Antiterrormaßnahmen im Außenwirtschaftsrecht
Durch mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden. Auch soll verhindert werden, dass diese neue wirtschaftliche Ressourcen erhalten. Zur Einhaltung dieser Maßnahme wurden und werden laufend geänderte Namenslisten der betroffenen Personen und Organisationen veröffentlicht. Diese Listen sind bindend. In der Konsequenz stellt beispielsweise eine Warenlieferung an gelistete Personen einen strafbewehrten Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht dar (Embargobruch). Zu den detaillierten Maßnahmen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Merkblatt erstellt. Grundsätzlich müssen Vorkehrungen von den Unternehmen getroffen werden, um Lieferungen und Zahlungen an die gelisteten Organisationen und Personen zu vermeiden.
Zu Recht wurde kritisiert, dass die EU bei der Vielzahl der im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus erlassenen Verordnungen und Entscheidungen bisher keine konsolidierte und für die EDV-Verarbeitung geeignete Liste erstellt hat, die alle in den bisherigen Rechtsakten betroffenen Gruppierungen, Organisationen und Personen enthält. Die EU-Kommission hat jetzt eine Datenbank aufgebaut, in der alle Informationen über mutmaßliche terroristische Gruppierungen, Organisationen und Personen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und mit denen keine Geschäfte getätigt werden dürfen. Die Datenbank ist über die Internetseite der Kommission kostenlos zugänglich (unter C: Financial Sanctions in Force). Aufgelistet sind neben den von den Embargomaßnahmen betroffenen Personen auch die derzeit geltenden Embargo- bzw. Antiterrorverordnungen. Die konsolidierte Liste kann von der vorgenannten Webseite heruntergeladen werden. Dadurch ist es möglich, einen rechnergestützten Abgleich mit der Kundendatei vorzunehmen und verdächtige Gruppierungen schneller zu identifizieren.
Betroffen sind von dieser Überwachungspflicht nicht nur Exporte oder Zahlungen in das Ausland, sondern auch inländische Geschäftsbeziehungen, da der Aufenthaltsort der Personen unbekannt ist. Grundsätzlich sind sämtliche Abteilungen betroffen, nicht zuletzt müssten die Mitarbeiter überprüft werden.
Die bisherigen Bestandteile der Exportkontrolle, also technische Kontrolle (Ausfuhrliste) und Verwendungszweckkontrolle wurden durch diese Personenembargos um ein drittes Modul ergänzt. Das Thema ist in der Praxis nur beherrschbar mit einer klaren internen Organisationsanweisung und DV-technischer Unterstützung. Neben der Internetseite der EU-Kommission bieten zahlreiche Softwareunternehmen Listenprüfungen an. Zuständige Überwachungsbehörden sind für den Zahlungsverkehr die Bundesbank mit den jeweiligen Hauptverwaltungen, für alle anderen Belange das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Die bisherige Einstufung von Verstößen als Straftat wurde durch die 12.Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes revidiert, Verstöße gelten jetzt gemäß§ 33 Abs. 4 AWG als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Die Thematik muss auch nach dem Wegfall der Gefängnisstrafen ernst genommen werden.