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INTERNATIONAL

Elektronische Vorabanmeldungen bei der Ein- und Ausfuhr

Seit 1. Januar 2011 sind elektronische Vorabanmeldungen von Ein- und Ausfuhren (auch summarische Anmeldungen genannt) Pflicht. Die Abgabe der summarischen Anmeldungen, sofern sie erforderlich ist, erfolgt durch die Beförderer der Waren. Welche Abfertigungsprozesse ändern sich und wer ist davon betroffen? Die Neuregelung betrifft in erster Linie Importeure. Exporteure decken bereits mit der ATLAS-Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Daten in den erforderlichen Fristen für die Vorabanmeldungen ab.

Übergangsregelung wegen bestehender technischer Probleme:

  • Bis zum 30. April 2011 werden fehlende summarische Ein- und Ausgangsmeldungen nicht beanstandet. Die zollrechtliche Behandlung erfolgt wie gewohnt. Ausgenommen hiervon ist der Warenverkehr mit Iran, Nordkorea, Somalia und Eritrea.
  • Ab dem 1. Mai 2011 werden summarische Ein- und Ausgangsmeldungen bei der Gestellung der Ware an den Grenzzollstellen, sofern diese nicht vorliegen, verlangt. Die Abgabe kann mittels Internetzollanmeldung oder mit dem Sicherheitsdokument (Vordruck 033023) erfolgen.

Bußgeldvorschriften sind noch nicht erlassen, im Gespräch ist das zweite Halbjahr 2011. Nähere Informationen finden Sie in der Serviceleiste neben dem Text.

Vorabanmeldungen sind in folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • Warenverkehr von und in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen, Andorra, San Marino, Vatikan, Helgoland
  • Vorgänge, für die keine elektronischen/schriftlichen Anmeldungen erforderlich sind (also in Deutschland/Österreich auch Kleinsendungen im Wert von unter 1.000 Euro)
    Achtung: die Wertgrenze von 1000 Euro wird innerhalb der EU nicht einheitlich genutzt. Es ist durchaus denkbar, dass bei der Ausfuhr beispielsweise über Zollstellen in den östlichen EU-Mitgliedsstaaten die Kleinsendungsregel nicht angewendet werden kann.
  • Warenverkehr mit Gebieten innerhalb der EU, in denen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht gilt (Kanarische Inseln u. a.)
  • Änderung des Beförderungsmittels o.ä.

Betroffen sind folgende Abfertigungsprozesse:

1. Einfuhrabwicklung

a) See- und Luftfracht

früher: in aller Regel wurde von der Zollanmeldung durch Dienstleister (Reeder, Fluggesellschaft) eine vorzeitige summarische Anmeldung (SumA) von dem Eintreffen des Verkehrsmittels abgegeben. Diese vorzeitige SumA wurde durch ein Zollverfahren abgelöst. Das war entweder ein Versandverfahren mit anschließender Verzollung beim Binnenzollamt bzw. dem Zugelassenen Empfänger oder eine Grenzverzollung.

heute: vor der Abgabe der vorzeitigen SumA wird mit verbindliche Fristen die Abgabe der Vorabanmeldung (auch Eingangs-SumA/ESumA genannt) gesetzt. Nach heutigem Stand wird die dann anschließende „vorzeitige SumA” eine Referenznummer der EingangsSumA enthalten. Der weitere Prozess ist unverändert.

b) Landverkehr

früher: die Verzollung konnte auf drei Wegen erfolgen,

  • entweder es fand eine direkte Grenzverzollung statt oder
  • es wurde ein Versandverfahren eröffnet oder
  • ein bereits eröffnetes Versandverfahren mit Carnet TIR wurde durchgeleitet.

heute: die Vorabanmeldung wird vor diese Abfertigung gesetzt. D.h. der Frachtführer muss die erforderlichen Sicherheitsdaten eine Stunde vor der Einfuhr in die EU dem EU-Grenzzollamt übermitteln. Danach geht der Prozess weiter wie bisher.

Fazit Einfuhr: Die Änderungen durch die Vorabanmeldungen betreffen die Dienstleister. Für die Einführer sind keine direkten Änderungen ersichtlich, auch keine Ausweitung der Haftung bei falschen Angaben. Allerdings entstehen zusätzliche Kosten, diese liegen nach unserer Kenntnis bei der Seefracht bei 25 US-Dollar, bei der Luftfracht bei 12,50 Euro. Es hängt auch davon ab, wer die Frachtkosten bezahlt. Die Bereitstellung der Daten durch den ausländischen Exporteur muss geregelt werden. Der Beförderer wird sich an seinen Auftraggeber halten, um die für die ESumA erforderlichen Daten zu erhalten.

2. Ausfuhrabwicklung

früher: zweistufiges Ausfuhrverfahren über ATLAS, d.h. die Zollanmeldung geht an das Binnenzollamt, von dort wird das ABD (Ausfuhrbegleitdokument) zurückgeschickt. dieses wird an der Grenzzollstelle gescannt.

heute: die zusätzlichen Daten für die Vorabanmeldung sind bereits seit Juli 2009 in der normalen Zollanmeldung enthalten, daher gibt es hier keine Änderungen. Die Fristen müssen eingehalten werden (keine Fristen für Schweiz, Liechtenstein und Norwegen), sind aber unkritisch.

Praktische Anwendungen bei der Ausfuhr sind nach Angaben des Bundesfinanzministeriums:

– Wiederausfuhr von Waren aus Freizonen und der vorübergehenden Verwahrung (sofern die Waren an der Ausgangszollstelle verwahrt werden),
– Beförderungen innerhalb der EU über ein Zollgebiet außerhalb der EU (ausgenommen sind Beförderungen über Norwegen und die Schweiz).

Fazit Ausfuhr: Da diese Vorgänge nur sehr selten sind, wird es wohl für die Abwicklung in der Ausfuhr keine Änderungen geben. Aber: die Handhabung von Kleinsendungen zwischen 22 Euro und 1000 Euro wird vermutlich nicht in allen EU-Staaten einheitlich sein. Teilweise werden nach unserer Einschätzung auch für diese Kleinsendungen elektronische Zollanmeldungen verlangt werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Servicespalte neben dem Text.

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