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INTERNATIONAL

Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie beispielsweise für Montagen oder Reparaturen.

Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,

  • in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird
  • und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat.

Die Regelungen hierzu sind im Einzelnen äußerst kompliziert und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienstleistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der Leistungsempfänger seinen Betrieb hat beziehungsweise die Leistung erbracht wird. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eingeholt werden.

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden.

1. Grundsatz
Grundsatz der umsatzsteuerlichen Regelungen über grenzüberschreitende Dienstleistungen ist, dass diese der Umsatzbesteuerung des Landes unterfallen, in dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. So ist zum Beispiel der Leistungsort bei einem Vermieter von Fahrzeugen dort, wo er seinen Betrieb hat, egal wo die Fahrzeuge von den Mietern benutzt werden. Diese an sich einfache Grundregel ist allerdings durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen weitgehend ausgehöhlt.

Bevor der angeführte Grundsatz angewendet wird, ist daher immer zwingend zu prüfen, ob nicht eine der zahlreichen Ausnahmen greift. Hierbei sind nach der Art der konkret erbrachten Dienstleistung folgende Fälle zu unterscheiden:

2."Katalogleistungen" mit Leistungsort im Ausland
Die folgenden so genannten Katalogleistungen sind abweichend von der angeführten Grundregel immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt:

  • Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten sowie der Verzicht auf Ausübung eines dieser Rechte
  • Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsmittler, Werbeagenturen);
  • rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische und ähnliche Beratungsleistungen;
  • Datenverarbeitungsleistungen;
  • Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen, hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
  • Kreditgewährungen und -verwaltungen;
  • Personalgestellung;
  • Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben
  • Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel;
  • Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
  • auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, hierzu gehört z.B. auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
  • Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung; die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.

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