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RUMÄNIEN

Recht und Steuern

Seite 1: Rumänisches Firmenrecht
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Seite 7: Handelsvertreter
Seite 8: Grundstücksrecht/Immobilienrecht
Seite 9: Das rumänische Gesetzblatt im Internet

 Rumänisches Firmenrecht

(a)Investitionsrecht
(b)Investitionsschutz
(c)Die Gründung von Handelsgesellschaften

(a) Investitionsrecht

In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Investitionsanreize eingeschränkt oder ganz abgeschafft. Teilweise geschah dies auf Druck der Europäischen Union (EU) oder des Internationalen Währungsfonds (IWF). Derzeit ist lediglich das Gesetz über die Besteuerung von Mikrounternehmen reizvoll, welches aber nur für kleine Investitionen bzw. für kleinere Handelsunternehmen sinnvoll ist (mehr zum Thema Mikrounternehmen im Abschnitt "Steuerrecht").

Ein im Oktober 2007 in Kraft getretener Beschluss zur Förderung von Regionalinvestitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen sieht folgende Voraussetzungen vor:

  • Investition von mindestens 30 Millionen Euro und
  • Schaffung von mindestens 300 Arbeitsplätzen

Die maximale Subvention beträgt 22,5 Millionen Euro für die Region Bukarest-Ilfov und 28,125 Millionen Euro für alle anderen Regionen. Ausgenommen von dieser Förderung sind die Bereiche Kohle- und Stahl, Schiffbau und Fischerei.

Durch den Regierungsbeschluss HG 1680/2008 für eine langlebige wirtschaftliche Entwicklung, wurden weitere Fördermöglichkeiten geschaffen für

  • Investitionen von mindestens 5 Mio. EUR 
  • Schaffung von mindesten 50 Arbeitsplätzen.

In diesem Fall übernimmt den Staat die Hälfte des investierten Betrages (bei einem Investitionsvolumen von 5 Mio. EUR werden 2,5 Mio. EUR vom Staat finanziert).

(b) Investitionsschutz

Das Investitionsschutzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien wurde am 25.06.1996 geschlossen. In Kraft ist es seit dem 12.12.1998. Eine Übersicht bestehender Investitionsschutzabkommen sowie Informationen zu diesem Thema finden Sie hier auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

(c) Die Gründung von Handelsgesellschaften:

  • Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft: erfolgt durch Gesellschaftervertrag.
  • Die Gründung einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt durch Gesellschaftervertrag und Satzung.

Der Gesellschaftervertrag und die Satzung können in Form einer einzigen Urkunde, der Gründungsurkunde, abgefasst werden.

Die Gründungsurkunde
- erforderliche Angaben -
1.
  • Für Gesellschafter, die natürliche Personen sind:
    Name und Vorname, Geburtsort und –datum, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
    (ausgewiesen mit Pass- bzw. Personalausweis, Nummer, Erstellungsort und -datum, bzw. -Behörde)
  • Für Gesellschafter, die juristische Personen sind:
    Bezeichnung des Unternehmens, Sitz und Staatsangehörigkeit, HRB-Eintragungsnummer und -Bezirk
2Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und ggf. das Markenzeichen der zu gründenden rumänischen Gesellschaft
3.Den Geschäftsgegenstand sowie die konkrete Bezeichnung des Geschäftsbereiches und der Hauptgeschäftsfelder sowie der Nebengeschäftsfelder
4.Das gezeichnete sowie das eingezahlte Gesellschaftskapital
5.Angaben zum Geschäftsführer (natürliche Person):
Name und Vorname, Geburtsort und –datum, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
(ausgewiesen mit Pass- bzw. Personalausweis, Nummer, Erstellungsort und -datum, bzw. -Behörde)
6.Dauer der Gesellschaft
7.Art der Gewinn- und Verlustverteilung
8.Eventuell bestehende Zweitsitze des rumänischen Unternehmens
9.Richtlinien für eine Auflösung und Liquidation der Gesellschaft


Die "Steuerliche / polizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" / "Insolvenzerklärung"

Aufgrund zahlreicher Proteste ausländischer Investoren benötigen Ausländer und Privatpersonen seit Februar 2004 kein steuerliches bzw. polizeichliches Führungszeugnis mehr. Daher muss eine (eidesstattliche) notarielle Erklärung abgeben werden, wodurch der steuerliche Status des Investors (registriert, mit Steuernummer..., oder nicht registriert)  bestimmt wird. Außerdem muss eidesstattlich erklärt werden, dass der Investor keine Straftaten begangen hat, bzw. dass er polizeilich /strafrechtlich nicht verfolgt wird.

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