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INTERNATIONAL
Iran - Verstärkte Überwachung von Exporten
Iran - Verstärkte Überwachung von Exporten
(Quelle: DIHK)
Seit April 2007 sind alle Ausfuhrsendungen mit Waren der Kap. 26 bis99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik mit Bestimmungsland Iran, die im Normalverfahren (einschl. des sog. einstufigen Verfahrens nach Art.794 ZK-DVO) oder mit unvollständiger Ausfuhranmeldung nach Art. 280 ZK-DVO auf Einheitspapier angemeldet werden, per Benutzereingabe im IT-System ATLAS-Ausfuhr zu erfassen (siehe auch Kap. 4.9.2.1.1 der Verfahrensanweisung ATLAS-Ausfuhr). Eine nachträgliche Benutzereingabe, d.h. nach Abgang der Waren, ist nichtzulässig.
Bei Ausfuhren in den Iran ist auch in den unvollständigen Ausfuhranmeldungen nach Art. 280 ZK-DVO die Empfängerangabe zwingend erforderlich. Die bisherige Ausnahmeregelung, wonach auf die Empfängerangabe im Zeitpunkt der Ausfuhr verzichtet werden kann, wenn ein Subunternehmer im Sinne des Art. 789 ZK-DVO(oder ein von ihm beauftragter "direkter Vertreter" des Anmelders) die(unvollständige) Ausfuhranmeldung abgibt, wird bis auf Weiteres bei Ausfuhren in den Iran ausgesetzt.
Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen wird den Wirtschaftsbeteiligten ggf. die Einbeziehung einer Mittelsperson empfohlen.
Die Wirtschaftsbeteiligten sollten auf vollständige und sorgfältige Codierungen in den Ausfuhranmeldungen achten (z.B. die Verwendung der Codes"Y901" als Bestätigung, dass es sich nicht um eine Dual-Use-Ware nach der VO (EG) Nr. 1334/2000 handelt oder die Verwendung des Codes"N941", wenn eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegt).

