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ATLAS - Informationen der Zollverwaltung (Link: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Ausfuhr/IT-Verfahren-ATLAS-Ausfuhr/it-verfahren-atlas-ausfuhr_node.html)
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Nachträgliche Prüfung von ATLAS-Zollanmeldungen
Die nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen bei Unternehmen, die mit Hilfe des IT-Verfahrens ATLAS abfertigen, bereitet dem Prüfungsdienst der Zollverwaltung Probleme im Hinblick auf das Vorfinden prüffähiger Daten und Unterlagen beim Anmelder.
Bei diesem Verfahren werden zum einen Zollanmeldung und Bescheid durch elektronische Nachrichten ausgetauscht. Zum anderen wird weitgehend auf die Vorlage von Unterlagen mit der Zollanmeldung verzichtet.
Bei nachträglichen Zollprüfungen nach Artikel 78 Zollkodex zeigt sich, dass Anmelder, die sich bei der Einfuhrabfertigung vertreten lassen, häufig nicht über einen vollständigen Zollbeleg mit allen für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügen. Dies behindert eine zügige nachträgliche Prüfung des Einfuhrvorganges und führt sowohl für das geprüfte Unternehmen als auch für die Prüfungsdienststelle zu Mehraufwand bei der Durchführung der Zollprüfung.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das IT-Verfahren ATLAS die gesetzlichen Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten aus Art. 14, 16 Zollkodex, §§ 145 ff, 200 Abgabenordnung unberührt lässt.
Nach den genannten Bestimmungen trifft den Anmelder die Pflicht, den Zollbeleg mit allen Angaben aus Zollanmeldung, Befund und Bescheid aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht trifft den Anmelder auch für die Unterlagen, auf deren Vorlage bei der Zollstelle nach Art. 77 Abs. 2 Zollkodexverzichtet wurde (wie z.B. Präferenznachweise) oder die nach Vorlage an den Anmelder oder seinen Vertreter zurückgegeben wurden. Diese Unterlagen sind 10 Jahre im Original aufzubewahren (Art. 16 Zollkodex, § 147 Abs. 2 i.V.m. § 147Abs. 1 Nr. 4a Abgabenordnung). Eine Aufbewahrung als Wiedergabe auf Bild- oder anderen Datenträgern reicht seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) am 20.Dezember 2003 auch bei Unterlagen wie Handelsrechnungen ohne Ursprungsbescheinigungen oder Frachtpapieren zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nicht mehr aus.
Im Falle einer Prüfung müssen die aufzubewahrenden Belege für den gesamten prüfbaren Zeitraum beim Anmelder vorliegen. Hat der Anmelder sich durch einen ATLAS-Teilnehmer vertreten lassen, kann er diesem Erfordernis z. B. dadurch entsprechen, dass der ATLAS-Teilnehmer ihm nach Abschluss der Zollbehandlung immer einen vollständigen Zollbeleg mit allen zugehörigen Unterlagen übermittelt.
In jedem Falle müssen die im Rahmen der zollamtlichen Behandlung angefallenen Belege mit der Unternehmensbuchführung verknüpft sein.
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