Gesellschaftsgründung in Hongkong
Seit dem 01.01.1997 ist die Sonderverwaltungszone Hongkong ein Teil der VR China. Hongkong bleibt dennoch aufgrund der Übergabeverträge ein im Hinblick auf Rechtsprechung und Gesetzgebung von der VR China losgelöstes Land. Das hohe Rechtsniveau, die bestehende Rechtssicherheit sowie die strategisch günstige Lage machen Hongkong zu einem attraktiven Investitionsstandort für deutsche Unternehmen in Asien.
Hongkongs Gesellschaftsrecht bietet folgende Hauptgesellschaftsformen an, die ausländischen Investoren für die Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in Hongkong zur Verfügung stehen:
- Repräsentanz
- Zweigniederlassung (branch office)
- Einzelfirma (sole proprietorship/sole trade)
- Personengesellschaft (partnership)
- Kapitalgesellschaft (company limited)
Repräsentanz
Die Eröffnung eines Repräsentanzbüros ist für ausländische Unternehmen die einfachste und kostengünstigste Form, um Präsenz in Hongkong zu erlangen. Der Geschäftszweck ausländischer Repräsentanzbüros ist beschränkt auf Informationssammlung, Marktforschung und Kontaktpflege, Werbung, Beschaffung (Product Sourcing) und Kontrolltätigkeiten. Darüber hinausgehende Tätigkeiten wie Vertragsschlüsse, Beteiligung an Ausschreibungen, Import und Export sind nicht zulässig. Da die Repräsentanz keine Gewinn generierende Tätigkeiten ausüben darf, ist sie von der Besteuerung freigestellt. Das Mutterhaus haftet vollumfänglich für die durch die Repräsentanz eingegangenen Verpflichtungen. Daher besteht keine Verpflichtung, die Repräsentanz mit einem Mindestkapital auszustatten.
Zweigniederlassungen / Branch offices
Das "Branch Office" stellt eine rechtlich unselbständige Niederlassung dar. Für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung haftet das Mutterunternehmen vollumfänglich. Die Gründung einer Niederlassung ist kostengünstig und einfach. Innerhalb eines Monats vor Geschäftsbeginn müssen beim Companies Registrar, vergleichbar einem Handelsregister, unter anderem folgende Unterlagen eingereicht werden:
- eine beglaubigte Kopie der Gesellschaftssatzung des Mutterunternehmens;
- eine beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszugs;
- eine Liste mit den Geschäftsführern, Name und Adresse einer in Hongkong ansässigen und als Zustellungsempfänger befugten Person, Name und Adresse der zur Vertretung der Zweigniederlassung bevollmächtigten Person;
- die Adresse der Zweigniederlassung und des Mutterunternehmens.
Erforderlich ist des weiteren der Erwerb der Business Registration
Partnerships:
Auch das Rechtsinstitut der Partnerschaft wird durch das Recht Hongkongs anerkannt. Dabei handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren Zweck nicht auf die Ausübung freier Berufe beschränkt ist. Jeder Partner ist für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft gesamtschuldnerisch verantwortlich.
Bei den Partnerships ist zwischen der "unlimited partnership" und der "limited partnership" zu unterscheiden. Die "unlimited partnership" ist vergleichbar der deutschen OHG; sie zeichnet sich durch die unbeschränkte persönliche Haftung sämtlicher vertraglich gebundener Partner für die Verbindlichkeiten des Unternehmens aus.
Zur Gründung einer "unlimited partnership" ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erforderlich, der den Betrieb eines Handelsgewerbes mit Gewinnerzielungsabsicht vorsieht. Dieser Gesellschaftsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Jeder Gesellschafter ("partner") ist alleinvertretungsbefugt, wobei die Vertretungsmacht auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb beschränkt ist.
Der Gesellschaftsvertrag ist beim Companies Registrar, dem Handelsregister, einzutragen; auch der beschränkt haftende Gesellschafter muss sich zum Schutz des Geschäftsverkehrs beim Companies Registrar eintragen lassen. Zusätzlich ist der Erwerb derBusiness Registration beim Inland Revenue Department erforderlich.
Eine gute Möglichkeit für deutsche Unternehmen, in Hongkong wirtschaftlich aktiv zu werden, ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft. Bevorzugte Form ist dabei die sog. company limited by shares, die der deutschen GmbH entspricht. Inhalt des Gesellschaftsvertrags, Satzung, Form, Mindestinhalt sind in der Companies Ordinance von 1999 geregelt.
Die Limited Company:
Der Aufbau der Gesellschaft erfolgt durch eine oder mehrere (natürliche oder juristische) Personen. Jede Person kann Anteilseigner, Geschäftsführer oder Mitarbeiter sein. Für Mitarbeiter gibt es keine Restriktionen hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit; für Anteilseigner und Geschäftsführer gibt es ebenso keine Beschränkungen den Wohnort betreffend. Eine ausländische (juristische) Personder alleinige Anteilseignerund der alleinige und einzige Direktor bzw. Geschäftsführer sein.
Man unterscheidet dabei zwei Formen, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (company limited by shares) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Nachschußpflicht (company limited by guarantee).
Ausführendes Organ der Firma ist das "Board of Directors", welches für das Tagesgeschäft der Firma und die Zuführung der Entscheidungen an das "Annual General Meeting" verantwortlich ist. Das "Annual General Meeting" ist das oberste Organ der Gesellschaft. Es tritt zumindest einmal im Jahr zusammen, wobei die Zeit zwischen zwei General Meetings 18 Monate nicht überschreiten darf. Es gibt keine Mindestgrenzen im Hinblick auf das Gesellschaftskapital einer "Limited Company", und im Wesentlichen auch keine „thin capitalisation rule”.
Die company kann gegründet werden durch zwei oder mehr Personen, die sich durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags (memorandum of association) zur Verfolgung eines gesetzmäßigen Zwecks verbinden. Der Gesellschaftsvertrag muss in englischer oder chinesischer Sprache abgefasst sein.
Der Gründungsvertrag (memorandum of association) muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen der Gesellschaft, und falls dieser in Englisch ist, den Zusatz "limited" (ltd.);
- Gesellschaftszweck;
- die Aussage, dass die Haftung der Mitglieder nur beschränkt ist;
- bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Angabe des Grundkapitals, mit dem die Gesellschaft
sich registrieren lassen möchte und die Aufteilung hiervon in Anteile eines festgesetzten Betrags; jeder
Unterzeichner des Gesellschaftsvertrags muss mindestens einen Anteil besitzen; bei dem Namen eines
Unterzeichners muss jeweils die Anzahl seiner Anteile angegeben werden.
Bei einer GmbH kann und bei einer Gesellschaft mit beschränkter Nachschußpflicht muss mit dem Gesellschaftsvertrag eine Satzung (articles of association) registriert werden, die Regularien für die Gesellschaft vorsehen. Für die limited company sind Gesellschaftsvertrag und die Satzung in beglaubigter Form bei dem zuständigen Handelsregister ("Registrar of Companies", "Companies Registry") einzureichen.
Anstelle der Neugründung einer Gesellschaft kommt auch der Ankauf einer Mantelgesellschaft oder schlafenden Gesellschaft in Betracht. Dies ermöglicht einen besonders zügigen Erwerb einer funktionsfähigen Gesellschaft. Durch Ankauf einer Hongkong-Gesellschaft besteht im übrigen die Möglichkeit, sich die Vorzüge des CEPA-Abkommens zwischen der VR China und Hongkong zu sichern. So stehen die Begünstigungen und Förderungen des CEPA-Abkommens ausschließlich Hongkong-Unternehmen, die seit mindestens drei Jahren existieren, zur Verfügung.
Weitere Informationen stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.