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Carnet A.T.A
(PDF, 95 KB) (Dokument-Nr.: 2339)
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Zollbefreiung bei vorübergehender Einfuhr
Eine vorübergehende Einfuhr liegt vor, wenn Waren nur vorübergehend oder für bestimmte Zwecke eingeführt werden ohne eine Veränderung zu erfahren. Außerhalb des Carnet-A.T.A.-Verfahrens können Waren in das jeweilige Land zur vorübergehenden Verwendung unter Gewährung einer Abgabenfreiheit eingeführt werden, wobei häufig Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass
Für die vorübergehende Einfuhr wird meistens eine Verwendungsfrist von einem Jahr festgesetzt. Sie kann aber auch darunter oder deutlich darüber liegen.
Statt der Wiederausfuhr ist auch eine Abfertigung zum freien Inlandsverkehr bei gleichzeitiger endgültiger Zahlung der Einfuhrabgaben möglich.
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