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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Link: http://www.bafa.de)
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Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Link: http://www.ble.de)
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Einfuhrbeschränkungen nach Außenwirtschaftsrecht
Bei der Einfuhr von bestimmten Waren aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft (EG) können Beschränkungen bestehen. Gründe dafür können unter anderem darin bestehen, dass die EU heimische Hersteller schützen möchte (wirtschaftspolitischen Gründe), Verbraucherschutzgründe, Umweltschutzgründe oder auch Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen. Betroffene Produktkategorien sind oftmals Textilien, Lebensmittel oder landwirtschaftliche Güter.
Weitere mögliche Einschränkungen können darin bestehen, dass bestimmte Erzeugnisse generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet werden dürfen. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte - vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen.
Anhand der in den deutschen Gebrauchszolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste sollte vor jeder Warenbestellung im Ausland geprüft werden, ob für die Einfuhr der entsprechenden Ware eine Genehmigung erforderlich ist bzw. ob andere Beschränkungen bestehen. Sollte dies der Fall sein, muss mit dem jeweils erforderlichen Formular eine Genehmigung bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA, http://www.bafa.de) bzw. bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE, http://www.ble.de) beantragt werden. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei Ihrer IHK oder beiden einschlägigen Formularverlagen.
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