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INTERNATIONAL

Das Iran Embargo

Das Iran-Embargo
(Stand 30.6.2008)

Der Rat der EU hat in einem Gemeinsamen Standpunkt vom 27. Februar 2007 das Iran-Embargo der Vereinten Nationen unterstützt. Das Embargo ist mit der Verordnung (EG) 423/2007 vom 20. April 2007 in Kraft getreten. Die Verordnung einschließlich der erfassten Waren sowie die Personenliste finden Sie links neben diesem Text. Das umfassende Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) befindet sich ebenfalls dort.

Zur Zeit ist folgendes untersagt bzw. genehmigungspflichtig:

  • Die Personen und Organisationen, gegen die das Embargo verhängt werden wird, befinden sich im Anhang IV der Verordnung. Es handelt sich um ein umfassendes wirtschaftliches Kontaktverbot, vergleichbar den Antiterrorlisten. Sämtliche Zahlungen oder das "Zurverfügungstellen wirtschaftlicher Ressourcen" ist damit verboten. Die Bank Sepah und die Bank Sepah International befindet sich ebenfalls auf dieser Liste. Die Finanzierung von Iran-Geschäften wird damit schwieriger. Im Gemeinsamen Standpunkt der EU 2008/479/GASP vom 23. Juni 2008 wurde auch die Bank Melli aufgenommen. Zahlungen auf Grund bestehender Verträge sind auch an die gelisteten Empfänger möglich, sofern die Gelder eingefroren werden.
  • Es besteht ein Waffenembargo. Dadurch ändert sich in der Praxis nichts, weil Waffenlieferungen in den Iran bislang auch nicht genehmigt worden wären und die Lieferung von Waren an militärische Empfänger in den Iran bereits bislang gemäß Paragraf 5c Außenwirtschaftsverordnung genehmigungspflichtig gewesen wäre.
    Die vom Embargo betroffenen Dual-Use-Güter sind Güter, die auf Basis der internationalen Kontrollregime zur Nichtverbreitung von Kerntechnik "Nuclear Suppliers Group (NSG)" oder zur Nichtverbreitung von Trägertechnologie "Missile Technology Control Regime (MTCR)" kontrolliert werden (Anhang I). Diese Waren waren bereits bislang im Fall einer Ausfuhr genehmigungspflichtig und sind für den Iran in der Vergangenheit nur selten genehmigt worden. Es handelt sich um einzelne Dual-use-Güter, die im Teil I C der Ausfuhrliste enthalten sind. Erkennbar sind diese Güter an ihrer Klassifikation in Teil I C der Ausfuhrliste. Direkt nach der Ausfuhrlistennummer steht ein Buchstabe in eckiger Klammer. Wenn dieser Buchstabe [M], [N] oder [T] ist, fällt die Ware auf jeden Fall unter das Embargo.
  • Eine schnellere, aber nicht vollständige Prüfung ermöglicht die Ausfuhrlistennummer selbst. Die Ausfuhrlistennummer setzt sich immer zusammen aus der Abfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, also beispielsweise 1B001. Wenn die drei hinteren Zahlen der Ausfuhrlistennummer zwischen 101 und 299 liegen, fallen die Waren unter das Embargo. Weiterhin sind alle Waren und Technologien verboten, die für kerntechnische Zwecke oder Trägersysteme verwendet werden können. Die Verordnung finden Sie links neben diesem Text.
  • Allerdings fallen noch weitere Waren, die zu kerntechnischen Zwecken genutzt werden könnten, unter das Embargo. Diese Waren befinden sich in den Anhängen der Verordnung. Es besteht eine Genehmigungspflicht für diese Waren, wenn sie mit einem "Iran-Hintergrund" verkauft werden. Diese Liste muss genau geprüft werden. In der Position ILA2.002a werden u.a. besonders konstruierte Teile für bestimmte Werkzeugmaschinen erfasst. Beachten Sie dies u.a. bei Ersatzteillieferungen. Besonders problematisch für die Praxis sind Viton- und Teflon-Dichtungen, die in der Verordnung erfasst sind. Die Liste finden Sie unter den externen Links links neben diesem Text (Waren mit zusätzlicher Genehmigungspflicht).
  • Das BAFA hat eine telefonische Auskunft zu technischen Fragstellungen im Zusammenhang mit den Iran-Sanktionen eingerichtet.
    Unter der Telefonnummer 06196 908 870 können unverbindliche telefonische Auskünfte zu Fragestellungen technischer Art, die sich auf die Sanktionsmaßnahmen beziehen, vormittags (bis 13:00 Uhr) gestellt werden. Alternativ können die Kontaktformulare auf der Internetseite des BAFA genutzt werden.
    sämtliche unterstützenden Dienstleistungen und Schulungen in diesem Bereich sind ebenfalls verboten.

Fazit:

  • Prüfen Sie Ihre Kunden/Geschäftskontakte sowie Dienstleister (Banken) mit dem Iran in Bezug auf die im Anhang IV der Verordnung des gemeinsamen Standpunktes genannten Personen (die geänderten Listen finden Sie unter den externen Links links neben diesem Text). Diese Kontakte sind verboten.
  • Genehmigungsanträge für Dual-Use-Güter mit den oben genannten Ausfuhrlisten-Kennungen für den Iran sind sinnlos
  • Mit dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung im EU-Amtsblatt (20. April 2007) gilt das Embargo in der EU für alle Geschäftsvorfälle, die vom Embargo erfasst werden. In diesem Fall schützt auch keine zuvor erteilte Genehmigung.
  • Sendungen in den Iran unterliegen der Einzelabfertigung durch den Zoll. Unter der Rubrik "mehr zum Thema" finden Sie aktuelle Hinweise zur Ausfuhrüberwachung durch den deutschen Zoll.
  • die Finanzierung von Iran-Geschäften ist eine besondere Herausforderung, da sich zahlreiche Banken sowohl aus dem Dokumentengeschäft (Akkreditive) als auch aus den Zahlungsverkehr zurückgezogen haben. Sprechen Sie mit Ihrer Bank. Bedenken Sie, dass größere Bargeldtransfers meldepflichtig sind.

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