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INTERNATIONAL

Zollbefreiung bei vorübergehender Einfuhr

Zollbefreiung bei vorübergehender Einfuhr

Eine vorübergehende Einfuhr liegt vor, wenn Waren nur vorübergehend oder für bestimmte Zwecke eingeführt werden ohne eine Veränderung zu erfahren. Außerhalb des Carnet-A.T.A.-Verfahrens können Waren in das jeweilige Land zur vorübergehenden Verwendung unter Gewährung einer Abgabenfreiheit eingeführt werden, wobei häufig Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass

  • für die Einfuhrabgaben Sicherheit geleistet wird durch Hinterlegung des Betrages oder durch Versicherungsscheine. Es ist aber auch bekannt geworden, dass höhere Sicherheitsbeträge gefordert wurden. Bei fristgerechter Ausfuhr wird der hinterlegte Betrag zurückgezahlt bzw. die Verpflichtungserklärung gelöscht;
  • die Waren nur zu dem in der Anmeldung vorgesehenen Zweck verwendet werden und die gestellte Wiederausfuhrfrist eingehalten wird;
  • die Nämlichkeit der Waren festgehalten werden kann (bspw. durch Vermerk von Fabrikmarken, Nummern oder aufgedruckten Daten, durch Entnahme von Proben, Vorlage von Plänen, Fotografien u.a.).

Für die vorübergehende Einfuhr wird meistens eine Verwendungsfrist von einem Jahr festgesetzt. Sie kann aber auch darunter oder deutlich darüber liegen.

Statt der Wiederausfuhr ist auch eine Abfertigung zum freien Inlandsverkehr bei gleichzeitiger endgültiger Zahlung der Einfuhrabgaben möglich.

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