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INTERNATIONAL

EU-Antidumpingrecht

EU - Antidumpingrecht

Was ist Dumping?
Von Dumping spricht man, wenn gleiche oder gleichartige Waren zur selben Zeit oder innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs unter vergleichbaren Verkaufsbedingungen zu niedrigeren Preisen im Einfuhrland als im Ausfuhr- oder Herstellungsland verkauft werden.
Seit Herstellung des gemeinsamen Marktes innerhalb der EG sind auf das EG-Dumpingrecht Preisunterschiede zwischen den EG – Mitgliedstaaten nicht mehr anwendbar. Regelungsgegenstand ist allein das Verhältnis zwischen Preisniveau in einem Drittstaat und dem der Europäischen Gemeinschaft (als einheitlicher Wirtschaftsraum). Es kommt somit EU -weit auf einen Vergleich zwischen dem Preis im Heimatmarkt des Ausführers und dem Preis auf dem Exportmarkt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft an. Vergleichbar sind nur gleiche oder gleichartige Waren. Um solche handelt es sich dann, wenn ihre grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften gleich sind, wenn sie sich nicht hinsichtlich ihrer Verwendung grundlegend unterscheiden und wenn aus sonstigen Gründen zwischen den Waren keine klaren Trennungslinien gezogen werden können. Nicht gleichartige sind Substitutionsprodukte (z.B. Zucker und Süßstoff, Butter und Margarine)

Schutzzweck
Dumping bedroht die heimische Industrie. Auf Dauer ist es nur möglich, wenn die mit Dumping arbeitenden ausländischen Exporteure in ihrem Heimatland ihrerseits vor Wettbewerb von außerhalb geschützt sind. Hierdurch entstehen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der heimischen (europäischen) Wirtschaft.

Antidumpingmaßnahmen
Rechtliche Grundlage für Antidumpingmaßnahmen der Gemeinschaft ist die Verordnung Nr. 2423/88 des Rates und die Entscheidung Nr. 2424/88 der Kommission.
Als Schutzmaßnahme kann der Rat der Europäischen Gemeinschaft (EU) einen Antidumpingzoll beschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, deren Ausfuhrpreise Dumpingpreise sind. Zu unterscheiden ist zwischen vorläufigen und endgültigen Zöllen. Vorläufige Zölle sollen eine weitere Schädigung während des Verfahrens verhindern. Sie können frühestens 60 Tage, spätestens 9 Monate nach Einleitung des Verfahrens eingeführt werden. Die vorläufigen Zölle gelten vier Monate. Die Geltungsdauer kann um zwei Monate verlängert werden, wenn Ausführer, auf die ein bedeutender Teil des betroffenen Handels entfällt, dies beantragt oder nach einer entsprechenden Absichtserklärung der Kommission keine Einwände erhoben werden. Endgültige Zölle haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Außer Zöllen gibt es Verpflichtungen. Ihnen geht ein entsprechende Angebot der Ausführer voraus, ihre Preise so zu ändern, dass die Dumpingspanne ausgeglichen wird oder die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Die Annahme des Verpflichtungsangebotes erfolgt durch Beschluss der Kommission oder des Rates der EU.

Schädigung
Antidumpingzölle können nur erhoben werden, wenn die Einfuhr eine bedeutende Schädigung verursacht. Opfer dieser Schädigung müssen die Hersteller der Warensein, die den eingeführten Waren gleichartig sind, wobei dies nicht sämtliche Erzeuger der Waren sein müssen, sondern insoweit auch diejenigen ausreichen, deren Gesamterzeugung einen größeren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieser Waren bildet. In der Praxis werden auch Anteile weit unter der Hälfte der Gemeinschaftsproduktion als "größerer" Anteil angesehen, wobei 25 Prozent wohl als Untergrenze anzusetzen ist. Eine bedeutende Schädigung ist gegeben, wenn sich der gesamte betroffene Wirtschaftszweig oder der größere Anteil davon in einem schlechten Zustand befindet. Ob das der Fall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die sich in einfuhrbezogene Indikatoren und unternehmensbezogene Indikatoren gliedern. Einfuhrbezogene Kriterien sind der Umfang der gedumpten Einfuhren, deren erheblicher Anstieg, sowie ihr Preisniveau und bedeutsame Preisunterbietungen. Ist die Schädigung noch nicht eingetreten, so muss eine solche bedeutende Schädigung drohen. Wenn noch kein entsprechender Wirtschaftszweig der EU besteht, so muss durch die Einfuhren die Errichtung eines solchen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert werden.

Verfahrenseinleitung
Grundsätzlich werden die Maßnahmen nur nach vorheriger schriftlicher Beschwerde von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft handelt, eingeleitet. Allerdings ist dies keine unabdingbare Voraussetzung. Auch eine Verfahrenseröffnung von Amts wegen ist denkbar. Sehr häufig werden die Beschwerden von Verbänden oder Ad-hoc-Unternehmenszusammenschlüssen zur Durchführung des Antidumpingverfahrens eingereicht. Die Beschwerde kann an die EU - Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet sein, der ihn an die Kommission weiterleitet. Sie muss mit Beweismitteln versehen sein, aus denen sich ein Anfangsverdacht auf Dumping und eine daraus resultierende Schädigung der Gemeinschaftsindustrie ergibt. An die Beweismittel sind hohe Anforderungen zu stellen. Für die Abfassung einer Beschwerde hat die EU-Kommission einen Fragebogen entworfen. Dieser enthält alle für eine Beschwerde wesentlichen Faktoren. Neben der Einleitung aufgrund einer Beschwerde kann die Kommission auch ohne eine solche Beschwerde ein Antidumpingverfahren einleiten. Voraussetzung ist, dass der Kommission klare Hinweise auf Dumping und Schädigung vorliegen.
Die Einleitung eines Antidumpingverfahrens erfolgt durch Beschluss der Kommission, der im Amtsblatt veröffentlicht wird.

Untersuchung
Ist das Verfahren eingeleitet worden, so erfolgt die Untersuchung. Sie beginnt damit, dass die betroffenen Parteien innerhalb einer bestimmten Frist einen Fragebogen ausfüllen. Die darin gemachten Angaben werden i.d.R. durch eine Untersuchung in den Unternehmen selbst nachgeprüft. Hierfür ist die Zustimmung des betroffenen Unternehmens erforderlich. Wird diese nicht erteilt, so kann die Kommission andere Informationsquellen nutzen und insoweit auch auf die Angaben in der Beschwerde selbst zurückgreifen. Das Verfahren wird getragen von dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte der Betroffenen. Die Kommission muss deshalb die erhaltenen Informationen allen Parteien zugänglich machen. Auf schriftlichen Antrag können die Antragsteller, die Einführer und Ausführer, ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes alle Unterlagen einsehen, die den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt wurden. Außerdem erhalten auf Antrag die Einführer und Ausführer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes und die Antragsteller, die sich selbst gemeldet haben, Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten. Hierdurch sollen gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können.

Untersuchungsabschluss
Abgeschlossen wird die Untersuchung entweder durch endgültige Maßnahmen (Zölle oder Verpflichtungen) oder einer Einstellung der Untersuchung. Die Untersuchung soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein (Richtwert).

Rückwirkung von Zöllen
Der Rat der EU kann auch rückwirkend Zölle verhängen oder bestehende Zölle erhöhen. Dabei darf die Rückwirkung 90 Tage gerechnet ab dem Erlass vorläufiger Zölle nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass der Exporteur schon früher gedumpt und dieses Dumping Schaden verursacht hat oder dass die Schädigung durch massive Dumpingeinfuhren in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verursacht wird.

Zollhöhe
Die Zölle können in der Weise festgelegt werden, dass es sich um einheitliche Höchstzölle für alle Exporteure handelt, die vom einzelnen Ausführer nur durch eine niedrigere Dumpingspanne unterschritten werden können oder den jeweiligen Erfordernissen des Einzelfalls und dem individuellen Schadensbeitrag des Ausführers angepasst sein. Letzteres erfolgt häufig dadurch, dass ein Zielpreis für die Gemeinschaftsindustrie festgelegt wird, zu dem sie mit einer angemessenen Gewinnspanne verkaufen könnt. Die Differenz zwischen diesem Zielpreis und dem tatsächlichen Preis der konkurrierenden, gedumpten Ware des einzelnen Ausführers ist dann Grundlage für den Zoll.

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