Die Standards für die Einfuhr von Holzverpackungen werden weltweit zunehmend vereinheitlicht. Dabei wird der "International Plant Protection Convention" -Standard (IPPC) mit den entsprechenden Behandlungen nach "International Standards for Phytosanitary Measures" (ISPM) Nr. 15 zu Grunde gelegt.
Nach den Standards der IPPC , Richtlinie Nr. 15 "International Standards for Phytosanitary Measures" (ISPM), müssen Holzverpackungen
- entrindet,
- entsprechend behandelt (Begasung mit Methylbromid (MB) oder Hitzebehandlung (HT)) und
- als Nachweis der Einhaltung der Standardanforderungen entsprechend markiert worden sein.
Die Markierung muss Aufschluss über Behandlungsmethode, Ort und Durchführungsbetrieb geben. Für die Inverkehrbringung von gekennzeichnetem Holz ist gemäß der Pflanzenbeschauverordnung eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich. Betriebe im Sinne dieser Anforderung sind Betriebe
- die zur Verwendung als Verpackungen vorgesehenes Holz oder fertige Holzverpackungen einer phytosanitären Behandlung unterziehen,
- die phytosanitär behandeltes Holz zu Holzverpackungen verarbeiten oder
- die in eigener Regie Container mit Stauholz zum Export in Länder packen, die hierfür Holz gemäß des ISPM Nr. 15 fordern.
Laut der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes ist die zuständige Behörde für die Umsetzung des ISPM 15 in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Die ADD registriert die o. g. Betriebe und führt regelmäßige Kontrollen über die Einhaltung der Standards des ISPM 15 durch. Wenn sich Betriebe in ihrem Gebiet als Holzbehandler oder Verpackungsmittelhersteller registrieren wollen, sollten sie sich an die
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Referat 42 - Pflanzenschutzdienst
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
wenden.
Ansprechpartner sind:
- Koblenz, Herr Weyrich 0261-1202708
- Trier, Herr Grünhäuser 0651-9494-630
- Neustadt, Herr Vogel 06321-992497
Weitere Dokumente, wie zum Beispiel ein Pflanzengesundheitszeugnis oder eine Nichtholz-Erklärung für Sperrholz oder OSB-Platten sind nach der Einführung des IPPC Standards nicht mehr erforderlich.
Eine deutsche Fassung der ISPM No. 15 ist im Internet abrufbar. Den Wortlaut der Richtlinie sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite des Julius Kühn Instituts ausführlich aufgelistet. Eine Liste der in Deutschland ansässigen Holzverpacker und -behandler, die zur Vornahme von Behandlungen nach ISPM Nr. 15 bereits autorisiert sind, ist ebenfalls dort eingestellt.
Anforderungen der Europäischen Union sowie die Umsetzung in Deutschland
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sollten nach Richtlinie Nr. 2004/102/EG der Kommission vom 5.10.2004 (ABl. EU Nr. L 309 vom 06.10.04) zum 1. März 2005 die Einhaltung des ISPM Nr. 15 für Einfuhren von Verpackungsmaterial aus Vollholz mit Ursprung in Drittländern umsetzen. Die Bestimmungen gelten nicht im innergemeinschaftlichen Verkehr bzw. im Warenverkehr mit der Schweiz. Inhaltlich hält sich die EU-Regelung im Wesentlichen an die Bestimmungen des internationalen Standards Nr. 15. Nach der EU-Richtlinie gilt die Behandlungspflicht auch für vor dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie hergestelltes, repariertes oder wiederverwertetes Verpackungsmaterial aus Holz.
gtai – Die EU hat mit der Richtlinie 2008/109/EG der Kommission vom 28.11.08 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 319 vom 29.11.08, S. 68, die Einfuhrvorschriften für Verpackungsmaterial aus Holz geändert.
Künftig müssen Verpackungsmaterialen aus Holz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft, über die Anforderungen der ISPM 15 hinaus, aus entrindetem Holz hergestellt sein. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Neuregelung bis zum 31.12.08 in nationales Recht umzusetzen (In Deutschland: Änderung der Pflanzenbeschauverordnung). Die Anwendung der Entrindungsvorschrift erfolgt ab 1.7.09, um Drittländern die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Die Regelung gilt für die Einfuhr entsprechender Verpackungsmaterialien aus allen Drittländern, ausgenommen der Schweiz. Die EU hatte bereits 2005 mit der Umsetzung der ISPM 15 in EU-Recht das zusätzliche Entrindungserfordernis, das über den internationalen Standard hinausgeht, in die Vorschriften aufgenommen. Nach Protesten anderer Länder wurde die Entrindungsregelung zunächst ausgesetzt. Parallel sollte wissenschaftlich geprüft werden, ob Gefahren für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse von nicht entrindetem Holz ausgehen. Das „Technical Panel on Forest Quarantine (TPFQ)”, das im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (International Plant Protection Convention, IPPC) eingerichtet wurde und sich aus international anerkannten Forstwirtschaftsexperten zusammensetzt, hat zwischenzeitlich die verfügbaren Forschungsdaten über das pflanzengesundheitliche Risiko, das Rinde an Verpackungsmaterial aus Holz darstellt, analysiert. Das TPFQ kam zu dem Schluss, dass es technisch begründet sei, vorzuschreiben, dass Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel frei von Rinde sein sollte. Durch die Definition einer Toleranzschwelle für das Vorhandensein kleiner Rindenstücke wird gewährleistet, dass das pflanzengesundheitliche Risiko auf einem annehmbaren Niveau gehalten wird. Das TPFQ hat vorgeschlagen, eine entsprechende Vorschrift in den überarbeiteten Standard Nr. 15 aufzunehmen.
Um das Gebiet der Gemeinschaft gegen die Einschleppung von Schadorganismen zu schützen, hat die Europäische Kommission bereits jetzt die Vorschriften der Gemeinschaft für das Vorhandensein von Rinde an Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz im Vorgriff an die technischen Schlussfolgerungen des TPFQ angepasst, ohne die Annahme eines überarbeiteten Standards Nr. 15 durch die Kommission für pflanzengesundheitliche Maßnahmen des IPPC abzuwarten. Die Toleranzschwelle für das Vorhandensein kleiner Rindenstücke wurde danach wie folgt festgelegt: „Rindenfrei im Sinne der Richtlinie ist Verpackungsmaterial aus Holz, wenn einzelne Rindenstücke weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm2 aufweisen.”
Die Umsetzung der ISPM 15 in den einzelnen Ländern:
Ägypten:
Ägypten hat bereits am 6.9.2005 bei der WTO die Einführung des ISPM 15-Standards notifiziert. Die nationale Vorschrift trägt den Titel ”Measures for the administration of imported cargo to Egypt with wood packaging materials” und trat am 1.10.2005 in Kraft. Nach den Angaben in der WTO-Notifizierung muss eingeführtes Verpackungsmaterial aus Holz, unabhängig vom Ursprungsland, entsprechend den in der ISPM 15 festgelegten Kriterien behandelt und gekennzeichnet sein. Ein Pflanzengesundheitszeugnis ist danach nicht mehr erforderlich.
Argentinien:
Die im April 2005 bei der WTO notifizierte vorläufige Resolution Nr. 685/2005 zur Umsetzung der ISPM 15 in nationales Recht wurde am 13.9.2005 im argentinischen Gesetzblatt (Boletin Oficial vom 13.9.2005, Nr. 30737, S. 42) veröffentlicht. Nach Art. 5 der Resolution sind die Regelungen der ISPM 15 ab dem 14.9.2005 bei der Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz zu beachten. Argentinien hat mitgeteilt, dass die Regelungen seit dem 1.1.2006 voll angewendet werden.
Australien:
gtai-Köln – Ab 1.1.2006 wurde die Anwendung des internationalen ISPM 15-Standard für Sendungen verbindlich. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen ist eine Behandlung des Verpackungsholzes in Australien, die Vernichtung oder die Rücksendung vorgesehen. Bisher akzeptierte Australien sowohl die Behandlung nach ISPM 15 als auch die Behandlung nach den nationalen australischen Regelungen. Eine Behandlung nach den nationalen Vorschriften wird seit dem 1.1.2006 nur noch für Containersendungen akzeptiert. Für Verpackungsmaterial aus Holz, das entsprechend dem ISPM 15-Standard behandelt worden ist, gilt folgendes:
- Ein Zeugnis über die erfolgte Behandlung ist nicht erforderlich. Sendungen mit loser Ladung und Luftfracht benötigen außerdem keine zusätzliche Dokumentation über die Behandlung der verwendeten Holzverpackungen. Der Nachweis erfolgt durch das Überwachungsprogramm für derartige Sendungen, das ab 1.1.2006 entsprechend modifiziert werden wird.
- Die in den nationalen Vorschriften geforderte 21 Tage-Regelung gilt nicht. Es besteht keine zeitliche Begrenzung zwischen der Behandlung und der Verschiffung.
Bolivien:
Bolivien hat am 4.7.2005 bei der WTO die Umsetzung der internationalen Norm in nationales Recht notifiziert. Mit der Resolución Administrativa No 059/2005 vom 24.5.2005 des Servicio Nacional de Sanidad Agropecuaria e Inocuidad Alimentaria (SENASAG) werden zum einen die vom Einführer bei der Einfuhr von Verpackungen aus Holz zu beachtenden Regelungen als auch die für bolivianische Hersteller von Holzverpackungen maßgebenden Vorschriften festgelegt.
Brasilien:
gtai-Köln – Brasilien hat bei der WTO angezeigt, dass die „Normative Instruction N° 7 vom 3.3.2006, veröffentlicht im brasilianischen Gesetzblatt Nr. 53 vom 17.3.2006, die weitere Regelungen zur Umsetzung der ISPM 15 bei der Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz enthielt, mit Wirkung vom 16.5.2006 zurück genommen wurde (Normative Instruction N° 21 vom 12.5.2006, veröffentlicht im Gesetzblatt N° 91 vom 15.5.2006, Teil I, Seite 7).
Nach der Rücknahme der Normative Instruction N° 7 gelten weiterhin die in den Normative Instruction N° 4 vom 6.1.2004, veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 10 vom 15.1.2004, Teil I, Seite S. 12, geregelten Einfuhrvorschriften für Verpackungsmaterial aus Holz.
Chile:
gtai-Köln – Chile hat mit der Resolución N° 133 vom 14.1.2005, veröffentlicht im chilenischen Gesetzblatt von 26.1.2005, die international gültigen Regelungen für die Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz (ISPM 15) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelung trat am 1.5.2005 in Kraft. Am 25.4.2007 hat die zuständige chilenische Behörde (Servicio Agricola y Ganadero – SAG) der WTO notifiziert, dass die Resolución N° 133 zum 10.5.2007 an den im Jahre 2006 geänderten ISPM 15-Standard angepasst wurde.
China:
Seit dem 1.1.2006 muss auf allen Holzverpackungen der IPPC-Stempel angebracht sein. Zusätzlich muss der Empfänger in China sowohl das Original-Zertifikat über die Behandlung sowie auch eine Kopie des "Sales Contracts" beim Shanghai Quarantine Bureau vorlegen. Prinzipiell müssen alle Sendungen den Vorschriften der AQSIQ entsprechen. Alle Importe ab dem 1.1.2006 werden nur nach entsprechender Inspektion freigegeben. Sendungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, werden durch die chinesischen Behörden nicht freigegeben und entweder zurückgeschickt oder vernichtet.
Costa Rica:
gtai-Köln – Bereits im August 2004 hatte Costa Rica die Umsetzung des ISPM 15 in nationales Recht bei der WTO notifiziert. Das Dekret Nr. 32622-MAG des costaricanischen Landwirtschaftsministeriums ist mittlerweile im Gesetzblatt Costa Ricas (La Gaceta) Nr. 179 vom 19.9.2005 veröffentlicht. Nach Art. 28 des Dekrets treten die Regelungen für Verpackungsmaterial aus Holz wie folgt in Kraft:
- Ausfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz: 19.9.2005
- Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz 19.3.2006 (6 Monate nach Veröffentlichung des Dekrets)
Dominikanische Republik
Die Dominikanische Republik hat am 7.7.2006 der WTO die Umsetzung des ISPM-15-Standards in nationales Recht notifiziert. Grundlage ist das Gesetz mit dem Titel „Manual de Procediminetos para la Aplicación de la Norma No. 15 en la República Dominicana”. Nach den Angaben in der o.a. Notifizierung wurden die Regelungen der ISPM-15 vollständig umgesetzt; das neue Gesetz ist danach am 1.7.2006 in Kraft getreten. Zuständig für die Umsetzung ist die Abteilung Pflanzenschutz im Landwirtschaftsministerium.
Ecuador
gtai-Köln – Ecuador hat mit der Resolution No. 012 vom 17.12.2003 der ecuadorianischen Pflanzenschutzbehörde SERVICIO ECUATORIANO DE SANIDAD AGROPECUARIA (SESA), veröffentlicht im Registro Oficial No. 248 vom 9.1.2004, die Umsetzung der ISPM 15 in nationales Recht vollzogen. Geregelt wird in dieser Resolution in erster Linie das nach ISPM 15 vorgeschriebene Verfahren zur Behandlung von Holzverpackungen sowie die Überwachung zugelassener Herstellungsbetriebe in Ecuador. Mit Resolution No. 020/06 der SESA vom 2.6.2006, veröffentlicht im Registro Oficial No. 297 vom 22.6.2006 (S. 24-26), wurde jetzt festgelegt, das Verpackungsmaterial aus Holz seit 1.7.2006 bei der Einfuhr in Ecuador entsprechend den Vorgaben der ISPM 15 behandelt sein muss. Die zuständigen Stellen in Ecuador sind angewiesen, alle Waren (Verpackung + Ware) an den Versender zurückzusenden, deren Verpackung nicht der ISPM 15 entspricht.
Ghana:
Ghana verlangt bei der Einfuhr von Verpackungen aus Holz eine Behandlung nach ISPM 15. Ein Einführungserlass liegt nicht vor.
Guatemala
gtai-Köln – Guatemala hat am 26.5.2005 der WTO die Umsetzung der ISPM 15 in nationales Recht notifiziert. Nach den Angaben in der Notifizierung trat die Regelung bereits am 26.1.2005 in Kraft. Zuständige Stelle in Guatemala ist das Landwirtschaftsministeriums (Ministerio de Agricultura, Ganaderia y Alimentación, www.maga.gob.gt).
Indien:
Indien hatte die Einführung des ISPM 15 Standards, die bereits zum 1. April 2004, dann zum 1. Juni 2004 und letztlich zum 1.11.2004 vorgesehen war, mehrfach verschoben. Inzwischen soll des Standard vollständig verlangt werden Die zuständige nationale Behörde ist der Pflanzenschutzdienst.
Indonesien:
gtai-Köln – Indonesien hat der WTO am 16.4.2009 notifiziert, dass der Entwurf des Erlasses des Landwirtschaftsminister aus dem Jahre 2006 betreffend die pflanzengesundheitlichen Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz bei der Einfuhr in Indonesien im Februar 2009 unterschrieben wurde und im September 2009 in Kraft treten wird. Die im Erlass enthaltenen Regelungen entsprechen der von der International Plant Protection Convention (IPPC) für Verpackungsmaterial aus Holz erlassenen ISPM 15-Norm. Unabhängig vom Inkrafttreten des jetzt unterzeichneten Erlasses wendet Indonesien bereits seit einiger Zeit auf der Basis des bisherigen Entwurfes die ISPM 15-Regeln an.
Informationen zu den Einfuhrvorschriften für Verpackungsmaterial aus Holz sind auf der Internetseite der indonesischen Pflanzenschutzagentur (Indonesian Agricultural Quarantine Agency) zu finden.
Israel:
Verpackungsholz muss vor der Einfuhr nach Israel nach einer in der ISPM 15 festgelegten Methode behandelt worden sein. Der Einführungserlass hierzu ist auf der Internetseite des israelischen Pflanzenschutz- und -inspektionsdienstes veröffentlicht. Die Markierung der Verpackung muss in Anlehnung an den IPPC-Standard Holzverpackungen erfolgen.
Jamaika:
Köln (gtai) – Jamaika hat am 10.8.2010 der WTO die Anwendung des ISPM 15-Standards für Verpackungsmaterial aus Holz (2009) zum 1.1.2011 notifiziert. Gleichzeitig wurde der Entwurf eines Maßnahmenkataloges für Verpackungsmaterial aus Holz, das bei der Einfuhr nicht die Vorgaben der ISPM 15 erfüllt (Draft conditions for ISPM 15 Non-compliance), vorgestellt. Der Text der 2009 aktualisierten Fassung des ISPM 15-Standards (Englische Originalfassung + Arbeitsübersetzung in Deutsch), ist auf der Internetseite des Julius-Kühn-Instituts (http://pflanzengesundheit.jki.bund.de/index.php?menuid=43) zu finden. Der Entwurf des Maßnahmenkatalogs steht auf der Internetseite des jamaikanischen Landwirtschaftsministeriums zur Verfügung.
Jordanien
gtai-Köln – Jordanien hat am 12.1.2006 bei der WTO die Umsetzung des ISPM-15-Standards in nationales Recht notifiziert. Die gesetzliche Regelung mit dem Titel „Directive No. (Z/4) Year 2005 – Instructions on Treatment of the Wood Packaging Materials used in Preparation of Consigments– ist danach bereits am 17.11.2005 in Kraft getreten. Zuständig ist das jordanische Landwirtschaftsministerium.
Kanada:
Einführung der ISPM 15 bereits am 2.1.2004, es gab jedoch eine Übergangsregelung bis zum 1.4.2005. Übernahme der Anforderungen bei MB-Begasung entsprechend der Änderung des ISPM 15
Kolumbien:
Die ursprünglich beabsichtigte Einführung des ISPM 15-Standards zum 1.1.2005 wurde entsprechend der WTO-Notifizerung vom 7.1.2005 auf den 15.9.2005 verschoben. Inzwischen wird der Standard vollständig verlangt.
Kuba:
gtai-Köln – Kuba hat am 25.6.2008 der WTO die geplante Umsetzung des ISPM 15-Standards für Verpackungsmaterial aus Holz in nationales Recht notifiziert. Die Umsetzung erfolgt mit der „Resolucion No. 50/2008 que establece el Reglamento de la Repúblikc de Cuba para la aplicación de la Norma Internacional de Medida Fitosanitaria No. 15” vom 7.2.08. Nach den Angaben in der Notifizierung soll die Regelung zum 1.10.2008 in Kraft treten.
Mexiko:
Mexiko hatte am 18.1.2005 im Gesetzblatt die neue mexikanische Norm NOM-144-SEMARNAT-2004 veröffentlicht, die die Einfuhrvorschriften für Holzverpackungen und sonstige unbehandelte Holzwaren beinhaltet. Die Norm setzt im Bereich der Einfuhrvorschriften für Holzverpackungen den ISPM 15-Standard um. Sie trat am 19.1.2005 in Kraft. Mexiko folgt inhaltlich den USA und Kanada.
Neuseeland:
gtai-Köln – Neuseeland hat die Vorschriften für Holzverpackungen erleichtert. Künftig dürfen Reste von Rinde an den Holzverpackungen verbleiben, wenn sie maximal drei cm breit sind oder jeweils nicht mehr als 50 cm2 Fläche bedecken. Neben Methylbromid sind auch andere Begasungsmittel erlaubt. Die geänderte Vorschrift trat am 1.11.2009 in Kraft. Holzverpackungen, die nicht dem internationalen Standard ISPM 15 entsprechend gekennzeichnet sind, werden künftig ausnahmslos auf Schädlingsbefall untersucht und gegebenenfalls nachbehandelt. Dem Importeur entstehen dadurch hohe Kosten.
Nicaragua
gtai-Köln – Nicaragua hat am 14.3.2006 bei der WTO die Umsetzung des ISPM-15-Standards in nationales Recht notifiziert. Zuständig für die Umsetzung ist das Landwirtschaftministerium. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens steht noch nicht fest.
Nigeria:
Nigeria verlangt seit dem 30.9.2004 bei der Einfuhr von Verpackungsholz den Nachweis einer Hitzebehandlung oder Begasung. Der nigerianische Pflanzenquarantänedienst hat klargestellt, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis nicht erforderlich ist, wenn eine Markierung auf der Verpackung die Einhaltung der Anforderungen nach dem ISPM 15 nachgewiesen wird.
Norwegen:
Norwegen hat den ISPM 15 Standard am 1.1.2008 eingeführt. Die in Norwegen zuständige Behörde ist: Norwegian Food Safety Authority
Oman:
gtai-Köln – Oman hat am 2.8.2006 der WTO die geplante Anwendung der ISPM 15 ab Dezember 2006 notifiziert. Eine Umsetzung der von der International Plant Protection Convention (IPPC) 2002 erstellen „Guidelines for Regulating Wood Packaging Material in International Trade” in nationales Recht ist nicht geplant. Die Guidelines sollen in Oman unmittelbar 1:1 angewendet werden. Ab wann dies genau geschehen soll, wird nach Angabe in der WTO-Notifizierung durch entsprechende Mitteilung in den lokalen Tageszeitungen bekannt gegeben.
Paraguay:
gtai-Köln – Paraguay hat am 16.11.2005 der WTO die Umsetzung der ISPM 15 in nationales Recht notifiziert. Die Regelungen der ISPM 15 wurden in der Resolución des SENAVE n° 35 vom 28.6.2005 umgesetzt. Mit der Veröffentlichung des Erlasses wurden die Regelungen sofort in Kraft gesetzt
Peru:
Peru hat am 16.2.2005 bei der WTO die Einführung des ISPM 15-Standards notifiziert. Der entsprechende Text ist auf der Internetseite des peruanischen Pflanzenschutzdienstes (Servicio Nacional de Sanidad Agraria [SENACA])
http://www.senasa.gob.pe
kostenfrei in spanischer Sprache abrufbar. Danach ist bei der Einfuhr nach Peru der Standard seit dem 1.9.2005 Pflicht
Philippinen:
Seit dem 1.7.2005 vorgeschrieben.
Schweiz:
gtai-Köln – Mit der Revision der Schweizer Pflanzenschutzverordnung wurden zum 1.3.2005 (Warenspektrum, technische Vorschriften) bzw. 1.4.2005 (Importkontrolle, Zulassung und technische Bestimmungen für den Export) die Rechtsgrundlagen zur Anwendung der ISPM 15 für Verpackungen aus Holz geschaffen und in Kraft gesetzt. Mit der Anpassung zum 1.3.2005 wurde die zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretene EU-Einfuhrregelung in das Schweizer Recht übernommen. Dies gilt auch für die Entrindungspflicht, wonach Rindenreste, wie in der EU-Regelung, bis 1.3.2006 geduldet werden. Durch entsprechende Regelungen im bilateralen Abkommen zwischen EU und Schweiz wird im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU auf den Nachweis des ISPM 15-Standards verzichtet.
Die Schweiz hat mittlerweile mit der Vorbereitung der Einfuhrkontrollen nach ISPM 15 begonnen. Zuständig für die Kontrollen ist der Eidg. Pflanzenschutzdienst. In einer Übergangsphase bis zum 31.12.2005 werden Maßnahmen nur ergriffen, wenn ein Befall mit besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wird. Andere Unzulänglichkeiten werden dokumentiert und die betroffenen Betriebe auf diese Mängel aufmerksam gemacht.
Ab 1.1.2006 werden bei allen Mängeln (Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen, technisch-administrative Mängel) Maßnahmen ergriffen. Die Pflanzenschutzverordnung lässt das Rückweisen, das Umpacken oder Vernichten von nicht konformen Waren zu.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Überwachung des ISPM 15-Standards ab 1.1.2005 nicht die Warenverkehre zwischen EU und der Schweiz, sondern nur Lieferungen aus anderen Drittländern in die Schweiz betrifft. Dies gilt nicht, wenn die Lieferung aus einem Drittland im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz in der EU erfolgt.
Südafrika:
Seit dem 1.1.2005 vorgeschrieben. Seit dem 1.3.2005 ist die Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz nach ISPM 15 zwingend erforderlich (http://www.fas.usda.gov/ffpd/wto_sps_tbt_notifications/forest_products/NZAF18A1.pdf).
Südkorea:
Köln (gtai) – Die koreanische Regierung hat der WTO geplante Änderungen der nationalen Vorschriften für Verpackungsmaterial aus Holz notifiziert. Danach sollen die „Plant Quarantine Re-quirements for Imported or Exported Wood Packaging Materials–, die den internationalen Standard ISPM 15 umsetzen, wie folgt geändert werden:
1. Änderung der Markierung für aus Korea exportiertes Verpackungsmaterial aus Holz. Nach der ISPM 15 erfolgt der Nachweis der regelkonformen Behandlung des Verpackungs-holzes durch eine genormte Markierung auf der Verpackung, in der auch Angaben zum zugelassenen Behandlungsunternehmen (Symbol des Herstellers der Holzverpackung, von der nationalen Pflanzenschutzbehörde erteilte Registrierungsnummer) enthalten sind. Diese Angaben sind auf in Korea hergestellten und behandelten Holzverpackungen zukünftig außerhalb der Markierung anzubringen. Während einer Übergangsfrist bis 21.9.2009 werden sowohl die bisherige als auch die revidierte Markierung auf Holzverpackungen akzeptiert.
2. Exportiertes und importiertes Verpackungsmaterial aus Holz muss zukünftig folgende weitere/neue Kriterien erfüllen: - Holz zu Verpackungszwecken muss vor der phytosanitären Behandlung entrindet werden. Rindenfrei bedeutet dabei nicht, dass das Holz ohne jegliche Rindenteile sein muss. Als rindenfrei gilt auch Holz, wenn einzelne Rindenstücke weniger als 3 cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm2 aufweisen. Lebende Schädlinge dürfen nicht gefunden werden. Für Verpackungsmaterial aus Holz mit einer Breite von mehr als 200 mm je Seite wird eine Methylbromidbehandlung nicht mehr akzeptiert.
Die notifizierten Änderungen sollen wie folgt in Kraft treten: 1. Änderung der Markierung: 22.3.2009 2. Weitere/neue Kriterien: 6 Monate nach Veröffentlichung der Änderung (22.3.2009) oder nach Annahme des revidierten ISPM 15-Standards durch die IPPC, je nachdem welches Datum früher ist.
Syrien:
gtai-Köln – Das syrische Außenministerium hat mit Rundnote nr. 300(43/122)383 vom 12.2.2006 mitgeteilt, dass der ISPM-15-Standard für Verpackungsmaterial aus Holz z.Zt. in nationales Recht umgesetzt wurde. Seit dem 1.4.2006 werden Verpackungen aus Holz, die nicht den ISPM-15 entsprechen, bei der Einfuhrabfertigung zurückgewiesen.
Taiwan:
gtai-Köln – Taiwan hat der WTO die endgültige Umsetzung des ISPM 15-Standards in nationales Recht notifiziert. Die entsprechende Verordnung (Quarantine Requirements for the Importation of Wood Packaging Materials (WPM)) tritt am 1.1.09 in Kraft. Für sämtliche Verpackungshölzer (Paletten, Kisten, Verschläge, etc.) muss von diesem Zeitpunkt an mit der entsprechenden Markierung die verordnungskonforme Behandlung nachgewiesen werden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften erfolgt in Taiwan eine Nachbehandlung auf Kosten des Versenders. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann sogar die Rücksendung der Waren verfügt werden. Seit November 2005 galt lediglich die Empfehlung, Verpackungsmaterial aus Holz im Warenverkehr mit Taiwan nach den Regeln der ISPM 15 behandeln zu lassen.
Trinidad und Tobago:
gtai-Köln – Trinidad and Tobago hat am 21.9.2005 gegenüber der WTO die Einführung des ISPM 15-Standard für beim Export verwendete Verpackungen aus Holz (Art. 2 der ISPM 15) notifiziert. Danach müssen ab 15.9.2005 alle bei der Ausfuhr aus Trinidad and Tobago verwendeten Verpackungen aus Holz diesem Standard entsprechen. Wann einfuhrseitig der ISPM 15-Standard nachzuweisen ist, wird vom zuständigen Landwirtschaftsministerium gesondert mitgeteilt.
Türkei:
Eigentlich sollte die Einführung der ISPM 15 verbindlich zum 1.1.2005 erfolgen. Die Türkei hatte bereits am 5.10.2004 der WTO die Anwendung der ISPM 15 für eingeführtes Verpackungsholz ab 1.1.2005 notifiziert. Die "Regulation on Marking Wood Packing Material for Phytosanitary Health and Measures" sind im türkischen Gesetzblatt (Official Gazette vom 4.5.2004, Nr. 25452) veröffentlicht. Seit dem 1.1.2006 muss das verwendete Verpackungsholz bei der Einfuhr in die Türkei der ISPM 15 entsprechen. Dies bedeutet, dass Holzverpackungen entrindet, behandelt (Begasung oder Hitzebehandlung) und (als Nachweis für die Einhaltung der Standardforderungen) markiert sein müssen. Die Markierung muss Aufschluss über Behandlungsmethode, Ort und Durchführungsbetrieb geben. Weitere Dokumente, wie z. B. ein Pflanzenschutzzeugnis, eine Nichtholz-Erklärung für Sperrholz oder OSB-Platten sind nicht erforderlich. Mit den "Regulation Amending the Regulation on Marking the Wooden Packaging Material for Phytosanitary Measures", veröffentlicht in der Official Gazette (http://rega.basbakanlik.gov.tr/) vom 30.12.2004, Nr. 25686, wurde Artikel 26 der "Regulation on Marking the Wooden Packaging Material for Phytosanitary Measures" (Inkrafttreten der Regelung) auf den "1.1.2006" geändert.
Ukraine:
gtai-Köln - Die ISPM 15 wurde in der Ukraine mit der Verordnung N 731 des ukrainischen Ministeriums für Agrarpolitik in nationales Recht umgesetzt. Nach dem Wortlaut der Verordnung erfolgte die Umsetzung in Anlehnung an die Regelungen in der EU (EU-Richtlinie N 2004/102/EC). Die Verordnung N 731 vom 22.12.2005 trat am 4.2.2006 in Kraft, veröffentlicht wurde sie am 8.2.2006. Demnach müssen Holzverpackungen bei der Einfuhr in die Ukraine entrindet, behandelt (Begasung oder Hitzebehandlung) und, zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen, entsprechend markiert sein.
Uruguay:
gtai-Köln – Uruguay verlangt bei der Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz, dass dieses entsprechend den Regelungen der ISPM 15 behandelt ist. Grundlage ist das Dekret Nr. 156/005 vom 31.5.2006 des uruguayischen Landwirtschaftsministeriums. Das Dekret wurde veröffentlicht im uruguayischen Gesetzblatt N° 27.009 vom 7.6.2006, Seite 474-A. Die Regelungen sind seit dem 27.7.2006 anzuwenden. Nicht ISPM 15-konforme Verpackungen werden entweder zurückgewiesen oder auf Kosten des Einführer nachbehandelt.
USA/Kanada/Mexiko:
Alle Holzverpackungen müssen dem ISPM 15 Standard entsprechen. Bei Nichteinhaltung hat die amerikanische Zollverwaltung die Möglichkeit, drastische Strafen auszusprechen, die bis zur dreifachen Höhe des Warenwertes gehen können. Zudem müssen nicht ISPM-behandelte Holzverpackungen umgehend aus den USA ausgeführt werden.
Venezuela:
gtai-Köln – Venezuela hatte mit der Resolución Nr. 098 vom 15.3.2005 (Gaceta Oficial Nr. 38177) die Umsetzung der ISPM 15 in nationales Recht zum 2.5.2005 vorgesehen (siehe gtai-Zollnews 6/2005). Seit dem 31.12.2005 festgelegt (Recolución No. 241 vom 26.8.2005, Gazeta Oficial 38261 vom 30.8.2005) wird ISPM 15 angewendet.