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INTERNATIONAL

Bescheinigung von Handelsrechnungen

Allgemeine Bestimmungen zur Bescheinigung von Handelsrechnungen:

Notwendigkeit

Handelsrechnungen können grundsätzlich nur dann bescheinigt werden, wenndieses von ausländischen Behörden allgemein vorgeschrieben ist.Bescheinigungen können im Einzelfall auch dann vorgenommen werden, wennUnterlagen (z.B. Akkreditiv) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeitder Bescheinigung ergibt. Aufmachung und Anzahl der Rechnungen richten sich nachden einschlägigen ausländischen Vorschriften. Das Original und die Kopien derRechnung müssen original unterschrieben sein, eine original unterschriebeneKopie verbleibt bei der IHK.

Warenursprung

Ist in der Rechnung eine Ursprungserklärung für die Waren angegeben, geltenfür die Überprüfung die gleichen Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen.Wurden die Waren im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschlandhergestellt, so muss die bei der IHK verbleibende Kopie der Rechnung die Erklärung"im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt"enthalten; wenn die Waren in einem anderen Betrieb hergestellt wurden, müssendie entsprechenden Ursprungsnachweise beigebracht werden.

Auskunftspflicht des Antragstellers

Die Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß lautHandelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Auf Wunsch derIHK gibt der Antragsteller zwecks Prüfung seiner Angaben mündliche oderschriftliche Auskünfte und ggf. Einsicht in seine Geschäftsunterlagen. DieBescheinigung einer Rechnung wird abgelehnt, wenn die vorgelegten Unterlagennicht ausreichend oder unzutreffend sind oder wenn entsprechende Auskünfte oderEinsichtnahme verweigert wird.

Ergänzungen und Neuausfertigungen

Änderungen und Ergänzungen müssen vondemjenigen, der sie vorgenommen hat besonders kenntlich gemacht, abgezeichnet und von der IHK bestätigtwerden.

Neuausfertigungen können erst dann bescheinigt werden, wenn die vorherbescheinigten Rechnungen zurückgegeben wurden. Ist die Rückgabe nicht möglich,so müssen die Hinderungsgründe schriftlich erklärt werden.

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DOKUMENT-NR. 29345

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