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INTERNATIONAL

EU - Handel innerhalb der EU

Die Schaffung des EG-Binnenmarktes hat tiefgreifende Erleichterungen für den Handel zwischen den 27 EU-Mitgliedstaaten (Portugal, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Deutschland, Dänemark, Schweden, Finnland, Österreich, Italien, Griechenland, Ungarn, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Zypern, Rumänien, Bulgarien)einerseits und verschiedene neue Regelungen für den Handel mit Drittländern(alle Länder außerhalb der EU) mit sich gebracht. Verfahrenstechnisch muss daher unterschieden werden zwischen dem EG-Binnenhandel und dem Außenhandel(Handel mit Drittländern). Im Warenverkehr zwischen den EU-Staaten werden keine Zölle erhoben. Ebenso sind die Zollförmlichkeiten im Warenverkehr entfallen, so dass keinerlei Zollpapiere für die Versendung von einem Mitgliedstaat in den anderen benötigt werden, sofern keine Verbrauchsteuerpflichtigen Waren (z.B. Alkohol, Tabak, Mineralöl) betroffen sind.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer:

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) wurde in allen Mitgliedsstaaten der EU eingeführt, um das Verfahren im Binnenhandel für den Umsatzsteuerbereich zu vereinfachen. Die Ust-IdNr. kommt nur im Handel zwischen Unternehmen zum Einsatz, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedsländern innerhalb der EU haben. Bei Lieferungen an private Endabnehmer und bei direkten Exporten in "Nicht-EU-Länder" kann nicht mit der Ust-IdNr. gearbeitet werden.

Jedes vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen kann in seinem Heimatland (ggf. auch in einem anderen Mitgliedsland der EU) eine Ust-IdNr. beantragen. In Deutschland wird die USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, Industriestr. 6, 66738 Saarlouis, erteilt. In einem formlosen Antrag sind Name und Anschrift des Antragstellers, die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, sowie das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt anzugeben. Die Ust-IdNr.kann auch online beantragt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern bietet in seinem Internetangebot zahlreiche Informationen zum Thema Ust-IdNr. an. Der Zugang erfolgt hier.

Kommt es zu einem Liefergeschäft zwischen einem deutschen Lieferanten und einem gewerblichen Käufer aus dem EU-Ausland, müssen beide Ust-IdNrn., sowohl die des Lieferanten als auch die des Erwerbers, auf die Rechnung. Zusätzlich ist der Hinweis erforderlich: "steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UstG". Zumindest bei Erstgeschäften mit Erwerbern aus der EU empfiehlt sich, die vom ausländischen Kunden mitgeteilte USt-IdNr. überprüfen zulassen (ebenfalls im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern).

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet die Zusammenfassende Meldung (ZM) bis zum 10. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, abzugeben (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG). Diese Meldung enthält alle Lieferungen des Versenders unter Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers und den Warenwert in EURO. Das Bundeszentralamt für Steuern sammelt die von den Unternehmen abzugebenden Meldungen und speichert sie in einer Datenbank, von der sie durch die zuständigen zentralen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit abgerufen werden können. So kann im Bestimmungsland geprüft werden, ob der Erwerber seiner Steuerpflicht nachgekommen ist. Falls ein Kunde mehrmals im Quartal beliefert wird, erscheint dieses in einer Summe.

Die Intrastatmeldung:

Weiterhin sind Formalitäten nach der Intrastat - Regelung (Statistische Meldung) zu beachten. Es existieren zwei unterschiedliche Formulare, eines für die Versendung von Waren innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten, das andere für den Eingang von Waren aus dem EU-Ausland. Unternehmen, deren im Intrahandel getätigten jährlichen Versendungen oder Eingänge in andere Mitgliedstaaten 400 000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben, sind von der Meldepflicht befreit. Wird die vorgenannte Wertgrenze im laufenden Jahr überschritten, sind ab dem folgenden Monatstatistische Meldungen abzugeben. Die Meldungen können elektronisch oder mittels Formular abgegeben werden. Die Intrastat - Vordrucke erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann - Ring 11, 65189 Wiesbaden, Tel.:0611 751, Fax: 0611 724000 oder bei Ihrer IHK.

Zweck der Intrastatmeldung ist die Erfassung von Warenströmen innerhalb der EU zu statistischen Zwecken. Eine Ausfüllanleitung kann im Internet kostenfrei abgerufen werden. Die Meldung ist spätestens am 10. Arbeitstag des Folgemonats an das Statistische Bundesamt zu schicken. Das Statistische Bundesamt stellt für die Übertragung der relevanten Daten das Medium Internet zur Verfügung. Dort können die folgenden allgemeinen Informationen nachgelesen werden. Auch die Übertragung der Daten ist über die w3stat-Homepage möglich. Im Rahmen von w3stat kann zwischen zwei Anmeldeformen gewählt werden:

1. Die statistischen Daten werden individuell in Unternehmen zusammengetragen und können mit Hilfe eines online zur Verfügung gestellten Formulars übertragen werden. Das Statistische Bundesamt zieht diese Form der Datenübermittlung stets dann vor, wenn nur wenige Warenbewegungen pro Monat zu melden sind.

2. Soweit pro Monat mehr als 10 Positionen übermittelt werden, empfiehlt das Statistische Bundesamt die Datenübermittlung mit Hilfe der sog. Dateimeldung. Unter dem Button "Meldeverfahren" wird auch diese Anmeldeform ausführlich vorgestellt.

Lieferungen in EG-Mitgliedstaaten (Beispiel):

(1) Von seinem Handelspartner, z.B. in Frankreich, lässt sich der Versender die französische USt-IdNr. geben.

(2) Die Rechnung wird vom Verkäufer gefertigt. Der Rechnungsbetrag wird ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen sofern die eigene USt-IdNr. und die des französischen Abnehmers auf der Rechnung vermerkt werden können. Die Rechnung muss einen Hinweisenthalten, dass es sich bei dieser Lieferung um eine mehrwertsteuerfreie Lieferung handelt ("steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b UStG" / "livraison intracommunautaire exonérée TVA"). Für das deutsche Finanzamt muss der Verkäufer das Doppel der Rechnung und den Versendungsbeleg/ Spediteursbescheinigung (auf dem der Eingang bei dem französischen Unternehmen bestätigt sein muss) aufbewahren. Nur damit kann nachgewiesen werden, dass die Ware Deutschland auch wirklich verlassen hat.

(3) Holt der Abnehmer aus Frankreich die Ware ab, muss er dem Verkäufer in Deutschland eine schriftliche Versicherung geben, dass die Ware nach Frankreichgebracht wird.

(4) Die Intrastat-Meldung für die Versendung und die zusammenfassende Meldung sind ggf. termingerecht abzugeben.

Lieferungen aus EG-Mitgliedsstaaten (Beispiel):

Der Lieferant, z. B. aus Spanien, darf die Lieferung nur mehrwertsteuerfrei versenden wenn er die USt-IdNr. des deutschen Handelspartners hat. Falls der deutsche Handelspartner (noch) keine USt-IdNr hat, so stellt ihm der spanische Lieferant die spanische Mehrwertsteuer in Rechnung. Es ist daher immer sinnvoll, die USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Die beiden Umsatzsteueridentifikationsnummern führt der Spanier in seiner Rechnung auf mit dem Hinweis, dass es sich um eine mehrwertsteuerfreie Lieferung handelt. In Deutschland muss der deutsche Abnehmer nun ggf. noch das Intrastat - Formular für den Wareneingang ausfüllen.

Besondere Regelungen:

Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden besonders überwacht (z.B. alkoholische Getränke, Tabakwaren). Vom Zollamt des Lieferlandes wird für solche Waren ein Begleitdokument für verbrauchsteuerpflichtige Waren ausgestellt.

Die Exportkontrollvorschriften für Ausfuhren in Drittländer haben im innergemeinschaftlichen Warenverkehr normalerweise keine Bedeutung. Liefert man allerdings in einen anderen Mitgliedstaat, und aus den Vertragsunterlagen geht hervor, dass die Waren vom anderen Mitgliedstaat weiter in ein Drittland befördert werden, so sind die deutschen Vorschriften über genehmigungsbedürftige Ausfuhren unbedingt zu beachten.

Haben die Lieferungen in andere Mitgliedstaaten im Vorjahr 300 000,- Euroüberschritten, so muss noch eine gesonderte monatliche Meldung für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt erfolgen. Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, ist die Meldung ab dem Folgemonat abzugeben.

Neben der normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das zuständige Finanzamt muss der Lieferer für jedes abgelaufenen Kalendervierteljahr eine –Zusammenfassende Meldung– an das Bundeszentralamt für Steuern, Außenstelle Saarlouis, abgeben.


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