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INTERNATIONAL

ATLAS und NCTS - Auswirkungen auf die Zollabwicklung

ATLAS, NCTS und EU-Erweiterung - welche Unternehmen müssen handeln

Versandverfahren

Die Europäische Gemeinschaft führt seit Juli 2003 auf europäischer Ebene das elektronische Versandverfahren NCTS (New Computerised Transit System) ein. Das bestehende Papierverfahren wird dadurch weitgehend ersetzt. Dies führt zu zahlreichen Anpassungen bei den bestehenden bewilligten vereinfachten Zollverfahren in den Unternehmen. Bis zum 31. März 2004 müssen Unternehmen entweder an NCTS teilnehmen oder sie müssen ab diesem Zeitpunkt die Einzelabfertigung mit dem Einheitspapier vornehmen.

Zahlreiche Vereinfachungen werden in Zukunft nur bei der Teilnahme an NCTS gewährt. Darunter fallen die Bewilligungen als Zugelassener Versender oder Zugelassener Empfänger (ZE/ZV). Diese Bewilligungen ermöglichen es den Unternehmen, Versandverfahren (T1, T2) ohne direkte Beteiligung des zuständigen Zollamtes zu beginnen bzw. zu beenden.

NCTS ist in Deutschland in das elektronische Zollverfahren ATLAS eingebettet. Es ist allerdings möglich, die Bewilligung als ZE/ZV auch ohne eine Teilnahme an ATLAS-Einfuhr zu behalten und nur an ATLAS-NCTS teilzunehmen. Die Unternehmen müssen in diesem Fall ihre ergänzende Zollanmeldung auf dem Verbundvordruck als Sammelzollanmeldung abgeben (Vordrucke 0512, 0514, 0516) oder können ihre Sendungen mit Einzelzollanmeldungen (Vordrucke 0737 oder 0747) abfertigen. Ob dies für die Prozesse im Unternehmen langfristig sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Verzichtet ein Unternehmen auf die Teilnahme an ATLAS-NCTS, führt dies auch zum Wegfall des Anschreibeverfahrens, weil hierfür das Verfahren als Zugelassener Empfänger Voraussetzung ist.

Unternehmen, die ihre Bewilligung als ZE/ZV ausschließlich oder überwiegend (mehr als 80 Prozent) für Versandverfahren mit den zum 1. Mai 2004 in die Europäische Gemeinschaft beitretenden Staaten verwenden, müssen wegen der einmonatigen Überschneidung nicht mehr an NCTS teilnehmen. Betroffene Betriebe sollten sich in diesem Fall mit dem Hauptzollamt in Verbindung setzen, von dem sie die Bewilligung erhalten haben. Die Bewilligung kann bis 30. Juni 2004 erhalten bleiben. Zum 1. Mai 2004 treten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Slowenien, Zypern und Malta der Europäischen Gemeinschaft bei, betroffen sind hauptsächlich die Visegrad-Staaten.


Einfuhrabfertigung

Durch die Weiterentwicklung von ATLAS sind folgende Vereinfachungen aus dem Bereich der Einfuhrabfertigung betroffen:

  • Anwender des vereinfachten Anmeldeverfahrens (VAV), aber nur, wenn diese Anwender ihre ergänzende Zollanmeldung (EGZ) mittels ZADAT oder dem Listbildverfahren abgeben. ZADAT und Listbild werden für die Überführung in den freien Verkehr und bestimmte Zolllagertypen bereits Anfang 2004 abgelöst.
  • Anwender des Anschreibeverfahrens, wenn der Zugelassene Empfänger mit bewilligt ist oder die ergänzenden Zollanmeldung (EGZ) mittels ZADAT oder dem Listbildverfahren abgegeben wird.
  • Diese beiden Fallgruppen nehmen entweder an ATLAS teil oder sie verlieren ihre Vereinfachungen oder stellen auf den Vordruck um.
  • Die genauen Fristen für die Ablösung von ZADAT/Listbild sind folgende:
    Bewilligungsinhaber, die überwiegend Zollverkehre mit den Beitrittsländern abwickeln (mehr als 80 Prozent der Waren), können das ZADAT-Verfahren/Listbild bis zum Beitritt verwenden, letzter Abrechnungszeitraum ist April 2004.

    Für Anwender, die nur zum freien Verkehr abfertigen, ist der letzte Abrechnungszeitraum Januar 2004.
    Für diejenigen, die zusätzlich oder ausschließlich das Zolllager Typ D oder E anwenden, ist der letzte Abrechnungszeitraum März 2004.
    Alle (wenigen) anderen können ZADAT/Listbild weiterhin verwenden

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unter ATLAS vereinfachte Zollanmeldungen in Form von Zollinhaltserklärungen (Postsendungen) oder Rechnungen, Lieferscheinen oder Frachtbriefen nicht möglich sind.


Ausfuhrabfertigung

Im Bereich der Ausfuhrabfertigung bleibt der zugelassene Ausführer im Moment noch erhalten (vorabgestempelte Ausfuhrerklärungen). Mit der Einführung des Ausfuhrabfertigung mittels ATLAS in den Jahren 2005 oder 2006 wird sich dies voraussichtlich ändern.Es ist empfehlenswert, dass im Unternehmen geprüft wird, welche vereinfachten Verfahren von der Zollverwaltung bewilligt sind und welche davon auch nach der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft nach dem 1. Mai 2004 benötigt werden.

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