Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG)
Nr.1207/2001
"AKTUELL: der Kumulationsvermerk als neue
Anforderung.
Wortlaut des Kumulationsvermerks für Lieferantenerklärungen
im Rahmen der Pan-Euro-Med-Kumulation (Wortlaut leicht geändert,
ohne Auswirkung auf die Gültigkeit):
"Er erklärt Folgendes
Kumulierung angewendet mit ..... (Name des Landes/der
Länder)
Cumulation applied with........................(name of the
country/countries)
Keine Kumulierung angewendet
No cumulation applied"
Bei nachträglich ausgestellten Erklärungen muss klar sein,
auf welche vorhergehenden Lieferantenerklärungen sich diese bezieht
(z. B. für alle von – bis ... ausgestellten Lieferantenerklärungen,
frühestes Datum ist der 1. Dezember 2005). Empfänger und
Erklärender müssen erkennbar sein. In aller Regel, wenn sich an der
bisherigen Ursprungsermittlung nichts ändert, muss der zweite Text
angekreuzt sein.
Es gibt noch keine Rechtsgrundlage für den neuen Wortlaut. Wir
haben auf Basis des Kommissionsentwurfs den mutmaßlich neuen
Wortlaut für den Kumulationsvermerk für Lieferantenerklärungen
(Waren mit Präferenzursprungseigenschaft) eingebaut."
Lieferantenerklärungen sind Nachweise, mit denen ein Lieferant
Angaben überdie Eigenschaft der gelieferten Waren hinsichtlich der
Einhaltung vonPräferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht.
Diese Erklärungen werden vonden Exporteuren als Nachweismittel
verwendet, insbesondere als Belege zuAnträgen auf Ausstellung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (meist ab einemWarenwert der
Ausfuhrsendung von mehr als 6.000 Euro) und als Grundlage für
dieAusfertigung von Erklärungen auf der Rechnung (meist bis zu
einem Warenwert derAusfuhrsendung von 6.000 Euro) oder Formblättern
EUR.2 (nur noch vereinzeltverwendet, z.B. bei Ausfuhrsendungen nach
Syrien bis zu einem Wert von 2.820Euro). Auch bei der Beantragung
von Ursprungszeugnissen werdenLieferantenerklärungen als Nachweise
verwendet.
Lieferantenerklärungen werden entweder für jede einzelne
Warensendung alssog. Einzelerklärung oder für einen längeren
Zeitraum als sog.Langzeit-Lieferantenerklärung abgegeben. Diese
Langzeitlieferantenerklärunghat eine Gültigkeit von einem Jahr,
gerechnet ab dem Tag ihrer Abgabe.
Lieferantenerklärungen können auch rückwirkend abgegeben werden.
Im Fallerückwirkend abgegebener Langzeit-Erklärungen darf die
Geltungsdauer jedochauch ein Jahr ab dem Tag ihres Wirksamwerdens
nicht überschreiten. DerLieferant verpflichtet sich in einer
Langzeit-Erklärung, den Käufer umgehendzu unterrichten, wenn diese
Erklärung für die gelieferten Waren nicht gültigist.
Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft werden
nach denMustern der Anhänge I und II der Verordnung abgegeben. Für
Waren, die in derGemeinschaft be- oder verarbeitet worden sind,
ohne diePräferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben, werden
Lieferantenerklärungenin Form der Anhänge III bzw. IV formuliert.
Die Lieferantenerklärung mussoriginal handschriftlich vom
Lieferanten unterzeichnet sein. Sie kann auf denbekannten
Vordrucken oder auch auf einer Rechnung abgegeben werden.
WerdenRechnung oder Lieferantenerklärungen per DV-System erstellt,
so braucht dieErklärung nicht handschriftlich unterzeichnet zu
werden, sofern sich derLieferant gegenüber dem Käufer schriftlich
zur Übernahme der vollen Haftungfür jede Lieferantenerklärung
verpflichtet (Artikel 5).
Überprüfung von Lieferantenerklärungen/Auskunftsblatt INF 4:
Zur Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit aller Angaben
einerLieferantenerklärung können die Zollbehörden die Vorlage
einesAuskunftsblatts INF 4 verlangen. Das Auskunftsblatt wird von
den Zollbehördendes Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der
Lieferant seinen Sitz hat. Er hat imZusammenhang mit der
Überprüfung alle notwendigen Unterlagen vorzulegen undPrüfungen zu
dulden. Die Zollbehörden stellen das Auskunftsblatt INF 4
binnendrei Monaten nach Eingang des ihnen vom Lieferanten
vorgelegten Antrags aus undgeben darauf an, ob die
Lieferantenerklärung richtig war. Grundsätzlich wirddas ausgefüllte
Auskunftsblatt dem Lieferanten nach Ausstellung seitens
derZollbehörden übergeben. Dieser leitet es an den Ausführer
weiter, der eswiederum der Zollstelle vorlegt, die ihn zur Vorlage
aufgefordert hat (Artikel6). Wird ein Auskunftsblatt nicht binnen
vier Monaten nach entsprechenderAufforderung vom Ausführer
vorgelegt, so kontaktieren die Zollbehörden
desAusfuhrmitgliedstaats die Zollstelle, in deren Bezirk der
Lieferant seinen Sitzhat, um dort eine Bestätigung der
Ursprungseigenschaft der in Frage stehendenWaren zu erhalten
(Artikel 10). Ist nach Ablauf von fünf Monaten ab dem Datumdes
Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die
Antwortfür die Darlegung des tatsächlichen Ursprungs der Ware nicht
aus, so erklärendie Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats den
ausgestellten Präferenznachweisfür ungültig!
Zulassung als ermächtigter Ausführer in mehreren
Mitgliedstaaten:
Artikel 8 der Verordnung sieht eine EG-grenzüberschreitende
Zulassung desermächtigten Ausführers vor. Voraussetzung ist, dass
Waren häufig aus einemanderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes des
Ausführers ausgeführt werden.Diese grenzüberschreitende Bewilligung
ist bei den Zollbehörden am Sitz desAusführers zu beantragen (in
Deutschland beim zuständigen Hauptzollamt). EinMehrstück der
Bewilligung erhält der oder erhalten die Mitgliedstaaten, indenen
der Ausführer als ermächtigter Ausführer im Sinne der
einzelnenUrsprungsvereinbarungen tätig wird.
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