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RUMÄNIEN
Recht und Steuern
Seite 1: Rumänisches Firmenrecht
Seite 2: Rechtsformen in Rumänien
Seite 3: Niederlassungsformen ausländischer Gesellschaften
Seite 4: Steuerrecht
Seite 5: Arbeitsrecht
Seite 6: Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsinstrumente und Produzentenhaftung
Seite 7: Handelsvertreter
Seite 8: Gründstücksrecht/Immobilienrecht
Seite 9: Das rumänische Gesetzblatt im Internet
Rumänisches Firmenrecht
| (a) | Investitionsrecht |
| (b) | Investitionsschutz |
| (c) | Die Gründung von Handelsgesellschaften |
In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Investitionsanreize eingeschränkt oder ganz abgeschafft. Teilweise geschah dies auf Druck der Europäischen Union (EU) oder des Internationalen Währungsfonds (IWF). Derzeit ist lediglich das Gesetz über die Besteuerung von Mikrounternehmen reizvoll, welches aber nur für kleine Investitionen bzw. für kleinere Handelsunternehmen sinnvoll ist (mehr zum Thema Mikrounternehmen im Abschnitt "Steuerrecht").
Ein im Oktober 2007 in Kraft getretener Beschluss zur Förderung von Regionalinvestitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen sieht folgende Voraussetzungen vor:
- Investition von mindestens 30 Millionen Euro und
- Schaffung von mindestens 300 Arbeitsplätzen
Die maximale Subvention beträgt 22,5 Millionen Euro für die Region Bukarest-Ilfov und 28,125 Millionen Euro für alle anderen Regionen. Ausgenommen von dieser Förderung sind die Bereiche Kohle- und Stahl, Schiffbau und Fischerei.
Das Investitionsschutzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien wurde am 25.06.1996 geschlossen. In Kraft ist es seit dem 12.12.1998. Eine Übersicht bestehender Investitionsschutzabkommen sowie Informationen zu diesem Thema finden Sie hier auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
(c) Die Gründung von Handelsgesellschaften:
- Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft: erfolgt durch Gesellschaftervertrag.
- Die Gründung einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt durch Gesellschaftervertrag und Satzung.
Der Gesellschaftervertrag und die Satzung können in Form einer einzigen Urkunde, der Gründungsurkunde, abgefasst werden.
Die Gründungsurkunde | |
| 1. |
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| 2 | Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und ggf. das Markenzeichen der zu gründenden rumänischen Gesellschaft |
| 3. | Den Geschäftsgegenstand sowie die konkrete Bezeichnung des Geschäftsbereiches und der Hauptgeschäftsfelder |
| 4. | Das gezeichnete sowie das eingezahlte Gesellschaftskapital |
| 5. | Angaben zum Geschäftsführer (natürliche Person): Name und Vorname, Geburtsort und –datum, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit |
| 6. | Dauer der Gesellschaft |
| 7. | Art der Gewinn- und Verlustverteilung |
| 8. | Eventuell bestehende Zweitsitze des rumänischen Unternehmens |
| 9. | Richtlinien für eine Auflösung und Liquidation der Gesellschaft |
Die "Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" / "Insolvenzerklärung"
Aufgrund zahlreicher Proteste von ausländischen Investoren benötigen Ausländer seit Februar 2004 kein steuerliches Führungszeugnis mehr. Voraussetzung ist aber, dass der jeweilige ausländische Investor noch nicht als Steuerzahler bei den rumänischen Steuerbehörden registriert wurde. Daher muss eine (eidesstattliche) Erklärung abgeben werden, dass bisher noch keine steuerliche Registrierung in Rumänien besteht. Zusätzlich muss von den künftigen Gesellschaftern erklärt werden, dass sie bisher nicht wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wurden.
DOKUMENT-NR. 2729
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MEHR ZU DIESEM THEMA
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Rechtliche Rahmenbedingungen in Rumänien zum Jahreswechsel 2011/2012 am 29.02.2012
Zum Jahreswechsel 2011/2012 sowie im Verlauf des Jahres 2012 treten in Rumänien rechtliche Änderungen in Kraft. Das Seminar bietet einen Streifzug durch jene Themenbereiche, die für Unternehmen von besonderer Bedeutung sind. mehr

