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INTERNATIONAL

Einfuhrdokumente

Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Thema "Import von Waren nach Deutschland / in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU)" haben, empfehlen wir als Einstieg zunächst unser Merkblatt " Import - Grundlagen für Newcomer ". Dort finden Sie praxisrelevante Hinweise und Erklärungen, die Ihnen erste Kenntnisse zum Ablauf eines Importgeschäftes vermitteln.

Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der EU können verschiedene Papiere von der Zollverwaltung (welche Papiere dies im Einzelnen sind, richtet sich nach der jeweiligen Ware, dem Exportland und dem Ursprung der Ware) oder zusätzlich von Ihnen (Importeur) verlangt werden. Dabei lassen sich diese Papiere im Wesentlichen nach folgenden Kriterien unterscheiden:

  • Papiere, die Sie immer (ab 1.000 Euro Warenwert) auf Anforderung der EU / des Importlandes ausstellen müssen (z.B. Einfuhranmeldung) bzw. vorlegen müssen (Handelsrechnung, ausgestellt vom Exporteur).
  • Papiere, die Sie zusätzlich für einige Produkte und / oder Ursprungsländer auf Anforderung der EU / des Importlandes vorlegen müssen (z.B. Ursprungszeugnis, Einfuhrgenehmigung, Überwachungsdokument, Einfuhrlizenz). Die Ausstellung dieser Papiere muss z.T. durch den ausländischen Exporteur erfolgen (z.B. Ursprungszeugnis)
  • Papiere, die Sie auf freiwilliger Basis von Ihrem Partner im Ausland anfordern, um Zollsatzermäßigungen bei der Einfuhr in Anspruch nehmen zu können (z.B. EUR 1, A.TR). Vorsicht: Voraussetzungen hierfür unbedingt beachten.
  • Papiere, die Sie auf freiwilliger Basis von Ihrem Partner im Ausland anfordern, um ggf. die Waren weiter exportieren zu können (z.B. Ursprungszeugnis)

Handelsrechnung

Für die Handelsrechnung gibt es keinen vorgeschriebenen Vordruck oder spezielle Formvorschriften. Die Handelsrechnung ist aber dennoch ein wichtiges Dokument, das vom Exporteur im Versendungsland der Waren zu erstellen ist und zum Zeitpunkt der Verzollung im Bestimmungsland vorzulegen ist. Aufgrund der in der Handelsrechnung angegeben Warenbezeichnungen, Mengen und Preise erfolgt die Berechnung der Abgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc).

Neben den üblichen Angaben wie

  • Name und Anschrift des Verkäufers

  • Name und Anschrift des Käufers

  • genaue Bezeichnung der Waren, evt. mit Angabe der Zolltarifnummern

  • Warenmenge

  • Gewicht, netto und brutto

  • Art der Verpackung

  • Markierung der Verpackung

  • Einzel- und Gesamtpreis der Ware

  • Zahlungsbedingung

  • Lieferbedingung, möglichst Incoterms 2000 verwenden

  • Ausstellungsdatum

können unter Umständen zusätzliche Anforderungen hinzukommen.

Zollanmeldung / Einfuhranmeldung (Vordruck Einheitspapier 0737, Ergänzungsblatt 0738)

Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro oder bis zu einem Gewicht von 1.000 kg genügt dem Zoll (Grenzzollamt, erste Zollstelle der EU) in der Regel eine mündliche Anmeldung. Den entsprechenden Vordruck (Einheitspapier 0737, Ergänzungsblatt 0738) erhalten Sie bei ihrer IHK oder über die einschlägigen Formularverlage.

Mit der Abgabe dieses Formulars bestimmt der Zollanmelder, welche Zollbehandlung er wünscht. In den meisten Fällen ist dies die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die neben der technischen Abfertigung auch die Bezahlung von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer beinhaltet. Erst danach kann über die Importware verfügt werden. Die zu leistenden Angaben auf der Einfuhranmeldung sind sehr umfangreich, es muss sehr oft mit Codierungen und Schlüsseln gearbeitet werden. Daher ist für das Ausfüllen der Einfuhranmeldung das "Merkblatt zum Einheitspapier" unverzichtbar. Dieses Merkblatt kann kostenfrei über die Internetseite der Zollverwaltung geladen werden. Die statistischen Warennummern können über das Internetangebot des Statistischen Bundesamtes ebenfalls kostenfrei eingesehen werden. Das Einheitspapier, und somit auch die Einfuhranmeldung, unterliegt regelmäßigen Änderungen. Daher muss immer mit der aktuellen Version der Einfuhranmeldung sowie mit der aktuellen Version des Merkblatts zum Einheitspapier gearbeitet werden

Seit dem 1. September 2003 verlangt die Zollverwaltung für alle schriftlichen bzw. mit Mitteln der Datenverarbeitung (auch ATLAS) erstellten Zollanmeldungen verbindlich die sogenannte Zollnummer. Hintergrund ist die Identifikation der Anmelder, deren Vertreter, Ausführer, Versender sowie der Hauptverpflichteten. Es handelt sich nicht um die Bewilligungsnummer, die für einzelne Zollverfahren vergeben wird. Zollanmeldungen ohne Zollnummer werden von den Zollämtern nur noch dann angenommen, wenn Im- und Exporte nur gelegentlich, das heißt voraussichtlich nicht mehr als drei Mal pro Jahr durchgeführt werden.

Die Zollnummer ist, je nach Verfahren, in den Feldern 2, 8, 14 und 50 des Einheitspapiers einzutragen. Die Zollnummer wird auf Antrag kostenlos vom Informations- und Wissensmanagement Zoll vergeben. Der Antrag ist förmlich auf dem Vordruck 0870 (Beteiligte Stammdaten - Adresserfassung und -berichtigung) abzugeben. Er ist rechtsverbindlich zu unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen (Hinweise auf der Rückseite des Vordruckes beachten) an schriftlich folgende Kontaktdaten zu senden:

Informations- und Wissensmanagement Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Postfach 10 07 61
01077 Dresden

oder

per Fax an: Faxnummer 0351/44834-444

oder

per E-Mail (als eingescanntes Pdf-Dokument) an: info.gewerblich@zoll.de

Neben der Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr existieren folgende andere Möglichkeiten für die Überführung in ein Zollverfahren (Artikel 4 Nr. 16 ZK):

  • Versandverfahren

  • Zolllagerverfahren

  • aktive Veredelung

  • Umwandlungsverfahren

  • vorübergehende Verwendung

  • passive Veredelung

  • Ausfuhrverfahren

  • das Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager

  • die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft

  • die Vernichtung oder Zerstörung

  • die Aufgabe zugunsten der Staatskasse

Wer stellt die Einfuhranmeldung aus?

Die Einfuhranmeldung ist vom Anmelder bei der Zollstelle abzugeben. Anmelder zu einem Zollverfahren kann (gemäß dem Zollkodex) jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat. Bei der Abgabe einer Einfuhranmeldung kann sich das importierende Unternehmen auch durch eine autorisierte Person vertreten lassen (z.B. Spedition).

Was wird geprüft?

Im Wesentlichen wird geprüft:

  • ob die Einfuhranmeldung vollständig ausgefüllt ist,
  • ob Original und Durchschrift übereinstimmen,
  • ob die statistische Warennummer stimmt und ob die Ware einer Einfuhrbeschränkung unterliegt
  • ob die Ware für die Einfuhr verboten ist (z.B. Artenschutz)

Seite 1: Einfuhrdokumente - Teil 1

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Hier können Sie sich über die Besonderheiten und Voraussetzungen bei der Abwicklung von Importgeschäften, die erforderlichen Einfuhrabgaben und Einfuhrpapiere für die Zollabwicklung informieren. mehr

Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Formularen und Unterlagen, die bei der Abwicklung von Importgeschäften erforderlich sind. mehr

Die EORI-Nummer ersetzt mit der Einführung des ATLAS Release 8.4 / Ausfuhr Release AES 2.1 die deutsche Zollnummer.

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Die kostenlose Internetausfuhranmeldung (IAA) wird zum 1. September 2011 von der Zollverwaltung abgeschaltet. Als Alternative dafür wird die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA+) angeboten. Erfahren Sie hier mehr...

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  • +++ AKTUELLES INTERNATIONAL +++

03.02.2012

Außenwirtschaftsumfrage "Going International 2011-2012" veröffentlicht

Die Umfrage gibt die Einschätzungen der deutschen Unternehmen hinsichtlich Lage und Perspektiven ihres Auslandsgeschäfts wider.
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