Ausfuhrbeschränkungen nach Außenwirtschaftsverordnung
Die Ausfuhr von Waren / Gütern, Fertigungsunterlagen, Technologien und Software kann aus verschiedenen Gründen eingeschränkt werden. Das Außenwirtschaftsgesetz lässt eine Beschränkung des Grundsatzes der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs zu, um:
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder
zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und inzwischen auch das EG-Recht regeln konkrete Verbote und Genehmigungspflichten.
Bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft hat der deutsche Exporteur:
die EG-einheitlichen Regelungen (EG-Verordnungen) und ergänzend
die nationalen deutschen Bestimmungen nach dem AWG/AWV/Ausfuhrliste zu beachten.
Die meisten gewerblichen Waren und landwirtschaftlichen Produkte können ohne Genehmigung exportiert werden. Bestimmte Güter, vornehmlich aus dem technisch sensiblen, kerntechnischen, chemischen oder biologischen Bereich und alle Waren, die zum militärischen Güterkreis gehören, unterliegen der Ausfuhrgenehmigungspflicht. Das heißt, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) muss für das Produkt eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Erst nach Erteilung der Genehmigung darf exportiert werden.
Unter die Genehmigungspflicht können auch Waren fallen, die eigentlich nicht für militärische Zwecke gedacht sind, aber durchaus militärisch verwendet werden können, die sogenannten dual-use-Waren. Seit dem 1. Juli 1995 gibt es einheitliche Regeln in der EU für diesen Warenbereich, neben denen aber auch noch nationale Regelungen bestehen.
Darüber hinaus kann es ein generelles Lieferverbot, ein sog. Embargo, für ein Land geben, so dass überhaupt keine Waren oder Dienstleistungen in das betroffene Land geliefert werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAFA. Ist man sich nicht sicher, ob die zu exportierenden Güter einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, so ist folgende Vorgehensweise zu empfehlen:
Zunächst muss die Warennummer (Zolltarifnummer, HS-Code, KN-Code) für das Produkt festgestellt werden. Anhand dieser Warennummer steigt man in ein Umschlüsselungsverzeichnis (Einsicht bei Ihrer IHK - Geschäftsbereich International - oder bequem im Internetauftritt des BAFA ) ein, das ähnlich wie das Warenverzeichnis nach Kapiteln und Abschnitten gegliedert ist. Sollte die Warennummer in dem Umschlüsselungsverzeichnis aufgeführt sein, so ist ein entsprechender Text und eine weitere Nummer aufgeführt, die auf die Ausfuhrliste (AL) (liegt bei der IHK, Geschäftsbereich International, vor oder im Internetangebot des BAFA) hinweist. Anhand der AL entscheidet sich, ob eine Ausfuhrgenehmigungspflicht besteht oder nicht. Die AL wird vom Bundesministerium der Wirtschaft herausgegeben und enthält alle genehmigungspflichtigen Warengruppen. Waren, die nicht im Umschlüsselungsverzeichnis aufgeführt sind, können unter Umständen dennoch in der AL auftauchen. Verbindlich ist jedoch nur die Ausfuhrliste. Weitere Informationen zu der AL erhalten Sie bei der IHK oder dem BAFA, Frankfurter Str. 29-31, 65760 Eschborn, Tel.: 06196 908-0, Fax: 06196 908-800. Im Internet hat das BAFA eine Reihe von Merkblättern hinterlegt. Ebenso ist dort eine Kurzübersicht zur Exportkontrolle (Format PDF) zu finden.