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INTERNATIONAL

Lieferantenerklärung 1207/2001

Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG) Nr.1207/2001

"AKTUELL: der Kumulationsvermerk als neue Anforderung.

Wortlaut des Kumulationsvermerks für Lieferantenerklärungen im Rahmen der Pan-Euro-Med-Kumulation (Wortlaut leicht geändert, ohne Auswirkung auf die Gültigkeit):
"Er erklärt Folgendes

Kumulierung angewendet mit ..... (Name des Landes/der Länder)
Cumulation applied with........................(name of the country/countries)

Keine Kumulierung angewendet
No cumulation applied"

Bei nachträglich ausgestellten Erklärungen muss klar sein, auf welche vorhergehenden Lieferantenerklärungen sich diese bezieht (z. B. für alle von – bis ... ausgestellten Lieferantenerklärungen, frühestes Datum ist der 1. Dezember 2005). Empfänger und Erklärender müssen erkennbar sein. In aller Regel, wenn sich an der bisherigen Ursprungsermittlung nichts ändert, muss der zweite Text angekreuzt sein.
Es gibt noch keine Rechtsgrundlage für den neuen Wortlaut. Wir haben auf Basis des Kommissionsentwurfs den mutmaßlich neuen Wortlaut für den Kumulationsvermerk für Lieferantenerklärungen (Waren mit Präferenzursprungseigenschaft) eingebaut."

Lieferantenerklärungen sind Nachweise, mit denen ein Lieferant Angaben überdie Eigenschaft der gelieferten Waren hinsichtlich der Einhaltung vonPräferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht. Diese Erklärungen werden vonden Exporteuren als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zuAnträgen auf Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (meist ab einemWarenwert der Ausfuhrsendung von mehr als 6.000 Euro) und als Grundlage für dieAusfertigung von Erklärungen auf der Rechnung (meist bis zu einem Warenwert derAusfuhrsendung von 6.000 Euro) oder Formblättern EUR.2 (nur noch vereinzeltverwendet, z.B. bei Ausfuhrsendungen nach Syrien bis zu einem Wert von 2.820Euro). Auch bei der Beantragung von Ursprungszeugnissen werdenLieferantenerklärungen als Nachweise verwendet.

Lieferantenerklärungen werden entweder für jede einzelne Warensendung alssog. Einzelerklärung oder für einen längeren Zeitraum als sog.Langzeit-Lieferantenerklärung abgegeben. Diese Langzeitlieferantenerklärunghat eine Gültigkeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Tag ihrer Abgabe.

Lieferantenerklärungen können auch rückwirkend abgegeben werden. Im Fallerückwirkend abgegebener Langzeit-Erklärungen darf die Geltungsdauer jedochauch ein Jahr ab dem Tag ihres Wirksamwerdens nicht überschreiten. DerLieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Erklärung, den Käufer umgehendzu unterrichten, wenn diese Erklärung für die gelieferten Waren nicht gültigist.

Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft werden nach denMustern der Anhänge I und II der Verordnung abgegeben. Für Waren, die in derGemeinschaft be- oder verarbeitet worden sind, ohne diePräferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben, werden Lieferantenerklärungenin Form der Anhänge III bzw. IV formuliert. Die Lieferantenerklärung mussoriginal handschriftlich vom Lieferanten unterzeichnet sein. Sie kann auf denbekannten Vordrucken oder auch auf einer Rechnung abgegeben werden. WerdenRechnung oder Lieferantenerklärungen per DV-System erstellt, so braucht dieErklärung nicht handschriftlich unterzeichnet zu werden, sofern sich derLieferant gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftungfür jede Lieferantenerklärung verpflichtet (Artikel 5).

Überprüfung von Lieferantenerklärungen/Auskunftsblatt INF 4:

Zur Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit aller Angaben einerLieferantenerklärung können die Zollbehörden die Vorlage einesAuskunftsblatts INF 4 verlangen. Das Auskunftsblatt wird von den Zollbehördendes Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Lieferant seinen Sitz hat. Er hat imZusammenhang mit der Überprüfung alle notwendigen Unterlagen vorzulegen undPrüfungen zu dulden. Die Zollbehörden stellen das Auskunftsblatt INF 4 binnendrei Monaten nach Eingang des ihnen vom Lieferanten vorgelegten Antrags aus undgeben darauf an, ob die Lieferantenerklärung richtig war. Grundsätzlich wirddas ausgefüllte Auskunftsblatt dem Lieferanten nach Ausstellung seitens derZollbehörden übergeben. Dieser leitet es an den Ausführer weiter, der eswiederum der Zollstelle vorlegt, die ihn zur Vorlage aufgefordert hat (Artikel6). Wird ein Auskunftsblatt nicht binnen vier Monaten nach entsprechenderAufforderung vom Ausführer vorgelegt, so kontaktieren die Zollbehörden desAusfuhrmitgliedstaats die Zollstelle, in deren Bezirk der Lieferant seinen Sitzhat, um dort eine Bestätigung der Ursprungseigenschaft der in Frage stehendenWaren zu erhalten (Artikel 10). Ist nach Ablauf von fünf Monaten ab dem Datumdes Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die Antwortfür die Darlegung des tatsächlichen Ursprungs der Ware nicht aus, so erklärendie Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats den ausgestellten Präferenznachweisfür ungültig!

Zulassung als ermächtigter Ausführer in mehreren Mitgliedstaaten:

Artikel 8 der Verordnung sieht eine EG-grenzüberschreitende Zulassung desermächtigten Ausführers vor. Voraussetzung ist, dass Waren häufig aus einemanderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes des Ausführers ausgeführt werden.Diese grenzüberschreitende Bewilligung ist bei den Zollbehörden am Sitz desAusführers zu beantragen (in Deutschland beim zuständigen Hauptzollamt). EinMehrstück der Bewilligung erhält der oder erhalten die Mitgliedstaaten, indenen der Ausführer als ermächtigter Ausführer im Sinne der einzelnenUrsprungsvereinbarungen tätig wird.


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