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Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen (Dokument-Nr.: 29338)
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Beantragung
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch die IHK erfolgt auf Antrag des exportierenden Unternehmens oder durch einen Vertreter. Der Antragsteller muss als Absender im Ursprungszeugnis genannt bzw. der Aussteller der Rechnung und im jeweiligen IHK-Bezirk ansässig sein. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Importlandes oder die Bedingungen des Kaufvertrages bzw. Akkreditivs dies ausdrücklich vorschreiben. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Für die Beantragung sind die vorgeschriebenen Vordrucke (Original, roter Antrag, gelbe Kopien) zu verwenden. Die entsprechenden Vordrucke sind bei der IHK oder bei den Formularverlagen erhältlich.
Auskunftspflicht des Antragstellers
Die Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Im Falle von Rückfragen gibt der Antragsteller zwecks Prüfung seiner Angaben mündliche oder schriftliche Auskünfte und ggf. Einsicht in seine Geschäftsunterlagen. Die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses wird abgelehnt, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder unzutreffend sind oder wenn entsprechende Auskünfte oder Einsichtnahme verweigert werden.
Ergänzungen und Neuausfertigungen
Die von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden mit allen damit verbundenen Konsequenzen für Antragsteller und Aussteller. Daher müssen beide Seiten mit besonderer Sorgfalt arbeiten. Beispielsweise müssen Änderungen und Ergänzungen im Ursprungszeugnis besonders kenntlich gemacht werden und von demjenigen, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet werden. Die IHK muss dies zusätzlich bestätigen. Grundsätzlich dürfen Ursprungszeugnisse keine Übermalungen oder Rasuren aufweisen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen. Neuausfertigungen können nur dann ausgestellt werden, wenn die vorherausgestellten Ursprungszeugnisse zurückgegeben wurden. Ist die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hinderungsgründe schriftlich erklärt werden.
Rechtsgrundlage
Die Industrie- und Handelskammern stützen sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Bescheinigung von Exportrechnungen auf § 1 Absatz 3 des IHK-Gesetzes vom 18. Dezember 1956, wonach den IHKs die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung anderer dem Wirtschaftsverkehrdienender Bescheinigungen obliegt.
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