklärungen nicht mehr anerkannt werden. Dies hat die deutsche Zollverwaltung in seiner Dienstvorschrift vom 18. Januar 2012 (VSF N 3 2012) festgeschrieben. Ein Mitgliedstaat der EU darf nur ergänzend angeben werden. Folgende Eintragung ist z.B. möglich:
"... Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union (Deutschland) sind..."
Diese Regelung sollte für künftig auszustellende Lieferantenerklärungen beachtet werden. Für Lieferantenerklärungen mit Angabe eines drittländischen Präferenzursprungslandes fallen durch die geänderte Dienstvorschrift keine Neuerungen an.

