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Carnet A.T.A
(PDF, 95 KB) (Dokument-Nr.: 2339)
Vorübergehende Ausfuhr von Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union (Drittländer)
Für die vorübergehende Ausfuhr von Waren (z. B. zu Ausstellungszwecken, als Muster, Berufsausrüstung) gibt es zwei mögliche Verfahren:
1. Das Carnet-A.T.A.-Verfahren
Hierzu ist festzustellen, dass Carnets A.T.A. generell nie durch den Zoll oder durch andere Stellen vorgeschrieben sind, sondern vielmehr ein mögliches und freiwilliges Instrument darstellen, vorübergehende Ausfuhren zolltechnisch einfach und schnell abzuwickeln. Dabei dürfen Carnets A.T.A. auch nur für eingegrenzte Warenkreise und/oder Sachverhalte ausgestellt werden, die auf der Grundlage der internationalen Vertrags- und Bürgenkette basieren.
Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das im Regelfall die vorübergehende Verbringung von Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster ins Ausland dadurch erleichtert, dass die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern entfällt. Das Carnet A.T.A. beinhaltet auch die erforderliche Sicherheit, so dass im Verwendungsland eine gesonderte Sicherheitsleistung nicht mehr erforderlich ist. In welchen Ländern ein Carnet A.T.A. akzeptiert wird und wie das Verfahren abläuft zeigt unser Merkblatt.
Carnets können wegen ihrer Vorteile, z. B. zügige Grenzabfertigung, beliebig häufige Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und teilweisem Wegfall der üblichen Ausfuhrdokumente (Handelsrechnung, Ausfuhranmeldung, Warenverkehrsbescheinigungen etc.) sehr hilfreich sein.
Die Ausstellung von Carnets A.T.A. erfolgt durch die lokal zuständige IHK.
2. Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet
Waren, die im nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet ATA-Verfahrens in Drittländer eingeführt werden. Generell gilt, dass die vorübergehende Verbringung mit Hinterlegung einer Sicherheit im Importland möglich ist. Folgende Schritte sind dafür im Ausfuhrland (EU / Deutschland) und im Zielland vorzunehmen:
2.1. Voraussetzung ist, dass sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Gemeinschaftsware), d. h. die Ware muss verzollt und versteuert sein oder in der EU hergestellt.
2.1.1. Proformarechnung mit Vermerk:
Zur vorübergehenden Verbringung... für die Messe/Ausstellung.../ von Berufsausrüstung... /von Warenmustern..."
"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
in Englisch:
"Temporary importation...for fair/exhibition.../of professional equipment.../of commercial samples..."
"No commercial value - only for customs purposes"
Zu beachten:
Verschiedene Länder (z. B. Saudi Arabien, VAE) verlangen bei Einfuhren (auch vorübergehenden) die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (gem. Konsulats- und Mustervorschriften).
Bei Auslandsmessen empfiehlt es sich, ggf. beim Organisator der Messe nachzufragen
Bei Einfuhren Länder, mit denen ein Präferenzabkommen besteht kann bei Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften eine Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. ab 6.000 Euro Warenwert eine Warenverkehrsbescheinigung beifügt werden.
2.2. Elektronische Ausfuhranmeldung
Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 kg müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung (über die Homepage der Zollverwaltung www.zoll.de).
(a) Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro)
Die Vorabfertigung durch das lokal zuständige deutsche Binnenzollamt ist nicht erforderlich. Es genügt eine Abfertigung durch die Grenzzollstelle, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle. Eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen!
Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.
(b) Das zweistufige Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert, Pflicht ab einem Warenwert von 3.000 Euro, sofern keine Bewilligung durch das HZA vorliegt):
Ausfuhranmeldung erstellen
Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Die Vorabfertigung geschieht entweder beim Zollamt selbst oder im Unternehmen. Für die Gestellung im Unternehmen muss mit der Ausfuhranmeldung ein "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes" gestellt werden. Entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür ist i.d.R. ein Tag einzuplanen.
Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich
2.3. Angaben in der Ausfuhranmeldung
Art des Geschäfts: Code 69
Verfahren: Code 2300
Besondere Vermerke: ggf. Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
2.4 Angaben im INF.3-Papier (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)
Das INF.3 Auskunftsblatt (erhältlich bei der IHK) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr in die BRD bzw. die EG nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3-Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:
Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (Handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, etc.) (Feld 4) und die Statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich.
Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Vermerk im Feld 4 und 9 "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung".
Übrige Felder 1-11 korrekt ausfüllen
2.5. Einfuhr in das Drittland
2.5.1. Proformarechnung (siehe oben)
Bei der Einfuhr in das Drittland sollten Sie die Proformarechnung wie oben beschrieben vorlegen.
2.5.2. Nationale Einfuhrpapiere des jeweiligen Einfuhrlandes
Sie melden beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren eine vorübergehende Einfuhr an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution hinterlegen. (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.
2.6. Ausfuhr aus dem Drittland
2.6.1. Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung
Bei vollständiger und unverändertete Wiederausfuhr der vorübergehend importierten Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.
2.7. Wiedereinfuhr in die EU
Die Einfuhr von Ware als so genannte Rückware ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (Zollkodex-DVO "Rückware" Art. 844 ff)
Ware muss in unverändertem Zustand sein
Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen
2.7.1. INF.3
Als Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF.3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU vorzulegen. (Zollkodex-DVO Art. 850 ff.)
4.8. Einfuhranmeldung
Bei der Einfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
Feld 37
Code 6123 F01 (in Deutschland)
Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EG)
Feld 24 Code 69
Feld 44 das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom ...
Grundlagen für Newcomer. Informationen über Voraussetzungen für Exportgeschäfte, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Zollabwicklung bei der Ausfuhr und vieles mehr... mehr
Welche Dokumente werden bei Lieferungen in Länder außerhalb der EU (sog. Drittländer) verlangt? Informationen und Hinweise hier... mehr
Hier können Sie sich über die Besonderheiten und Voraussetzungen bei der Abwicklung von Importgeschäften, die erforderlichen Einfuhrabgaben und Einfuhrpapiere für die Zollabwicklung informieren. mehr
Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Formularen und Unterlagen, die bei der Abwicklung von Importgeschäften erforderlich sind. mehr
Die EORI-Nummer ersetzt mit der Einführung des ATLAS Release 8.4 / Ausfuhr Release AES 2.1 die deutsche Zollnummer.
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Deutsche Exporteure können ab sofort ihre kurzfristigen Forderungen gegenüber Kunden in Griechenland nicht nur über private Anbieter absichern, sondern auch mit staatlichen Exportkreditgarantien.
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Nach dem Rekordjahr 2010 erreicht die Exportquote in der Pfalz auch in 2011 den Wert von 60,8 Prozent. Dies ist die höchste jemals errechnete Exportquote für den IHK-Bezirk Pfalz. Zum Vergleich: Die Exportquote für gesamt Rheinland-Pfalz erhöhte sich im gleichen Zeitraum von 50,2% auf 50,8%; für Deutschland verringerte sie sich minimal von 44,4% auf 44,3%. mehr