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Incoterms 2010 Übersicht
(PDF, 19 KB) (Dokument-Nr.: 91660)
1. Die Bedeutung der Incoterms
2. Die elf Klauseln im Überblick
3. Einteilung der Incoterms
3.1 Einteilung nach Transportarten
3.2 Einteilung nach der Art der Abwicklung
4. Haupt- und Nebenfunktionen der Incoterms
4.1 Hauptfunktionen der Incoterms
4.2 Nebenfunktionen der Incoterms
5. Die einzelnen Klauseln
5.1 E-Gruppe
5.2 F-Gruppe
5.3 C-Gruppe
5.4 D-Gruppe
6. Die wichtigsten Neuerungen durch die Fassung 2010
7. Allgemeine Tipps zum Gebrauch der Incoterms®-Klauseln
8. Literatur
Stand: Januar 2011
1. Die Bedeutung der Incoterms
Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris gibt seit dem Jahr 1936 "Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln" heraus, die als Incoterms (International Commercial Terms) bekannt sind. Seit dieser Zeit sind die Incoterms immer wieder an die sich ändernden Handelsbräuche angepasst worden, zuletzt im Herbst 2010. Die aktuelle Fassung der Incoterms® 2010 ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Bei den Incoterms handelt es sich um weltweit anerkannte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die den Parteien eines Kaufvertrages eine standardisierte Abwicklung im internationalen, aber auch nationalen, Handelsgeschäft ermöglichen. Die Incoterms haben die Aufgabe, die Kostenverteilung, die Risikoverteilung und die Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern festzulegen. Die Bedeutung der Incoterms-Regeln liegt dabei in der durch ihre Verwendung gewonnenen Klarheit der gegenseitigen Verpflichtungen. Denn mithilfe der Incoterms kann Missverständnissen und kostenintensiven Streitigkeiten vorgebeugt werden und damit das Risiko rechtlicher Komplikationen für beide Vertragsparteien vermindert werden. Rechtsprobleme wie beispielsweise der Vertragsabschluss, die Eigentumsübertragung, die Zahlungsabwicklung oder die Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen werden hingegen nicht geregelt. Maßgeblich hierfür sind die kaufvertraglichen Bestimmungen oder das dem Vertrag zugrunde liegende Recht.
2. Die elf Klauseln der Incoterms® 2010 im Überblick
Die Incoterms® 2010 entsprechen in ihrer Struktur und Einteilung den Incoterms 2000. Gegenüber den Incoterms 2000 wurde die Anzahl der neuen Klauseln von 13 auf elf reduziert.
EXW - Ex Works/Ab Werk
FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer
FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff
FOB - Free On Board/Frei an Bord
CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht
CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht
CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei
CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert
DAP- Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort
DAT - Delivered At Terminal /Geliefert Terminal
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt
3. Die Einteilung der INCOTERMS
Die Incoterms lassen sich in zweierlei Hinsicht einteilen:
3.1 Einteilung nach Transportarten
Die Incoterms lassen sich in zwei Arten des Transports aufteilen:
3.2 Einteilung nach der Art der Abwicklung
Die Einteilung erfolgt in vier Gruppen:
Jede Gruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kosten- und Risikotragung (Gefahrübergang) innerhalb der Gruppe nach dem gleichen Grundprinzip ausgestaltet ist. Während außerdem die Pflichten des Verkäufers mit jeder Gruppe steigen, reduzieren sich diejenigen des Käufers entsprechend.
4. Haupt- und Nebenfunktionen der Incoterms
Der Lieferweg einer Ware vom Versandort zum Bestimmungsort wird durch den von den Vertragsparteien vereinbarten Übergabepunkt in zwei Wegstrecken geteilt. Welche Verpflichtungen die Vertragsparteien jeweils für ihre Wegstrecke treffen, regeln die Incoterms. Grundsätzlich gilt: Für die Wegstrecke bis zum Übergabepunkt ist der Verkäufer, danach ist der Käufer zuständig.
4.1 Hauptfunktionen der Incoterms
Im Rahmen ihres Regelungsbereichs regeln die Incoterms hauptsächlich,
4.2 Nebenfunktionen der Incoterms
Daneben wird geregelt,
Bei der einzigen Klausel der E-Gruppe gehen Kosten und Risiken ab der Bereitstellung der Ware am benannten Ort auf den Käufer über.
EXW - Ex Works/Ab Werk ... benannter Ort
Sie enthält die Mindestverpflichtung des Verkäufers. Er muss die Ware lediglich am benannten Ort zur Abholung bereitstellen. Dem Verkäufer entstehen also keine Transportkosten. Die Ware muss nicht verladen oder zur Ausfuhr frei gemacht werden, sondern lediglich verpackt und gekennzeichnet sein.
Die EXW- Klausel ist aus folgenden Gründen nur mit Bedacht anzuwenden:
Verlädt der Verkäufer die Ware, geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Käufers. Soll aus praktischen Gesichtspunkten die Verladung vom Verkäufer übernommen werden, ist es besser die FCA-Klausel anzuwenden.
Soweit es aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Exportland nur den Exporteuren gestattet ist, Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen, ist die EXW-Klausel aus Sicht des Käufers völlig ungeeignet.
EXW verpflichtet den Käufer nur eingeschränkt, gegenüber dem Verkäufer unter Umständen benötigte Informationen hinsichtlich der Ausfuhr der Ware zur Verfügung zu stellen. Dies ist bei EXW gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
Innerhalb der F-Gruppe trägt der Käufer die Kosten des Haupttransports. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransportes auf ihn über.
FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer ... benannter Übergabeort
Der Verkäufer muss die Ware zu dem vom Käufer bestimmten Lieferort bringen. Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten für Verpackung, Warenprüfung und Freimachung der Ware zur Ausfuhr. Abhängig vom ausgewählten Ort der Lieferung muss der Verkäufer außerdem beladen. Für den Haupttransport, die Durchfuhr und die Einfuhr ist der Käufer verantwortlich.
Die Klausel ist für alle Transportarten verwendbar. Sie eignet sich sehr gut für den Container-Transport.
FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff ... benannter Verschiffungshafen
Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer benannten Verschiffungshafen verbringen und zur Ausfuhr freimachen. Die Lieferung ist erfolgt, wenn die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht ist.
Diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar.
FOB - Free On Board/Frei an Bord ... benannter Verschiffungshafen
Free on Board bedeutet, dass der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung nachkommt, wenn er die Ware an Bord des Schiffes im benannten Verschiffungshafen liefert. Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken und die Ware zur Ausfuhr freimachen.
Diese Klausel ist ebenfalls nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. Sie eignet sich jedoch nicht, wenn die Ware dem Frachtführer bereits übergeben wird bevor sie sich an Bord des Schiffes befindet.
Als gemeinsames Kennzeichen der C-Gruppe hat der Verkäufer zwar den Haupttransport auf eigene Kosten zu tragen, die Gefahr geht jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransports auf den Käufer über.
CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht ... benannter Bestimmungshafen
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Er trägt zudem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Der Verkäufer hat außerdem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen.
Diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. Sie eignet sich nicht für den Containertransport, bei dem die Übergabe an den Frachtführer schon stattfindet bevor sich die Ware auf dem Schiff befindet. In diesem Fall ist CPT anzuwenden.
CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht ... benannter Bestimmungshafen
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Der Verkäufer trägt außerdem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Zusätzlich hat er den Transportversicherungsvertrag (nur mit Mindestdeckung) auf eigene Kosten abzuschließen. Der Verkäufer hat zudem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen.
Auch diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar und für den Container-Transport in der Regel nicht geeignet. Für letzteres ist CIP anzuwenden.
CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei ... benannter Bestimmungsort
Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Weiter hat er die Ware zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar.
CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert ... benannter Bestimmungsort.
Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Außerdem hat er den Transportversicherungsvertrag (wieder nur mit Mindestdeckung) auf seine Kosten abzuschließen. Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer außerdem zur Verpackung und zur Freimachung der Ausfuhr. Die Klausel ist ebenfalls für alle Transportarten anwendbar.
Bei den D-Klauseln trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.
DAP - Delivered At Point/Geliefert ... benannter Ort
Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort zur Verfügung stellen. Er hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen.
Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich insbesondere auch dann, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.
DAT - Delivered At Terminal/Geliefert Terminal ...benanntes Terminal im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort
Geliefert Terminal bedeutet, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung nachkommt, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an dem benannten Terminal im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen. Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Terminal im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort einschließlich der Entladekosten zu tragen.
Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich auch, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt ... benannter Bestimmungsort
DDP beinhaltet die Maximalverpflichtung des Verkäufers. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Verkäufer trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.
6. Die wichtigsten Neuerungen durch die Fassung 2010
Die aktualisierte Fassung der Incoterms enthält einige Anpassungen und Änderungen.
7. Allgemeine Tipps zum Gebrauch der Incoterms®-Klauseln
Beziehen Sie die Incoterms®-Klauseln ausdrücklich in den Kaufvertrag ein
Wenn Sie möchten, dass die neuen Handelsklauseln für Ihren Kaufvertrag gelten sollen, müssen Sie dies mit der Formulierung „Incoterms® 2010“in Ihrem Vertrag deutlich machen.
Wählen Sie eine geeignete Klausel
Die gewählte Incoterms®-Klausel muss passend sein für die Art der Ware, das gewählte Beförderungsmittel und die Vorstellungen der Vertragsparteien hinsichtlich der Aufteilung weiterer Verpflichtungen, wie z.B. die Abwicklung von Zollformalitäten, die Organisation des Transports und der Abschluss einer Transportversicherung.
Benennen Sie Ort oder Hafen möglichst genau
Die gewählte Incoterms®-Klausel kann nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die Parteien den Ort oder Hafen möglichst genau benennen.
Denken Sie daran, dass die Klauseln keinen vollständigen Kaufvertrag beinhalten
Durch den Verweis auf die Incoterms® im Kaufvertrag werden bestimmte Pflichten der Parteien eindeutig festgelegt und so das Risiko rechtlicher Komplikationen vermindert. Die Incoterms® regeln beispielsweise, welche Partei des Kaufvertrages dazu verpflichtet ist, die Zollformalitäten zu erledigen und einen Beförderungs- oder Versicherungsvertrag abzuschließen. Aus der gewählten Lieferbedingung ergibt sich auch, wann der Verkäufer seine Verpflichtung zur Lieferung der Ware erfüllt hat und wer das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung zu tragen hat. Die Incoterms® treffen hingegen keine Regelung über Kaufpreis oder Zahlungsabwicklung, sie behandeln auch nicht den Eigentumsübergang oder Rechtsfolgen bei Vertragsbruch. Diese Angelegenheiten werden normalerweise durch ausdrückliche Bestimmungen im Kaufvertrag oder durch das zugrunde liegende Recht geregelt. Die Vertragsparteien sollten sich darüber bewusst sein, dass das vorgeschriebene nationale Recht bestimmte Aspekte des Kaufvertrags, einschließlich der gewählten Incoterms®-Klausel, außer Kraft setzen kann.
Das offizielle Regelwerk der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln - Incoterms® 2010 - ist als zweisprachige Ausgabe (Deutsch/Englisch) erhältlich bei der ICC Deutschland (ISBN-978-3-929621-71-6).
Herausgabe und Vertrieb der Incoterms® 2010 :
ICC Deutschland e. V.
Wilhelmstraße 43G
10117 Berlin
Telefon 030 2007363-00
Telefax 030 2007363-69
icc@icc-deutschland.de
www.icc-deutschland.de
Weitere Informationen zu den Incoterms® und ihrer Entwicklung erhalten Sie darüber hinaus auf der Homepage der Internationalen Handelskammer in Paris unter http://www.iccwbo.org.
Grundlagen für Newcomer. Informationen über Voraussetzungen für Exportgeschäfte, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Zollabwicklung bei der Ausfuhr und vieles mehr... mehr
Welche Dokumente werden bei Lieferungen in Länder außerhalb der EU (sog. Drittländer) verlangt? Informationen und Hinweise hier... mehr
Hier können Sie sich über die Besonderheiten und Voraussetzungen bei der Abwicklung von Importgeschäften, die erforderlichen Einfuhrabgaben und Einfuhrpapiere für die Zollabwicklung informieren. mehr
Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Formularen und Unterlagen, die bei der Abwicklung von Importgeschäften erforderlich sind. mehr
Die EORI-Nummer ersetzt mit der Einführung des ATLAS Release 8.4 / Ausfuhr Release AES 2.1 die deutsche Zollnummer.
mehr
Deutsche Exporteure können ab sofort ihre kurzfristigen Forderungen gegenüber Kunden in Griechenland nicht nur über private Anbieter absichern, sondern auch mit staatlichen Exportkreditgarantien.
mehr
Nach dem Rekordjahr 2010 erreicht die Exportquote in der Pfalz auch in 2011 den Wert von 60,8 Prozent. Dies ist die höchste jemals errechnete Exportquote für den IHK-Bezirk Pfalz. Zum Vergleich: Die Exportquote für gesamt Rheinland-Pfalz erhöhte sich im gleichen Zeitraum von 50,2% auf 50,8%; für Deutschland verringerte sie sich minimal von 44,4% auf 44,3%. mehr