Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen im Außenwirtschaftsverkehr
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen oder Bescheinigungen auf Rechnungen sind keine Anforderungen des Exportlandes oder gar der IHK, sondern werden entweder von dem Importland oder dem Importeur gefordert. Diese Dokumente können aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert werden. Beispielsweise sollen damit Handelsströme gelenkt und überwacht werden, Antidumping-Maßnahmen gesteuert werden oder Überwachungen von Einfuhrbeschränkungen durchgeführt werden. Oftmals werden Ursprungszeugnisse auch im Rahmen von Akkreditivgeschäften gefordert oder sollen für Reexporte verwendet werden.
Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Beantragung:
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch die IHK erfolgt auf Antrag des exportierenden Unternehmens oder durch einen Vertreter. Der Antragsteller muss als Absender im Ursprungszeugnis genannt bzw. der Aussteller der Rechnung sein und im jeweiligen IHK-Bezirk ansässig sein. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Importlandes oder die Bedingungen des Kaufvertrages bzw. Akkreditivs dies ausdrücklich vorschreiben. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Für die Beantragung sind die vorgeschriebenen Vordrucke (Original, roter Antrag, gelbe Durchschriften) zu verwenden. Die entsprechenden Vordrucke sind bei der IHK oder bei den Formularverlagen erhältlich.
Auskunftspflicht des Antragstellers:
Die Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Im Falle von Rückfragen gibt der Antragsteller zwecks Prüfung seiner Angaben mündliche oder schriftliche Auskünfte und ggf. Einsicht in seine Geschäftsunterlagen. Die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses wird abgelehnt, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder unzutreffend sind oder wenn entsprechende Auskünfte oder Einsichtnahme verweigert werden.
Ergänzungen und Neuausfertigungen:
Die von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden mit allen damit verbundenen Konsequenzen für Antragsteller und Aussteller. Daher müssen beide Seiten mit besonderer Sorgfalt arbeiten. Beispielsweise müssen Änderungen und Ergänzungen im Ursprungszeugnis besonders kenntlich gemacht werden und von demjenigen, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet werden. Die IHK muss dies zusätzlich bestätigen. Grundsätzlich dürfen Ursprungszeugnisse keine Übermalungen oder Rasuren aufweisen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen. Neuausfertigungen können nur dann ausgestellt werden, wenn die vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse zurückgegeben wurden. Ist die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hinderungsgründe schriftlich erklärt werden.
Rechtsgrundlage:
Die Industrie- und Handelskammern stützen sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Bescheinigung von Exportrechnungen auf § 1 Absatz 3 des IHK-Gesetzes vom 18. Dezember 1956, wonach den IHKs die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung anderer dem Wirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen obliegt.
Hinweise zum Ausfüllen des Ursprungszeugnisses:
Hier finden Sie Muster zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses:
Muster, wenn die Ware im eigenen Betrieb hergestellt wurde.
Muster, wenn die Ware im eigenen und fremden Betrieb hergestellt wurde.
Vor dem Ausfüllen sollten die Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des roten Antrags aufmerksam durchgelesen werden. Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Füllstriche entwertet sein. Radierungen und Übermalungen (z.B. Tipp-Ex) sind nicht zulässig.
Feld 1:
Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. Gewerbeanmeldung anzugeben. Ohne Tel.-, Faxnr., E-Mail-Adresse.
Feld 2:
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur "an Order" einzutragen ist, muss das Bestimmungsland hinzugefügt werden. Ohne Tel.-, Faxnr., E-Mail-Adresse.
Feld 3:
Es ist die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu verwenden, z.B. "Bundesrepublik Deutschland" (nicht BRD), "Volksrepublik China" etc. Keine Ursprungsbegriffe sind: West-Germany, Western Europe, England, Holland etc., auch dann nicht, wenn dies im Akkreditiv ausdrücklich gefordert wird. Bei der Aufführung eines oder mehrerer EG-Länder ist der Zusatz "Europäische Gemeinschaft" in der entsprechenden Sprache in Klammern hinzuzusetzen. Sind mehrere Länder anzugeben kann dies unter Nutzung von Positionen geschehen (Pos. 1-6 Deutschland, Pos. 7-10 Frankreich). Reicht auch hier der Platz nicht aus, kann ein Vermerk eingefügt werden (siehe beiliegende Liste). Diese Liste wird an alle Exemplare des Ursprungszeugnisses angesiegelt.
Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -Zollkodex- und der Verordnung (EWG) 2454/93.
Feld 4:
Hier können Angaben zur Beförderungsart, z.B. Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post gemacht werden.
Feld 5:
Zusätzliche Angaben wie z.B. Importlizenznummer, interne Auftragsnummer, Akkreditivnummer etc. können hier eingetragen werden; jedoch keine Herstellererklärungen oder andere Erklärungen des Exporteurs.
Feld 6:
Aufzuführen sind Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl. Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Bei mehreren Warenarten hat eine Unterteilung in laufende Nummern zu erfolgen. Wenn die Lieferung aus vielen unterschiedlichen Waren besteht, ist die Verwendung eines handelsüblichen Sammelbegriffs mit dem Hinweis "gemäß beigefügter Rechnung oder Packliste" zu empfehlen.
Feld 7:
In diesem Feld ist stets eine Mengenangabe, z.B. in kg, Liter, Stück, Meter, erforderlich. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Brutto- und Nettogewicht anzugeben.
Feld 8: (nur im Antragsformular)
Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware "im eigenen Betrieb" gefertigt, der übrige Teil jedoch "in einem anderen Betrieb", ist hierfür ein Nachweis zu erbringen.
Als "im eigenen Betrieb" hergestellte Ware gilt die im Zollkodex bzw. in der Zollkodex-Durchführungsverordnung festgelegte ursprungsbegründende Be-oder Verarbeitung. Falls "in einem anderen Betrieb" anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen.
Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift. Derjenige, der den Antrag auf Ausstellung des Ursprungszeugnisses unterschreibt, zeichnet für die Richtigkeit aller Angaben verantwortlich und steht bei Unregelmäßigkeiten in der Haftung.
Feld 9: (nur im Antragsformular)
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender in Feld 1 nicht identisch sind.
Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses können weitere zulässige Erklärungen abgegeben werden, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder nicht möglich sind, wie z.B. Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen sein.
Informationen zur Bestimmung des Warenursprungs erhalten Sie im "Merkblatt Ursprungsrecht".
Bescheinigung von Handelsrechnungen
Bestimmte Exportdokumente (z.B. Handelsrechnungen) bescheinigen die IHKs für den Außenwirtschaftsverkehr (z. B. für die Beteiligung an ausländischen Ausschreibungen).
Allgemeine Bestimmungen zur Bescheinigung von Handelsrechnungen:
Notwendigkeit
Handelsrechnungen können grundsätzlich nur dann bescheinigt werden, wenn dieses von ausländischen Behörden allgemein vorgeschrieben ist. Bescheinigungen können im Einzelfall auch dann vorgenommen werden, wenn Unterlagen (z.B. Akkreditiv) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Bescheinigung ergibt. Aufmachung und Anzahl der Rechnungen richten sich nach den einschlägigen ausländischen Vorschriften. Das Original und die Kopien der Rechnung müssen original unterschrieben sein, eine original unterschriebene Kopie verbleibt bei der IHK.
Warenursprung
Ist in der Rechnung eine Ursprungserklärung für die Waren angegeben, gelten für die Überprüfung die gleichen Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen. Wurden die Waren im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, so muss die bei der IHK verbleibende Kopie der Rechnung die Erklärung "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschlandhergestellt" enthalten; wenn die Waren in einem anderen Betrieb hergestellt wurden, müssen die entsprechenden Ursprungsnachweise beigebracht werden.
Auskunftspflicht des Antragstellers
Die Firmierung und Anschrift sind vollständig und ordnungsgemäß laut Handelsregistereintragung bzw. der Gewerbeanmeldung anzugeben. Auf Wunsch der IHK gibt der Antragsteller zwecks Prüfung seiner Angaben mündliche oder schriftliche Auskünfte und ggf. Einsicht in seine Geschäftsunterlagen. Die Bescheinigung einer Rechnung wird abgelehnt, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend oder unzutreffend sind oder wenn entsprechende Auskünfte oder Einsichtnahme verweigert wird.
Ergänzungen und Neuausfertigungen
Änderungen und Ergänzungen müssen besonders kenntlich gemacht, von demjenigen, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der IHK bestätigt werden.
Neuausfertigungen können erst dann bescheinigt werden, wenn die vorher bescheinigten Rechnungen zurückgegeben wurden. Ist die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hinderungsgründe schriftlich erklärt werden.
Exportnachschlagewerk K und M
In den Konsulats- und Mustervorschriften (K und M) erhalten Sie detaillierte Informationen zu den einschlägigen ausländischen Einfuhrvorschriften. Herausgeber ist die Handelskammer Hamburg. Das Handbuch gibt in übersichtlicher Form Aufschluss über die bei Exporten in alle Ländern der Welt notwendigen Warenbegleitpapiere und die bei ihrer Aufmachung zu beachtenden ausländischen Vorschriften. So werden z. B. Handelsrechnungen, Zollfakturen, Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse eingehend behandelt. Darüber hinaus werden weitere Einzelheiten wie Konsulatsgebühren, Einfuhrlizenzen, Warenkennzeichnungsvorschriften (Made in Germany), Kollimarkierungsvorschriften, Zollbehandlung nicht abgenommener Waren, Verpackungs-, Heu- und Strohbestimmungen und Radioaktivitätsbescheinigungen dargestellt.
Zu jedem Land finden Sie u. a. auch die wichtigsten Häfen, Städte und Zollflughäfen, des weiteren Übersichten über die deutschen Auslandsvertretungen und die Vertretungen des Auslands in der Bundesrepublik Deutschland.
Das Exportnachschlagewerk steht auch als CD-ROM für Einzelplätze und Netzwerke zur Verfügung. Das Programm ist als Volltextsuche aufgebaut. Unter www.dieckmann-verlag.de können Sie weitere Informationen zu diesem Exportnachschlagewerk erhalten. Erhältlich ist das Nachschlagewerk K und M über den Buchhandel. Dieser liefert Ihnen dann auch die regelmäßigen Austauschlieferungen.
Bescheinigungen der IHK Pfalz
Um die Wege zu den Bescheinigungsstellen der IHK Pfalz möglichst kurz zuhalten, haben wir für Sie in unseren IHK-Dienstleistungszentren in Kaiserslautern, Landau, Ludwigshafen und Pirmasens Bescheinigungsstellen eingerichtet. Unter der Rubrik "Regional" finden Sie die Adressen unserer Dienstleistungszentren.
Haben Sie Interesse an Zollseminaren? Gerne nehmen wir Sie unverbindlich in unseren Verteiler auf. Sie erhalten dann per E-Mail oder Post Einladungen zu unseren Veranstaltungen. Ihre Adresse wird vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.