Externe Links
-
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Link: http://www.ble.de)
-
Amtliche Stellen und Laboratorien (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/c_237/c_23720071009de00010052.pdf)
Import von Wein aus Nicht-EU-Ländern
Bei der Einfuhr von Wein aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern) sind einige Vorschriften zu beachten.
Kleinmengenregelung:
Der Weinversand von geringen Mengen aus einem Drittland an Endabnehmer in Deutschland ist i.d.R. unproblematisch. Beim Versand an Privatabnehmer ist bis zu 30 Liter je Sendung kein EG-Dokument VI1 (Dokument für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft) oder Analysenzertifikat erforderlich.
Reguläre Importe:
Eine Einfuhrlizenz für Wein ist seit dem 1. August 2008 nicht mehr erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie bei der:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Postfach 180203
60083 Frankfurt am Main
Tel. 069 1564-425
Fax 069 1564-792
Begleitpapiere: Der Wein muss bei der Einfuhr von speziellen Wein-Einfuhrdokumenten begleitet werden. Dies ist das sogenannte VI1-Papier („vinum importum eins”, Dokument für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft). Es ist vom Exporteur im Herstellungsland zu besorgen. Das VI1belegt das Ursprungsland des Weines und umfasst auch die Ergebnisse einer chemischen Untersuchung (Analysezertifikat). Die Bescheinigung wird in Drittländern von amtlichen Stellen, Laboratorien sowie von ermächtigten Weinerzeugern ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für eine definierte Bestellmenge, die Lieferung kann in Teilen erfolgen (Bei Teilsendungen kommt das Dokument VI2 zum Einsatz). In diesem Fall erfolgt bei der Einfuhr nur stichprobenweise eine Probenentnahme und amtliche Untersuchung durch die zugelassenen Untersuchungsstellen. Für Einfuhren aus der Schweiz muss kein VI 1mehr vorgelegt werden, es wird ersetzt durch das Begleitdokument, das normalerweise im innergemeinschaftlichen Warenverkehr für verbrauchsteuerpflichtige Waren Anwendung findet (begleitendes Verwaltungsdokument).
Ohne Vorlage des VI1/VI2 muss vor der Freigabe des Weines durch die Zollstelle eine amtliche Untersuchung erfolgen. Wein darf innerhalb der EU nur dann in Verkehr gebracht - d.h. verkauft - werden, wenn er von der EU festgelegte chemische Werte aufweist. Es ist daher möglich, dass der abfertigende Zollbeamte eine Probe entnimmt und daraufhin untersuchen lässt, ob der Wein die vorgeschriebenen chemischen Werte einhält. Für diese Untersuchung sind in den Bundesländern die Landesuntersuchungsämter zuständig. Es werden je Sorte Wein zwei Flaschen untersucht. Jeweils eine weitere Flasche wird verplombt bei der Behörde aufbewahrt. Die Kosten für den Ausfall dieser Flaschen können sich gerade bei der Einfuhr kleiner Mengen teurer Weine auf die Preiskalkulation auswirken. Die Untersuchung nimmt rund zwei Wochen in Anspruch. Während dieser Zeit wird die gesamte Warensendung beim Zollfestgehalten.
Die Einfuhr von Wein kann nur über bestimmte Zollstellen vorgenommen werden.
Zölle/Steuern:
Zölle sind abhängig von der Weinsorte und dem Ursprung der Weine. Berechnungsgrundlage ist im wesentlichen der Rechnungspreis zuzüglich Fracht bis zur Eingangszollstelle der EG zuzüglich Versicherung. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 19 Prozent. In Deutschland wird im Gegensatz zu anderen Mitgliedsstaaten noch keine Verbrauchsteuer auf Wein erhoben. Wein ist gegenüber Schaumwein und Zwischenerzeugnissen abzugrenzen, die Verbrauchsteuern unterliegen.
Verkehrsfähigkeit:
Importierte Waren unterliegen wie auch inländische Waren bestimmten Vorschriften zur Verkehrsfähigkeit. Der Importeur ist daher verpflichtet, die eingeführten Lebensmittel im Hinblick auf die geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Überprüfung umfasst die Kontrolle der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Verpackung, der Rezeptur, des Gewichts und der Etikettierung. Bei der Einfuhr von Flaschenwein sind die EU-Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Die Einfuhr von Wein in Fässern ist angesichts der damit verbundenen Verantwortung bei Abfüllung und Etikettierung für unerfahrene Importeure mit einem hohen Risiko verbunden. Im übrigen lässt die EU die Kennzeichnung mit bestimmten Rebsorten nicht für alle Exportländer zu. Dies kann sich auf die Marktfähigkeit des Weins auswirken, da trendabhängig jeweils bestimmte Weinsorten bevorzugt werden bzw. überwiegend bekannte Rebsorten gekauft werden.
Um Ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen, sollten Importeure bereits im Vorfeld eine Probe/Flasche von einem Labor untersuchen lassen. Bei Importen aus Drittländern ist es darüber hinaus sinnvoll, Kontakt mit der zuständigen Überwachungsbehörde aufzunehmen. Bitte beachten Sie die Kosten, die Ihnen durch die Einhaltung der Vorschriften entstehen (chemische Analysen, Etikettierungsbestimmungen,...). Beispiel Etikettierungsbestimmungen: Ggf. müssen Sie neue Etiketten drucken lassen.
Europäische Gemeinschaft - Weineinfuhr - Aktualisierte Liste (09.10.2007) der amtlichen Stellen und Laboratorien
Die EU-Kommission hat am 09. 10.2007 eine neue Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien in Drittländern erstellt, welche beim Weinexport in die EU für die Ausstellung der notwendigen Dokumente zuständig sind. Die Liste finden Sie hier (pdf-Dokument).
Import von Wein aus EU-Staaten
Wein, der in Deutschland auf den Markt gebracht wird, muss in Deutschland verkehrsfähig sein. Dies bedeutet, dass der Wein sowohl die EU-Bestimmungen über die chemische Zusammensetzung und Kennzeichnung (Etikettierung) erfüllen als auch den Vorgaben des deutschen Weingesetzes entsprechen muss.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Wein, der sich in einem anderen EU-Land im zollrechtlich freien Verkehr befindet, in Deutschland automatisch verkehrsfähig ist. Möglicherweise werden beispielsweise in Frankreich oder Italien die EU-Vorschriften nicht eingehalten. Um Ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen, sollten Importeure daher bereits im Vorfeld eine Probe/Flasche von einem Labor untersuchen lassen.
Bei der Beförderung von Wein müssen Begleitpapiere (Lieferschein/Rechnung)mit genauen Angaben zum Produkt mitgeführt werden. Das Begleitende Verwaltungsdokument, das der Lieferant der Ware mitgeben muss, wird vom zuständigen Zollamt ausgestellt. Es handelt sich um ein Papier für den Warenverkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Gütern innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU.
Grundlagen für Newcomer. Informationen über Voraussetzungen für Exportgeschäfte, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Zollabwicklung bei der Ausfuhr und vieles mehr... mehr
Welche Dokumente werden bei Lieferungen in Länder außerhalb der EU (sog. Drittländer) verlangt? Informationen und Hinweise hier... mehr
Hier können Sie sich über die Besonderheiten und Voraussetzungen bei der Abwicklung von Importgeschäften, die erforderlichen Einfuhrabgaben und Einfuhrpapiere für die Zollabwicklung informieren. mehr
Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Formularen und Unterlagen, die bei der Abwicklung von Importgeschäften erforderlich sind. mehr
Die EORI-Nummer ersetzt mit der Einführung des ATLAS Release 8.4 / Ausfuhr Release AES 2.1 die deutsche Zollnummer.
mehr
Deutsche Exporteure können ab sofort ihre kurzfristigen Forderungen gegenüber Kunden in Griechenland nicht nur über private Anbieter absichern, sondern auch mit staatlichen Exportkreditgarantien.
mehr
Nach dem Rekordjahr 2010 erreicht die Exportquote in der Pfalz auch in 2011 den Wert von 60,8 Prozent. Dies ist die höchste jemals errechnete Exportquote für den IHK-Bezirk Pfalz. Zum Vergleich: Die Exportquote für gesamt Rheinland-Pfalz erhöhte sich im gleichen Zeitraum von 50,2% auf 50,8%; für Deutschland verringerte sie sich minimal von 44,4% auf 44,3%. mehr