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INTERNATIONAL

Weinexport

Export von Wein in EU-Mitgliedstaaten

1. Umsatz- und verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften

Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und des Erwerbers in der Rechnung ist bei dem innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung immer erforderlich. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird auf schriftlichen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis erteilt. Die USt.-Id.Nr. des erwerbenden Unternehmens ist bei diesem selbst zu erfragen, es empfiehlt sich jedoch - insbesondere bei einem ersten Geschäftskontakt mit diesem Kunden - eine Überprüfung der Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern. Zusätzlich ist ein Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung in der Handelsrechnung anzubringen („steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b UStG“).

Obwohl in Deutschland auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben wird, sind bei der Beförderung von Wein im gewerblichen Verkehr innerhalb der EG-Mitgliedstaaten verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten. Grundsätzlich muss jeder Gewerbetreibende, der Wein in einen anderen EU-Mitgliedstaat exportieren möchte, eine Verbrauchssteuernummer bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Kleine Weinerzeuger (mit einer durchschnittlichen Erzeugung unter 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr) sind von einem aufwendigen Antragsverfahren befreit. Sie müssen aber beim zuständigen Hauptzollamt anzeigen, dass sie Wein exportieren wollen und auf dem weinrechtlichen Begleitpapier den Hinweis „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger“ anbringen. Wichtig dabei ist, dass das jeweilige Empfängerland derartige Ausnahmeregleung umgesetzt hat und anerkennt.

2. Lieferung an Gewerbetreibende

Bei der Lieferung von Wein an einen Unternehmer innerhalb der EU muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:

2.1. Lieferung an Gewerbetreibende anderer Mitgliedsstaaten, in denen eine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben wird

Der Versender muss sich vor Versand der Ware vergewissern, ob der Empfänger über eine entsprechende Berechtigung zum Bezug von Wein verfügt. Dies kann über die SEED-Datei (System of Exchange of Excise Datas) der EU-Kommission oder die „Zentralstellen Verbrauchsteuer-Auskunftersuchen“ in den einzelnen Mitgliedsländern erfolgen. Seit 1. Januar 2011 müssen alle Beförderungen unter Steueraussetzung, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, elektronisch in dem elektronischen Verfahren „EMCS“ eröffnet und beendet werden (Zugang über https://www.iea.zoll.de/iea/).

2.2. Lieferung an Gewerbetreibende anderer Mitgliedsstaaten, in denen die Verbrauchsteuer auf Wein “Null” Euro beträgt

Wird Wein aus Deutschland direkt in andere Mitgliedsstaaten verbracht, in denen die Verbrauchssteuer auf Wein ebenfalls 0 Euro beträgt, befindet sich die Ware bei Lieferung im „steuerrechtlich freien Verkehr“. Der Empfänger hat den Bezug der Ware vor Versand dem für ihn zuständigen Zollamt formlos mitzuteilen. Anstelle der Eröffnung des EMCS-Verfahrens ist nur ein „Vereinfachtes Begleitdokument“ beizufügen (in dreifacher Ausführung). Ein Exemplar dieses Dokumentes bleibt beim Versender, zwei weitere Exemplare begleiten die Weinlieferung. Der Empfänger des Weins legt Exemplar 2 und 3 der für ihn zuständigen Zollstelle im Empfängerland vor. Exemplar 2 bleibt beim Empfänger, das dritte Exemplar sendet er als Bestätigung an den deutschen Winzer zurück (=Rückschein).

3. Lieferung an Privatpersonen (Versandhandel)

Beim Versand von Wein an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedsstaaten wird die Umsatz- und Verbrauchssteuer generell im Mitgliedsstaat des Empfängers entrichtet - Steuerschuldner ist der Versandhändler. Dies gilt ab dem ersten gelieferten Liter Wein.

Die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Rahmen des Versandhandels in andere Mitgliedsstaaten ist vor dem erstmaligen Versand bei dem zuständigen Hauptzollamt formlos anzuzeigen. Vor Lieferung der Ware muss der Versender sich bei der für den Empfänger zuständigen Zöllbehörde im jeweiligen Mitgliedsstaat als “Versandhändler” registrieren lassen. Zur Registrierung ist u. a. eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen - bei einer Lieferung im Einzelfall entspricht diese der Höhe der zu zahlenden Steuern. Beim Versand von Waren des so genannten steuerfreien Verkehrs wird das “Vereinfachte Begleitdokument” verwendet.

4. Lieferung durch Pauschalierenden Winzer

4.1. Lieferung an Gewerbetreibende im EU-Ausland

Für pauschalierende Winzer gilt u.a. die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht. Die Weinlieferung an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat verpflichtet den deutschen pauschalierenden Winzer gem. §24 Abs. 1 Satz. 2 UStG. zum Ausweis der deutschen pauschalen Umsatzsteuer von 10,7%. Der Empfänger muss jedoch im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung mit dem dort geltenden Mehrwertsteuersatz durchführen. Es kommt also zu einer Doppelbesteuerung. Allerdings kann sich der ausländische Unternehmer die gezahlte deutsche Umsatzsteuer auf Antrag in Deutschland erstatten lassen

4.2. Lieferung an Privatperson im EU-Ausland

Bei Weinlieferungen an eine Privatperson in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss auch der pauschalierende Winzer die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen. Er benötigt eine Steuernummer im betreffenden Staat der Lieferung und wird dort Steuerschuldner. Bei Abholung durch eine ausländische Privatpersonen, die den Wein über die Grenze nach Hause mitnehmen, oder durch eine von ihr beauftragte Spedition, weist der Winzer die deutsche Umsatzsteuer von 19% aus.

Export von Wein in Drittländer

Beim Export von Wein in Drittländer sind verschiedene, auf das jeweilige Bestimmungsland abgestimmte, gesetzliche Bestimmungen und Zollvorschriften zu beachten. Die Mehrheit der Länder verlangt spezielle Dokumente, wie z.B. Weinbegleitdokumente, Analysezertifikat oder Ursprungszeugnisse und die Erfüllung bestimmter Anforderungen an Ausstattung und Etikettierung der Erzeugnisse.

Nähere Informationen zur Weinvermarktung innerhalb der EU und in den meisten Drittländern finden Sie in dem Portal www.exportinfos.deutscheweine.de, welches die Industrie- und Handelskammer Trier mit Unterstützung des Deutschen Weininstituts betreibt.

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