Unter Import oder Einfuhr versteht man den Bezug von Waren, Dienstleistungen oder Kapital aus Drittländern (Länder, die nicht zu der Europäischen Union (EU) gehören). In diesen Fällen ist bei der Einfuhr eine zollrechtliche Abfertigung vorgeschrieben. Lieferungen aus einem anderen Mitgliedsland der EU (Portugal, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Deutschland, Dänemark, Schweden, Finnland, Österreich, Italien, Griechenland, Ungarn, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Zypern, Rumänien, Bulgarien) in das deutsche Inland gelten dagegen nicht mehr als Einfuhren. Somit ist hier auch in den meisten Fällen keine zollrechtliche Abwicklung mehr erforderlich (außer z.B. bei Verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Alkohol, Tabak, Kaffee, Mineralöl). Ausführliche Informationen über die Rahmenbedingungen für den Handel innerhalb der EU finden Sie in unserem Artikel "EU - Handel innerhalb der EU".
Der Grundsatz des Außenwirtschaftsgesetzes lautet: „Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei”. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel:
Für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern bestehen Einfuhrgenehmigungspflichten und/oder mengenmäßige Beschränkungen (zum Beispiel für Textilien aus China).Anhand der in den Deutschen Gebrauchszolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Falls tatsächlich eine Einfuhrbeschränkung besteht, sind in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)(für gewerbliche Waren) bzw. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (für landwirtschaftliche Produkte) zuständige Genehmigungsbehörden. Die Importbestimmungen für Waren aus Drittländern gelten grundsätzlich einheitlich für alle25 Mitgliedsländer der EU. Dies bedeutet, dass z.B. für Waren aus den USA in allen 25 Mitgliedsstaaten die gleichen Zollbedingungen und Zollsätze gelten. Unterschiede bestehen nach wie vor in der Höhe der nationalen Steuern, z.B. bei Verbrauchsteuern für Alkohol oder Tabak bzw. bei den Umsatzsteuersätzen.
Voraussetzungen für ein Importgeschäft
Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Kapital- oder Personengesellschaften (z.B. GmbH oder OHG) müssen stets in das Handelsregister eingetragen werden. Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft, Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz angehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
Falls Waren aus Nicht-EU-Ländern gewerblich importiert werden, muss eine EORI-Nummer (Zollnummer) beantragt werden. Diese Zollnummer wird auf Antrag kostenfrei vom Informations- und Wissensmanagement Zoll, Carusufer 3-5, 01099 Dresden vergeben
Weitere Informationen zum Thema "Zollnummer" weiter unten in diesem Dokument oder im Internetangebot der deutschen Zollverwaltung.
Deklaration der Waren, die Zolltarifnummer
Um die produktspezifischen Einfuhrbedingungen (z.B. mögliche bestehende Einfuhrbeschränkungen, die Höhe von Zöllen, Steuern und Abgaben, welche Papiere vorgelegt werden müssen etc.) feststellen zu können, müssen das Lieferland und das Ursprungsland bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie z.B. "Bekleidung" oder auch "Damen-Oberbekleidung" nicht aus. Für jede Importware muss zu Beginn der Planung die Zolltarifnummer (weitere mögliche Bezeichnungen sind u.a.: Statistische Warennummer, customs code, HS-Code, KN-Code, Warennummer) ermittelt werden. Zum Beispiel "Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg" = Tarifnummer 6202 12 90 900 (bei der Einfuhr elfstellig).
Die Zuordnung Ware; Zolltarifnummer erfolgt mit Hilfe des „Warenverzeichnis fü die Außenhandelsstatistik”, Metzler-Poeschel Verlag, ISBN: 978-3-8246-0720-8.Das Warenverzeichnis als Buchausgabe im Buchhandel oder beim Vertriebspartner: SFG-Servicecenter Fachverlage-GmbH, Postfach 43 43, 72774 Reutlingen, Telefon: 07071/935350, Telefax: 07071/935335, Internet: http://www.destatis.de/shop,E-Mail: destatis@s-f-g.com ). Das Warenverzeichnis liegt auch zur Ansicht in jeder Zollstelle oder in jeder IHK aus. Das Warenverzeichnis kann aber auch kostenfrei über das Internetangebot des Statistischen Bundesamtes eingesehen werden.
Tipp: Falls ihr Partner (Exporteur) im Ausland bereits die gleichen Waren exportiert hat, kann er Ihnen sicherlich die entsprechenden Angaben machen. Das erspart Ihnen das aufwändige Suchen der Zolltarifnummer.