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INTERNATIONAL

Bewertung von Disketten mit Programmen geändert

Zollwert von Software auf Disketten /CD-ROM / DVD

In der Vergangenheit wurde der Wert von Datenträgern(Disketten / CD Roms / DVDs) mit Programmen bei der Ein- und Ausfuhr besonders festgelegt. Software galt zollrechtlich nicht als Ware, folglich musste nur der Wert des Datenträgers verzollt werden. Dies wurde in Artikel 167 Zollkodex-Durchführungsverordnung geregelt.

Da Datenträger durch das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie inzwischen zollfrei sind, wurde die Sondervorschrift im April 2002 aufgehoben (Art. 1 Nr. 7 VO (EG) 444/2002, Amtsblatt der EG L 68).Dies hat zur Folge, dass nun bei Software, die auf Datenträgern in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) eingeführt wird, die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten. Ab einem Rechnungsbetrag von 1 000 Euro ist zusätzlich die Abgabe einer Einfuhranmeldung (Einheitspapier 0737) erforderlich. Spiegelbildlich ist bei der Ausfuhr zu verfahren, d.h. es ist ab einem Wert von 1 000 Euro eine Ausfuhranmeldung (Einheitspapier 0733) zu erstellen. Downloads aus dem Internet bleiben zollfrei. Ebenso bleibt die Empfehlung der Weltzollorganisation, für Exportrechnungen in Drittländer den Wert des Datenträgers und der Software separat auszuweisen, bestehen.

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