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Ausfuhr - Vereinfachte Verfahren
Ausfuhr - Vereinfachte Verfahren
Grundsätzliches zu vereinfachten Verfahren:
Für die Ausfuhr von Waren in Drittländer (Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) müssen elektronische Zollanmeldungen abgeben werden. Neben dem zweistufigen Normalverfahren (ab einem Warenwert von 3.000 Euro, Anmeldung und Vorführung der Waren bei dem regional zuständigen Binnenzollamt, Erstellung des Ausfuhrbegleitdokuments, Endabfertigung an der Grenzzollstelle)gibt es eine Vielzahl von Vereinfachungen. Ob die vereinfachten Verfahren genutzt werden, liegt immer im Ermessen des Ausführers. Für einige der Verfahren ist eine vorherige Bewilligung durch das für den Ausführer zuständige Hauptzollamt nötig. Vereinfachte Verfahren verlagern Verantwortung in die Unternehmen, ermöglichen aber gleichzeitig eine rationelle Zollabwicklung.
Die Vereinfachungen lassen sich in der Regel von allen technischen ATLAS-Zugangswegen nutzen. Mögliche ATLAS-Zugangswege sind:
- Internetausfuhranmeldung (IAA)
- Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus)
- Rechenzentrumslösungen (Teilnehmer online und Dezentraler Kommunikationspartner)
- eigene Software
- Vertretermodell
Welche Kombinationen nicht möglich sind, ist im Einzelnen ausdrücklich vermerkt.
Die vereinfachten Verfahren im Bereich des zollrechtlichen Versandverfahrens(Zugelassener Versender (ZV) / zugelassener Empfänger (ZE)) sowie das vereinfachte Verfahren zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs(Ermächtigter Ausführer (EA)) werden hier nicht behandelt.
1. Kleinsendungen: Vereinfachung auf Grund des geringen Sendungswertes
1.1. Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert
Ausführer müssen keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, wenn:
- die Sendung einen Wert von 1.000 Euro oder ein Gewicht von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und
- für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind und
- keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll.
Achtung: Wert der Sendung ist der Grenzübergangswert/Statistische Wert. Dieser beinhaltet auch die anteiligen Frachtkosten bis zur Außengrenze der EG.
1.2. Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro Warenwert
Bei der Ausfuhr von Waren, deren Wert unter 3.000 Euro liegt und für die keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind, ist es möglich auf das zweistufige Ausfuhrverfahren (Binnenzollamt - Grenzzollstelle) zu verzichten. In diesem Fall kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle)gestellt (d.h. vorgeführt) werden und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben werden. Dieses so genannte einstufige Verfahren ist mit ATLAS-Ausfuhr nur eingeschränkt nutzbar, da es nur bei einer deutschen Grenzzollstelle möglich ist. Die elektronisch gemeldeten Daten der Ausfuhranmeldung werden an eine konkrete deutsche Grenzzollstelle gemeldet. Diese kann nicht mehr gewechselt werden. Bei Fehlern in der Anmeldung weist die Grenzzollstelle die Sendung unter Umständen zurück, so dass das Verfahren erneut zu starten ist. Deswegen ist diese Vereinfachung in ATLAS wenig praktikabel. Eine Alternative könnte das zweistufige Ausfuhrverfahren in der Kombination mit einer Gestellungsbefreiung nach Paragraf 9 Abs. II AWV sein (siehe 3a).

