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ATLAS - AUSFUHR

Internetzollanmeldung Plus - Unvollständige Ausfuhranmeldung

Unvollständige Ausfuhranmeldung in der Internetzollanmeldung Plus
(Quelle:DIHK)

Ein Ausführer kann mit der IAA plus eine Ausfuhranmeldung (mit Antrag gem.§9 Abs. 2 AWV) oder auch eine unvollständige Ausfuhranmeldung (mit Antrag gem.§9 Abs. 2 AWV) erstellen und als Ausfuhrzollstelle das Zollamt angeben, in deren Bezirk sich die Ware befindet?

Nach Artikel 161 des Zollkodex ist

"Die Ausfuhranmeldung bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ortzuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhrverpackt oder verladen werden."

Die bedeutet in der Praxis:

  1. Der Ausführer der Sendung hat seinen Sitz in Stadt A.
  2. Die Ware wurde produziert und verpackt in einem Produktionsbetrieb in Stadt B.
  3. Der Ausführer erstellt die Ausfuhranmeldung (mit Antrag gem. §9 Abs. 2 AWV) oder uAM (mit Antrag gem. §9 Abs. 2 AWV) und gibt als Ausfuhrzollstelle das Zollamt in Stadt B an, in deren Bezirk sich die Ware befindet, mit der Information dass die Ware am Sitz des Produktionsbetriebes (Ladeort) zur Beschau bereitsteht.
  4. Der Ausführer erhält im Anschluss das Ausfuhrbegleitdokument und übersendet dieses entweder bei einer uAM an den Produktionsbetrieb in Stadt B oder im Falle einer vollständigen Ausfuhranmeldung an einen Spediteur seines Vertrauens, der die Ware im Auftrag des Ausführers übernimmt und ab Stadt B verlädt.

Sollte der Ausführer dennoch Bedenken haben, dass der Subunternehmer Kenntnis über ABD-Daten erhält, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen könnten, kann dies - jedenfalls für direkte Ausfuhren ("Ausfuhr- und Ausgangszollstelle in Deutschland") dadurch vermieden werden, dass der Ausführer/Anmelder dem Spediteur nur die MRN+Barcode der überlassenen Ausfuhrsendung zukommen lässt (oder sensible ABD-Daten schwärzt).

(Dieses Verfahren ist abgestimmt mit dem Bundesfinanzministerium)

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DOKUMENT-NR. 34474

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