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INTERNATIONAL

Maßnahmen zur Terrorismusabwehr

Terrorismusbekämpfung nach der EG-Antiterrorismusverordnung

Die EG-Antiterrorismusverordnung untersagt Geschäftskontakte zu einzelnen Personen und Organisationen, die im Verdacht stehen, den internationalen Terrorismus zu unterstützen. Alle Unternehmen werden dadurch zu umfangreichen Kontrollen verpflichtet.

Die Verordnung hat eine zusätzliche Dimension in das europäische Außenwirtschaftsrecht eingeführt: Waren bislang nur Lieferungen in bestimmte, unter Embargo gestellte Länder verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, sind jetzt auch Geschäftskontakte zu einzelnen Personen und Gruppen untersagt. Die EG-Verordnung umfasst eine Liste von Terroristen und terroristischen Organisationen, zu denen keine Geschäftskontakte mehr unterhalten werden dürfen. Damit ist ein Embargo aber nicht mehr auf einzelne Länder fixiert, sondern kann überall in der Welt relevant werden. Die Verordnung verpflichtet alle Unternehmen zu neuen, höchst komplizierten Maßnahmen, um verbotene Geschäftskontakte zu erkennen und zu verhindern. Die Handels-, Finanz- und Zahlungsrestriktionen greifen tief in die Geschäftsabläufe ein.

Dass dies nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf, zeigen die drakonischen Strafandrohungen mit, im schlimmsten Fall, bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug und Geldstrafe bis 500.000 Euro. Umsatzabschöpfung, Verfall und Einziehung, ebenfalls angedroht, können neben den hohen Geldbußen sogar den Ruin des betroffenen Unternehmens bewirken.

Durch die neuen Vorschriften ist der Handel schwieriger und unberechenbarer geworden. Alle Waren und Dienstleistungen können Genehmigungsvorbehalten oder Verboten unterliegen.

Zwei EU-Verordnungen stehen beim Kampf gegen die Finanzen des internationalen Terrorismus im Blickpunkt: Die VO (EG) Nr. 2580/2001 und die VO (EG) Nr. 881/2002. Grundsätzlich haben beide Regelungen das gleiche Ziel (nämlich das Austrocknen der Finanzquellen von Terroristen), jedoch richten sie sich jeweils gegen unterschiedliche Gruppierungen. Die beiden Regelungen stehen nebeneinander, deswegen müssen beide parallel beachtet werden:

  • Auf die Anschläge des 11. September 2001 reagierte die EG zunächst mit der gegen Terror-Organisationen gerichteten Verordnung Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001. Diese Verordnung verbietet das "Zurverfügungstellen" von Geld, Finanzmitteln und Finanzderivaten an Terroristen und deren Organisationen, die jeweils in separaten Listen aufgeführt sind.
  • Im Gegensatz hierzu betrifft die VO (EG) Nr. 881/2002 ganz bestimmte im direkten Zusammenhang mit dem Anschlag des 11. September erkannte Personen und terroristische Organisationen. Die Verordnung hat Vorläufer, denn schon zuvor waren die terroristischen Aktivitäten Osama bin Ladens und seiner Organisation bekannt. Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geht zurück auf die 2002 verabschiedete UN-Resolution 1390/2002. Diese benennt in umfangreichen Namenslisten Terroristen und terroristische Organisationen; diese Liste wird fortlaufend aktualisiert, was gleichzeitig die Grundlage für die Ergänzung der EU-Verordnung ist. Sie ist im Internet zu finden, in fünf Abschnitte untergliedert und unterscheidet jeweils nach Einzelpersonen und Organisationen, Unternehmen und Einrichtungen ("entities"), die im Zusammenhang mit den Taliban oder dem Al-Qaida-Netzwerk stehen. Im 5. Abschnitt werden zusätzlich Personen, Organisationen etc. genannt, die zwischenzeitlich von der Liste gestrichen wurde.

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Auswärtige Amt sehen jede Warenlieferung als potenziell von der EG-Verordnung erfasst an. In diesem Sinne stellt das Merkblatt über Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 20. März dieses Jahres fest: Weder direkt noch indirekt dürfen Terroristen und Terrorgruppen Geld und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, so dass die Verordnung auch die direkte oder indirekte Lieferung von Gütern verbietet. Im Kern bedeutet das: Jede Lieferung in ein Drittland, egal ob in die Schweiz, nach Hongkong oder in die USA, muss daraufhin untersucht werden, ob der Empfänger eine Namensidentität zu einer in den Listen genannten Personen aufweist bzw. einem genannten Unternehmen nahe steht. Und diese Vorgabe gilt für alle Geschäfte, zum Beispiel auch bei der Lieferung von Kraftwerken, Maschinen, Flugüberwachungs- oder Kommunikationssystemen, Hausgeräten, Leuchten, Bauteilen, Schrauben und Kondensatoren. Aber auch alle Binnenmarkt- und Inlandsgeschäfte müssen geprüft werden, da sich die Verbote der Verordnungen eben nicht auf bestimmte Länder, Regionen oder Waren beziehen, sondern auf Personen und Organisationen. Ein verbotener Geschäftskontakt kann überall auf der Welt stattfinden, auch in Deutschland.

Die Umsetzung ist schwierig, weil die Namensliste, auf die sich die Verbotstatbestände beziehen, häufig recht allgemein gehalten ist und sich zusätzlich noch ständig ändert. Die Einträge in den Namenslisten wechseln zudem zwischen präzisen und völlig unpräzisen Angaben, die eine Vielzahl unbescholtener Kunden aus dem arabischen Raum zufällig treffen, aber auch Kunden aus Deutschland und der EU: Jeder unpräzise Listeneintrag führt dazu, dass weltweit mehrere tausend Personen und Unternehmen mit zufällig gleichen Namen erfasst und unter Embargo gestellt werden. Außerdem kommt hinzu, dass jegliche finanzielle Zusammenarbeit mit den in den Terroristenlisten benannten Personen und Organisationen verboten ist. Das Embargo trifft Banken weltweit zum Beispiel in Dubai, den Arabischen Emiraten, und auf den Bahamas aber auch Organisationen und Unternehmen, etwa in den USA, in Schweden und in der Schweiz. Durch für die heute im Geschäft üblichen weit verzweigten Finanzierungssysteme besteht die Gefahr, an irgendeiner Stelle dieser Finanzkette eine namentlich genannte Person oder Organisation einzubinden und damit einen Embargoverstoß zu begehen.

Da auch die Bezahlung von Warenkäufen verboten ist, kann also auch der Einkauf im Unternehmen betroffen sein. Für die Überwachung des Zahlungsverkehrs ist die Bundesbank zuständig; hier kann man auch Informationen über verdächtige Konten oder Bankverbindungen erhalten. Kontakt:

Bundesbank
Tel. 069 9566-01
Fax 069 5601071
Internet: http://www.bundesbank.de.

Für den deutschen Außenhandel wird die Situation durch die Haltung der Bundesregierung noch kritischer, wonach auch Handelsgeschäfte in den Verbotskreis einbezogen sein sollen. Dies bedeutet nämlich, dass grundsätzlich bei jedem Geschäft - egal ob Ladengeschäft, Handelskauf, Auslandslieferung oder Internetverkauf - die Gefahr besteht, dass zufällig eine Person oder Organisation der Antiterrorismuslisten oder nur eine namensidentische Person oder Organisation beliefert wird. Betroffen sind die unterschiedlichsten Bereiche des Unternehmens:

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