
Wirtschaftsrecht und Steuern
|
|
|
|
|
Rechtsformen in Rumänien |
|
|
|
|
|
|
|
|
Arbeitsrecht |
|
|
Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsinstrumente und Produzentenhaftung |
|
|
Handelsvertreter |
|
|
Grundstücksrecht/Immobilenrecht |
|
|
Das rumänische Gesetzblatt im Internet |
Rumänisches Firmenrecht
| (a) | Investitionsrecht |
| (b) | Investitionsschutz |
| (c) | Die Gründung von Handelsgesellschaften |
In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Investitionsanreize eingeschränkt oder ganz abgeschafft. Teilweise geschah dies auf Druck der Europäischen Union (EU) oder des Internationalen Währungsfonds (IWF). Derzeit ist lediglich das Gesetz über die Besteuerung von Mikrounternehmen reizvoll, welches aber nur für kleine Investitionen bzw. für kleinere Handelsunternehmen sinnvoll ist (mehr zum Thema Mikrounternehmen im Abschnitt "Steuerrecht").
Ein im Oktober 2007 in Kraft getretener Beschluss zur Förderung von Regionalinvestitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen sieht folgende Voraussetzungen vor:
- Investition von mindestens 30 Millionen Euro und
- Schaffung von mindestens 300 Arbeitsplätzen
Die maximale Subvention beträgt 22,5 Millionen Euro für die Region Bukarest-Ilfov und 28,125 Millionen Euro für alle anderen Regionen. Ausgenommen von dieser Förderung sind die Bereiche Kohle- und Stahl, Schiffbau und Fischerei.
Das Investitionsschutzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien wurde am 25.06.1996 geschlossen. In Kraft ist es seit dem 12.12.1998. Eine Übersicht bestehender Investitionsschutzabkommen sowie Informationen zu diesem Thema finden Sie hier auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
(c) Die Gründung von Handelsgesellschaften:
- Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft: erfolgt durch Gesellschaftervertrag.
- Die Gründung einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt durch Gesellschaftervertrag und Satzung.
Der Gesellschaftervertrag und die Satzung können in Form einer einzigen Urkunde, der Gründungsurkunde, abgefasst werden.
|
Die Gründungsurkunde |
|
| 1. |
|
| 2 | Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und ggf. das Markenzeichen der zu gründenden rumänischen Gesellschaft |
| 3. | Den Geschäftsgegenstand sowie die konkrete Bezeichnung des Geschäftsbereiches und der Hauptgeschäftsfelder |
| 4. | Das gezeichnete sowie das eingezahlte Gesellschaftskapital |
| 5. |
Angaben zum Geschäftsführer (natürliche Person): Name und Vorname, Geburtsort und –datum, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit |
| 6. | Dauer der Gesellschaft |
| 7. | Art der Gewinn- und Verlustverteilung |
| 8. | Eventuell bestehende Zweitsitze des rumänischen Unternehmens |
| 9. | Richtlinien für eine Auflösung und Liquidation der Gesellschaft |
Die "Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" / "Insolvenzerklärung"
Aufgrund zahlreicher Proteste von ausländischen Investoren benötigen Ausländer seit Februar 2004 kein steuerliches Führungszeugnis mehr. Voraussetzung ist aber, dass der jeweilige ausländische Investor noch nicht als Steuerzahler bei den rumänischen Steuerbehörden registriert wurde. Daher muss eine (eidesstattliche) Erklärung abgeben werden, dass bisher noch keine steuerliche Registrierung in Rumänien besteht. Zusätzlich muss von den künftigen Gesellschaftern erklärt werden. dass sie bisher nicht wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wurden.
| (a) | Überblick |
| (b) | Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung: S.R.L. |
| (c) | Die Offene Handelsgesellschaft: S.N.C. |
| (d) | Die Kommanditgesellschaft: S.C.S. |
| (e) | Die Aktiengesellschaft: S.A. |
(a) Überblick
Handelsgesellschaften können in Rumänien nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften (HGG, Nr. 31/1990, revidierte Fassung vom 29.01.1998) in folgenden Rechtsformen gegründet werden:
|
Mögliche Rechtsformen |
|
| Deutsche Bezeichnung: | Rumänische Bezeichnung: |
| Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): | Societate cu raspundere limitata (S.R.L.) |
| Offene Handelsgesellschaft (OHG): | Societate in nume colectiv (S.N.C.) |
| Kommanditgesellschaft (KG): | Societate comandita simpla (S.C.S.) |
| Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGA): | Societate in comandita pe actiuni (S.C.A.) |
| Aktiengesellschaft (AG): | Societate pe actiuni (S.A.) |
Ausländische natürliche und juristische Personen können für die Gründung eines Unternehmens in Rumänien jede dieser Rechtsform wählen. Sie können dies - im Rahmen der geltenden Gesetzte - entweder alleine, zusammen mit anderen ausländischen natürlichen oder juristischen Personen oder mit einem oder mehreren rumänischen Partnern. Alle diese Handelsgesellschaften sind juristische Personen und erlangen ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung im Handelsregister. Auskünfte über Handelsregistereintragungen können bei der Industrie- und Handelskammer von Bukarest im Internet in englischer Sprache hier abgerufen werden. Bei der Eintragung muss in der Gründungsurkunde der Gegenstand des Unternehmens durch eine sogenannte CAEN-Nummer beschrieben werden. Diese CAEN-Nummern entsprechen der EU-Klassifizierungsordnung. Die am meisten gewählte Rechtsform ist die GmbH (S.R.L.).
(b) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Societate cu raspundere limitata; S.R.L.)
Die rumänische S.R.L. ist die wichtigste und gebräuchlichste Rechtsform in Rumänien. Als rumänische juristische Person ist es der S.R.L. z. B. möglich, Grundstücke zu erwerben, auch wenn die oder der Gesellschafter keine rumänischen Staatsbürger sind. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital beträgt zur Zeit 200 neue rumänische Lei (RON) (vor der Währungsumstellung zwei Millionen Lei (ROL)), umgerechnet etwa 55 Euro.
Charakteristika einer S.R.L. |
|
| Juristische Person | Die S.R.L. ist eine juristische Person und als solche in das Handelsregister eingetragen |
| Gesellschafter | Die S.R.L. hat mindestens einen und höchstens 50 Gesellschafter |
| Stammkapital | Das Stammkapital muss mindestens 200 neue Lei (RON) betragen (ca. 55 Euro, eine aktuelle Umrechnung in Euro finden Sie hier). Das Stammkapital muss vor der Gründung vollständig eingezahlt werden. Möglich ist die Einzahlung in rumänischer oder ausländischer Währung. Neben Bareinlagen können auch Sacheinlagen eingebracht werden. Arbeitsstunden können dagegen nicht als Kapital anerkannt werden. |
| Rücklagen | Die Gesellschaft ist nach der Gründung verpflichtet, jährlich mindestens 5% des Gewinns den Rücklagen zuzuführen, bis die Rücklagen einem Fünftel des Stammkapitals entsprechen. |
| Eigene Persönlichkeit | Die S.R.L. ist selbst Träger eigener Rechte und handelt selbständig (durch ihre Verwalter) im Rechtsverkehr |
| Anteile | Die Anteile an der S.R.L. müssen einen Nennwert von mindestens 10 neue Lei (RON) haben (umgerechnet ca. 2,77 Euro, eine aktuelle Umrechnung in Euro finden Sie hier). Die Anteile können unbeschränkt an Mitgesellschafter übertragen werden. Für eine Weitergabe an Dritte ist die Zustimmung von mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals erforderlich. |
| Haftung | Die Haftung ist beschränkt: Die Gesellschafter haften persönlich nur mit der Höhe ihrer Einlagen. Die S.R.L. haftet dagegen mit ihrem gesamten Firmeneigentum. Im Falle strafrechtlicher Vergehen geht die Haftung der Gesellschafter über die Einlage hinaus. |
| Ein-Personen-S.R.L. | Die "Ein-Personen-S.R.L." ist rechtlich zulässig, sofern es sich auf eine einzige S.R.L. beschränkt. Eine (natürliche oder juristische) Person kann nicht gleichzeitig mehrere "Ein-Personen-S.R.L." betreiben. |
Wie, beispielsweise auch in Deutschland, unterliegt die S.R.L. als Handelsregisterfirma speziellen rechtlichen Erfordernissen.
Organe einer S.R.L. |
|
| Gesellschafterversammlung | Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Gesellschaftsorgan der S.R.L.. Die Versammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Aufgaben liegen u.a. in der Entlastung der Geschäftsführung, Genehmigung der Bilanz, Verteilung des Gewinns, Bestellung und Abberufung der Verwalter und Änderungen der Gründungsurkunde. Jeder Geschäftsanteil berechtigt zu einer Stimme. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung bedürfen der absoluten Mehrheit der Anteile, sofern die Gründungsurkunde nichts anderes vorsieht. Beschlüsse zur Änderung der Gründungsurkunde bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern auch hier die Gründungsurkunde nichts anderes vorsieht |
| Geschäftsführung | Die Geschäftsführung wird durch das Gründungsdokument oder durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Sie ist zuständig für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen. Geschäftsführer können entweder Gesellschafter oder Dritte sein. Ein zusätzlicher Verwaltungsrat kann durch den Beschluss der Gesellschafter eingerichtet werden |
| Aufsichtsrat | Dem Aufsichtsrat obliegt es, die Geschäftsführung der Gesellschaft, die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen zu überwachen. Er ist ab 15 oder mehr Gesellschaftern gesetzlich vorgeschrieben und durch Gesellschafterbeschluss zu benennen |
| Buchführung | Eigene Buchführung vorgeschrieben, Bilanzpflicht |
Folgende Unterlagen sind für die Gründung einer S.R.L. erforderlich.
|
Unterlagen zur Gründung |
Für Privatpersonen:
Für Gesellschaften:
|
| Alle Unterlagen müssen in die rumänische Sprache übersetzt und amtlich (notariell) beglaubigt werden. |
|
Dokumente für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen |
|
| 1. | Ausländisches Unternehmen:
|
| 2. | Rumänisches Unternehmen:
|
| 3. | Zusätzliches:
Beide Dokumente müssen nicht mehr in Rumänien notariell beglaubigt werden. Dennoch empfiehlt sich die Vorlage bei einem Notar, um die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen in Rumänien sicherzustellen und spätere Auseinandersetzungen zu minimieren. |
| Alle Unterlagen müssen in die rumänische Sprache übersetzt werden. | |
|
Schritte zur Gründung einer rumänischen GmbH (S.R.L.) |
|
| 1. | Überprüfung des geplanten Firmennamens und - logos durch das Handelsregister des zuständigen Kreises. Begriffe wie "national" oder "Romania" bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung. |
| 2. | Unternehmenssitz festlegen:
|
| 3. | Gründungsurkunde (Satzung) |
| 4. | Stammkapitalkonto bei einer Bank in Rumänien eröffnen, Einzahlung des Gesellschaftskapitals |
| 5. | Vor der Eintragung in das Handelsregister müssen die Genehmigungen vorliegen (Arbeitsschutzgenehmigung, Feuerschutzgenehmigung, Sanitätsgenehmigung, Umweltschutzgenehmigung). |
| 6. | Eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter und
Geschäftsführer:
Diese müssen beinhalten:
|
| 7. | Falls die Gründung durch eine ausländische Gesellschaft
erfolgt:
|
| 6. | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen. |
(c) Die Offene Handelsgesellschaft
(Societate in nume colectiv; S.N.C.)
Die S.N.C. wird durch die Errichtung eines Gesellschaftervertrags gegründet
und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Charakteristika einer S.N.C. |
|
| Gesellschafter | Mindestens zwei oder mehrere Personen. Die Gründer können natürliche oder juristische Personen sein. |
| Haftung | Unbegrenzte Haftung der Gesellschafter mit ihrem persönlichen Eigentum für alle Schulden und Verpflichtungen der Gesellschaft |
| Stammkapital | Kein Mindestkapital vorgeschrieben. Es können sowohl Sach- als auch Bareinlagen verwendet werden. |
| Geschäftsführung | Organisation und Leitung der Gesellschaft werden durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt |
| Buchführung | Eigene Buchführung vorgeschrieben, Bilanzpflicht |
(d) Die Kommanditgesellschaft (Societate in comandita simpla; S.C.S.)
Charakteristika einer S.C.S. |
|
| Komplementäre | Mindestens ein Komplementär erforderlich, mehrere möglich. Unbeschränkte Haftung der Komplementäre |
| Geschäftsführung | Ausübung der Geschäftsführung durch den oder die Komplementäre |
| Kommanditisten | Mindestens ein Kommanditist erforderlich, mehrere möglich. Die Haftung der Kommanditisten ist auf die Einlagen beschränkt; Kommanditisten sind nicht aktiv an der Geschäftsführung beteiligt |
| Stammkapital | Ein gesetzliches Mindestkapital ist nicht vorgegeben, es können sowohl Sach- als auch Bareinlagen verwendet werden. |
| Buchführung | Eigene Buchführung vorgeschrieben, Bilanzpflicht |
(e) Die Aktiengesellschaft (Societate pe actiuni; S.A.)
Gründung einer S.A. |
|
| Aktionäre | Zur Gründung sind mindestens zwei Aktionäre nötig (natürliche oder juristische Personen; sowohl Rumänen als auch Ausländer möglich). Hat die S.A. länger als 9 Monate weniger als zwei Aktionäre, kann die Auflösung der Gesellschaft beantragt werden. |
| Stammkapital | Mindestkapital: 90 000 RON, umgerechnet ca. 25 000 Euro (Umrechnung hier).
Die
Aktien können entweder auf den Namen (Namensaktien) oder auf den Inhaber
(Inhaberaktien) lauten. Auch Vorzugsaktien können ausgestellt werden. Bei der Gründung müssen mindestens 30% des Stammkapitals in Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Die restlichen Bareinlagen müssen innerhalb von 12 Monaten, die restlichen Sacheinlagen innerhalb von zwei Jahren eingebracht werden. |
| Anteile | Der Nennwert muss mindestens 0,10 RON je Aktie betragen. |
|
Schritte zur Gründung einer rumänischen S.A. |
|
| 1. | Überprüfung des geplanten Firmennamens und - logos durch das Handelsregister des zuständigen Kreises. Begriffe wie "national" oder "Romania" bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung. |
| 2. | Unternehmenssitz festlegen:
|
| 3. | Gründungsurkunde (Satzung) |
| 4. | Stammkapitalkonto bei einer Bank in Rumänien eröffnen, Einzahlung des Gesellschaftskapitals |
| 5. | Vor der Eintragung in das Handelsregister müssen die Genehmigungen vorliegen (Arbeitsschutzgenehmigung, Feuerschutzgenehmigung, Sanitätsgenehmigung, Umweltschutzgenehmigung). |
| 6. | Eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter und
Geschäftsführer:
Diese müssen beinhalten:
|
| 7. | Falls die Gründung durch eine ausländische Gesellschaft
erfolgt:
|
| 6. | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen. |
Organe einer S.A. |
|
| Hauptversammlung | Die General- oder Hauptversammlung
der Aktionäre ist das oberste Organ der S.A.. Die Hauptversammlung muss
mindestens einmal im Jahr einberufen werden mit einer Frist von fünf Monaten
nach dem Abschluss des Finanzjahrs (31.12.). Die Hauptversammlung muss
innerhalb von 30 Tagen nach Einberufung gehalten werden. Die Einberufung
ist öffentlich bekannt zu machen. Die anwesenden Aktionäre müssen 25%
des Gesellschaftskapitals vertreten. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Durch das Gründungsdokument können höhere aber nicht
niedrigere Mehrheitsbeschlüsse festgelegt werden.
Daneben gibt es noch die außerordentlichen Hauptversammlungen, für deren Einberufung keine zahlenmäßigen Regelungen existieren. |
| Verwaltungsrat | Der Verwaltungsrat entspricht etwa dem deutschen Vorstand. Die Geschäftsführer einer S.A. (einer oder mehrere) bilden gemeinsam den Verwaltungsrat. Sie können im Gründungsdokument bestimmt werden (maximal für einen Zeitraum von vier Jahren) oder werden durch die Mitglieder der Hauptversammlung bestellt. Der Verwaltungsrat kann gemäß den Bestimmungen des Gründungsdokuments außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Diese können z.B. über Kapitalerhöhungen, Sitzverlegungen oder ähnliches beschließen. Für die Beschlussfähigkeit müssen mindestens 3/4 des Kapitals persönlich anwesend oder vertreten sein. Die Beschlüsse sind mit mindestens der Hälfte des Kapitals zu fassen. |
| Aufsichtsrat | Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen und drei Stellvertretern. Mindestens ein Aufsichtsrat muss in Rumänien zugelassener Buchsachverständiger oder Wirtschaftsprüfer sein. Ein wesentlicher Auftrag besteht in der monatlichen Kassenprüfung sowie der Prüfung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anfertigung eines Berichts |
Niederlassungsformen ausländischer Gesellschaften
| (a) | Die Repräsentanz |
| (b) | Niederlassungen und Tochtergesellschaften |
| (c) | Gemischte Gesellschaften - Joint Ventures |
Neben den oben aufgeführten rumänischen Rechtsformen sind auch folgende
Niederlassungsformen "nicht rumänischer" Gesellschaften möglich.
(a) Die Repräsentanz
|
Ausländische Handelsvertretungen oder Repräsentanzen |
|
| Charakteristika | Das Wesen einer Repräsentanz ist die Vermittlung von Geschäftsbeziehungen für die Muttergesellschaft, Marktrecherchen, Marketingtätigkeiten, etc.. Eine eigene Geschäftstätigkeit der Repräsentanz (z.B. Kaufverträge etc.) ist nicht erlaubt |
| Vertreter | Vertreter der Repräsentanz ist ein von der ausländischen Muttergesellschaft bevollmächtigter Geschäftsführer. Der Geschäftsführer kann entweder rumänischer Staatsbürger oder Ausländer sein |
| Buchführung und Steuern | Die Repräsentanz ist einkommensteuer- und buchführungspflichtig. Die Besteuerung erfolgt einheitlich in Höhe von 4.000 Euro / Jahr. Die Zahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen (20. Juni und 20. Dezember). |
Gründung einer Repräsentanz:
Rechtsgrundlage für die Gründung ausländischer Repräsentanzen ist das Dekret 122/1990. Erforderlich für die Gründung einer Repräsentanz in Rumänien ist eine vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen ausgestellte Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag gegen eine Gebühr von 1.200 USD erteilt. Nach Erhalt der Genehmigung erfolgt die Eintragung der Repräsentanz bei der örtlichen Steuerbehörde. Danach wird die Steuernummer vergeben.
(b) Niederlassungen und Tochtergesellschaften
Niederlassungen ("sucursale") |
|
| Juristische Person | Sucursale sind keine juristischen Personen |
| Handelsregister | Sucursale werden vor Beginn ihrer Tätigkeit in das Handelsregister des Bezirkes eingetragen, in dem sie aktiv werden |
| Betriebsstätte | Sucursale sind alle Betriebsstätten, denen die gründende Gesellschaft den rechtlichen Status einer Niederlassung verleiht |
| Gegenstand | Sucursale haben den gleichen Geschäftsgegenstand wie die Muttergesellschaft |
Tochtergesellschaften ("filiale") |
|
| Juristische Person | Handelsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit |
| Kein Nebensitz | Filiale sind kein Nebensitz eines Unternehmens |
| Charakteristika | Filiale unterliegen den gleichen Rechtsvorschriften der Gesellschaftsform, in der sie gegründet wurden |
(c) Gemischte Gesellschaften (Joint Ventures)
In Rumänien existiert keine spezielle Gesetzgebung für Joint Ventures.
Bei der Gründung eines Joint Venture Unternehmens sind zwei unterschiedliche Situationen zu unterscheiden:
- Gründung einer neuen Gesellschaft mit ausländischen und rumänischen Gesellschaftern oder
- Beteiligung eines ausländischen Investors an einer bereits bestehenden rumänischen Gesellschaft
Besonderheiten:
- Die Gründung einer neuen Gesellschaft mit ausländischen und rumänischen Gesellschaftern entspricht dem Ablauf der Gründung einer SRL mit der Ausnahme, dass in der Gründungsurkunde mehre Regelungen aufzunehmen sind.
- Im Falle einer Beteiligung treten die rumänischen Gesellschafter einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile an die neuen Gesellschafter ab. Neben der Zusatzakte ist auch ein Abtretungsvertrag erforderlich. Dieser Abtretungsvertrag bedarf der Beglaubigung durch einen rumänischen Notar.
Aus mehreren Gründen ist die oben beschriebene Variante 1. (gemeinsame Neugründung einer Gesellschaft) der Variante einer Beteiligung an einem bestehenden rumänischen Unternehmen vorzuziehen. In diesem Fall empfiehlt es sich, mindestens zwei Geschäftsführer eintragen zu lassen, die jeweils eine Seite der Partnerschaft repräsentieren. Oft ist es sinnvoll, die Buchführung extern an ein neutrales Buchführungsunternehmen zu vergeben. Dadurch bekommen die Joint Venture Partner in regelmäßigen Abständen einen neutralen und umfassenden Überblick über die tatsächliche Situation des Unternehmens. Ein weiterer wichtiger Punkt besteht in der Festlegung der Kompetenzen des/der Geschäftsführer(s). Auch hier gilt der Grundsatz: Vertrauen ist gut, (gemäßigte) Kontrolle ist besser. Es empfiehlt sich, mit Hilfe einer kompetenten Stelle (siehe Ansprechpartner in Rumänien / Deutschland) einen Geschäftsführervertrag aufzusetzen, der mögliche Risiken minimiert ohne dabei die Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers außer Kraft zu setzen. Musterverträge sind nur bedingt zu empfehlen, da sie nicht auf individuelle Bedürfnisse zugeschnitten sind und aufgrund der dynamischen Rechtsentwicklung möglicherweise Fehler enthalten könnten.
(a) Allgemeines / Mindeststeuer
Das Steuergesetzbuch (Gesetz Nr. 343 /2006) setzt wesentliche EU-Normen um und ist am ersten Januar 2007 in Kraft getreten. So gilt nach dem Gesetz für die Besteuerung von Dividenden einer rumänischen Gesellschaft auch die in der EU praktizierte Regelung der Mutter-Tochter-Richtlinie.
Das Steuergesetzbuch enthält alle Bestimmungen über die Gewinnsteuer für Unternehmen, Einkommensteuer, Lohnsteuer, die Besteuerung von Mikro-Unternehmen, die Besteuerung nicht ansässiger Personen und Repräsentanzen, Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern (z.B. auf Alkohol) und örtliche Steuern. Es gilt ein einheitlicher Besteuerungssatz (flat tax) von 16% für fast alle Arten von Steuern.
Änderungen treten erst zum ersten Januar des folgenden Jahres in Kraft und sollten grundsätzlich wenigstens sechs Monate vor dem Jahresende verabschiedet und veröffentlicht werden. Für alle Steuern ist das Steuerjahr das Kalenderjahr.
Das rumänische Steuerrecht ist - wie fast alle gesetzlichen Vorschriften in diesem Bereich - sehr umfassend. Es würde den Rahmen dieser Seiten sprengen, die Vorschriften, Regelungen und Ausnahmen vollständig und umfassend darzustellen. Im Folgenden wird daher nur auf die wichtigsten Eckpfeiler hingewiesen. Bei einem Engagement in Rumänien, ist es aber sehr empfehlenswert einen lokalen oder international erfahrenen Steuerberater zu kontaktieren.
Am 1. Mai 2009 führte das rumänische parlament die Mindeststeuer (impozit forfetar) ein, die für alle Unternehmen gilt, die der rumänischen Körperschaftsteuer unterliegen. Ausgenommen sind Non-Profit-Organisationen und Bildungseinrichtungen.
Folgende Tarife kommen zur Anwendung:
| Jahresumsatz in RON | Mindeststeuer in RON |
| 0 - 52.000 | 2.200 |
| 52.001 - 215.000 | 4.300 |
| 215.001 - 430.000 | 6.500 |
| 430.001 - 4.300.000 | 8.600 |
| 4.300.001 - 21.500.000 | 11.000 |
| 21.500.001 - 129.000.000 | 22.000 |
| ab 129.000.000 | 43.000 |
Grundlage für die Erhebung der Mindeststeuer ist der Umsatz des Vorjahres. Bei der erstmaligen Erhebung der Steuer wird der im Geschäftsjahr 2008 erzielte Umsatz herangezogen. Zu beachten ist, dass auch Umsätze aus Dividendenzahlungen in die Berechnung mit einbezogen werden.
Bei ertragsschwachen Unternehmen wird dahingehend eine "Günstiger-Prüfung" vorgenommen, ob die Mindeststeuer oder die übliche Körperschaftsteuer in Höhe von 16% zur Veranlagung herangezogen wird. Die Steuer auf den Umsatz, die von Kleinunternehmen optional in Anspruch genommen werden kann (Besteuerung von Mikrounternehmen) gilt auch weiterhin. Auch bei dieser Art der Besteuerung ist zu prüfen, welche von Steuer zur Anwendung kommt.
Das Verfahren der Mindeststeuer ist insgesamt sehr kompliziert und nur schwer durchschaubar. Aufgrund der starken Kritik erwägt die rumänische Regierung, dieses Instrument möglicherweise ab September 2009 wieder abzuschaffen. Bisher dahin erhobene Mindeststeuerbeträge werden allerdings nicht erstattet.
Mit Gesetz 343/2006 wurden weitere Anpassungen an das EU-Mehrwertsteuersystem vorgenommen. Insbesondere der innergemeinschaftliche Waren- und Dienstleistungsverkehr wurde den EU-Vorschriften angepasst. Mit dem Beitritt zur EU hat Rumänien auch die sog. Reverse Charge Regelung (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) übernommen. Diese gelten für Katalogleistungen sowie für Werkleistungen und Werklieferungen. Wird die Reverse Charge Regelung in Anspruch genommen, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuer. Erforderlich ist dann der Vermerk "Taxare inversa". In den Büchern von Lieferant und Kunde als auch in den Mehrwertsteuererklärungen wird die (tatsächlich nicht bezahlte) Mehrwertsteuer sowohl als absetzbare als auch als eingenommene Mehrwertsteuer verbucht.
Der Standardsatz für die Mehrwertsteuer in Rumänien auf Produkte und Dienstleistungen beträgt 19 Prozent. Darüber hinaus existiert ein ermäßigter Satz in Höhe von 9%.
Der rumänischen Mehrwertsteuer unterliegen:
- die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die auf rumänischem Steuergebiet erfolgen
- Import von Waren einschließlich Sacheinlagen in das Gesellschaftskapital von Handelsgesellschaften.
Mit Wirkung vom 1.Januar 2000 beträgt der Standardsatz für die Mehrwertsteuer in Rumänien auf Produkte und Dienstleistungen 19 Prozent. Mit der Neufassung des Code Fiscal wurde auch ein ermäßigter Satz von 9 Prozent eingeführt.
|
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz (9%) für |
| Hotelübernachtungen |
| Bücher, Zeitungen, Zeitschriften |
| Eintrittsgelder für Museen, Zoos, Messen, Ausstellungen |
| Ausgewählte Arzneimittel |
| Orthopädische Produkte |
| Eintrittsgebühren für Museen |
| Prothesen (keine Zahnprothesen) |
| Arzneimittel |
Steuerpflichtig, d.h. eine Verpflichtung zur Eintragung in das Mehrwertsteuerverzeichnis, sind natürliche und juristische Personen, die mehr als umgerechnet ca. 35.000 Euro (seit 1.1.2007, Grundlage ist Art. 152 des Steuergesetzes). Liegt der Vorjahresumsatz unterhalb von 35.000 Euro besteht keine Mehrwertsteuerpflicht; allerdings auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Durch einen Antrag bei dem zuständigen Finanzamt können diese Unternehmen die Mehrwertsteuerpflicht - und damit auch die Vorsteuerabzugsberechtigung - trotzdem erhalten.
Unternehmen, deren Umsatz im vorausgegangenen Jahr weniger als 400.000 neue Lei (RON, umgerechnet ca. 110 000 Euro) betragen hat, können auf Antrag ihre Mehrwertsteuererklärungen vierteljährlich einreichen. Dieser Antrag muss bis spätestens 25. Januar des Steuerjahres eingegangen sein. Alle anderen Unternehmen müssen die Mehrwertsteuer monatlich erklären und am 25. Tag des Monats für den vorhergehenden Monat abführen.
Einige Posten sind von der Mehrwertsteuer befreit:
|
Mehrwertsteuerfrei |
| Export von Waren in Drittländer (Nicht-EU-Länder) |
| Soziale und medizinische Einrichtungen |
| Bildungs- und Forschungsinstitutionen |
| Kredit- und Versicherungsgewerbe |
| Produktion von Radio- und Fernsehprogrammen (keine Werbebeiträge) |
| Investmentunternehmen |
| Exporte von Dienstleistungen (allerdings müssen Honorare für exportierte Dienstleistungen auf ein Konto bei einer akkreditierten rumänischen Bank gezahlt bzw. überwiesen werden) |
Mehrwertsteuerrückerstattung
Die Erstattung der abzugsfähigen Mehrwertsteuer durch die Steuerbehörde kann einmal monatlich mit der Umsatzsteuererklärung beantragt werden. Die Erstattung ist nur möglich, falls die Summe von 5.000 neuen Lei (RON, umgerechnet ca. 1.370 Euro) überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, kann der darrunterliegende Betrag vorgetragen oder verrechnet werden mit anderen Steuern wie u.a. Lohn- und Einkommensteuer oder Sozialabgaben werden. Ein Antrag auf Rückzahlung kann dann eingereicht werden, wenn die Grenze von 1.200 Euro überschritten wird. Die Anträge auf Erstattung von gezahlter Mehrwertsteuer müssen innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung durch das zuständige Finanzamt bearbeitet und zurückbezahlt werden. Bei verspäteter Rückzahlung kann der Antragsteller 0,1% Verzugszinsen pro Tag fordern. Die Kontrolle durch das Finanzamt erfolgt erfolgt dann nachträglich. Die Rückerstattung kann monatlich beantragt werden.
Seit 1. Januar 2007 können Unternehmer aus anderen EU-Ländern bestimmte Vorsteuerbeträge erstattet bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Originalbelege gesammelt und mit dem Antrag auf Vorsteuererstattung beim Finanzamt eingereicht werden. Dies gilt auch für Steuerzahler aus nicht EU-Ländern, soweit es entsprechende Abkommen mit Rumänien darüber gibt (Reziprozität).
(c) Die Akzisen-/Verbrauchsteuer
Für die Herstellung, Import und Verkauf von
- KFZ
- alkoholischen Erzeugnissen
- Kaffee
- Tabakwaren
- Pelzwaren
- Benzin
- Schmuck aus Edelmetallen
besteht eine Pflicht zur Erhebung und Abführung von Verbrauchsteuern. Die höchsten Steuersätze gelten für die Zulassung gebrauchter Kfz, Tabak und Spirituosen. Der Steuersatz wird als Prozentsatz oder als Fixbetrag pro Hektoliter oder Tonne Ware bzw. als Kombination aus beidem erhoben. Besonders hohe Verbrauchsteuern werden für Kfz erhoben, auch bei Verbringung aus anderen Ländern der EU. Die Sätze sind abhängig vom Hubraum, Alter und Abgaseinstufung. Das rumänische Finanzministerium hat einen Abgabenrechner in das Internet eingestellt, der zwar ausschließlich in rumänischer Sprache erstellt ist, aber aufgrund der einfachen Struktur selbsterklärend ist.
Seit dem 1. Juli 2008 wurde die "Erstzulassungssteuer für KFZ" neu geregelt. Die Steuer heißt nun "Fahrzeug-Umweltschutz-Steuer" und orientiert sich an den CO2 Ausstoßwerten der Kfz. Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
- Für neue Fahrzeuge steigt die Abgabe im Vergleich zur alten "Zulassungssteuer"
- Für alte Fahrzeuge mit Euro 1- und Euro 2-Abgasnorm und bis zu 2000 Kubikzentimeter Hubraum reduziert sich die Umweltsteuer
- Die Differenz zwischen der bisher gezahlten Erstzulassungsgebühr und der neu berechneten Umweltsteuer wird zurückerstattet, falls die neue Umweltsteuer niedriger ausfällt
Eine Berechnung der Steuer ist über die Internetseite des rumänischen Finanzministeriums möglich.
(d) Die Gewinnsteuer
Die rumänische Gewinnsteuer entspricht der deutschen Körperschaftssteuer und gilt auch für die rumänischen Personengesellschaften (S.N.C. und S.C.S.).
Seit dem Jahr 2005 wendet Rumänien die sog. "Flat tax" an mit einem einheitlichen Hebesatz für Einkommens- und Körperschaftssteuer. Dieser Hebesatz beträgt 16 Prozent. Ausgenommen sind Veräußerungsgewinne von Immobilien, die zwischen 2% und 5% besteuert werden (abhängig von Eigentumsdauer des Verkäufers).
|
Charakteristika der Gewinnsteuer |
|
| Standardsatz 16 % | Der Standardsatz für Gewinne aus wirtschaftlicher Tätigkeit beträgt 16 Prozent (seit Januar 2005) |
| Gesetzliche Grundlage | Grundlage ist das Gesetz vom 1. Juli 2002, Nr. 414/02, über die Gewinnsteuer für Gesellschaften, sowie alle danach erfolgten Ergänzungen |
| Juristische Personen | Steuersubjekte sind rumänische juristische Personen. Nach rumänischem
Gesellschaftsrecht gelten auch die Personengesellschaften
als juristische Personen |
| Mikrounternehmen | Eine Ausnahme betrifft die Besteuerung von Mikrounternehmen.
Im Jahr 2007 betrugt der Hebesatz 2 %, seit dem Jahr 2008 2,5% und ab dem Jahr 2009
beträgt der Satz
3%. Dieser Satz wird auf den Umsatz des
Unternehmens erhoben und fällt auch bei einem Verlust an.
Für die Besteuerung als Mikrounternehmen müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. |
Sei dem Jahr 2009 ist ein Verlustvortrag von sieben Jahren möglich. Verluste von Tochtergesellschaften oder Niederlassungen aus Rumänien dürfen nur mit Gewinnen der gleichen rumänischen Tochtergesellschaften bzw. Niederlassungen verrechnet werden.
Das Mikrounternehmen - ein Besteuerungssystem für kleine Gesellschaften
Als Mikrounternehmen werden Unternehmen angesehen, die am 31. Dezember eines Kalenderjahres folgende Bedingungen erfüllten:
- sie haben mindestens 1 und höchstens 9 Angestellte,
- ihr Jahresumsatz übersteigt nicht 100.000 EUR und
- weniger als die Hälfte des Umsatzes stammt aus Beratungs- oder Managementtätigkeit.
Ein Mikrounternehmen zahlt nicht den sonst üblichen Flat tax Satz von 16%, der Hebesatz wird auf den Umsatz angewendet. Seit dem Jahr 2009 beträgt der Hebesatz 3%. Nachteilig an dieser Option ist, dass auch bei Verlusten die Steuer zu zahlen ist.
Falls in einem Kalenderjahr ein Mikrounternehmen einen Umsatz von mehr als 100.000 EUR erzielt, wird es automatisch gewinnsteuerpflichtig mit 16% seit dem Quartalsbeginn, in dem die Schwelle von 100.000 EUR überschritten wurde.
Die Steuer ist vierteljährlich zahlbar. Mikrounternehmen müssen die Bilanz und G u V bis Ende Februar des Folgejahres beim Finanzamt einreichen.
*******************************************************************
Aktuell (Januar 2010):
Im Januar 2010 hat das rumänische Finanzministerium angekündigt, das optionale Besteuerungssystem für Mikrounternehmen doch abzuschaffen. Darüber bestand lange Ungewissheit. Diese optionale Steuerform für Kleinunternehmen (1 bis 9 Angestellte, bis zu 100.000 Euro Umsatz) war besonders für Unternehmen mit geringen Ausgaben attraktiv. Künftig gilt nur noch die FLAT Tax mit der einheitlichen Gewinnsteuer in Höhe von 16 Prozent. Die Änderung soll nach dem 21.01.2010 in Kraft treten, nach dem Besuch des Internationalen Währungsfonds in Rumänien.
***********************************************************************
(e) Die Besteuerung von Repräsentanzen
Die Besteuerung erfolgt einheitlich in Höhe von 4.000 Euro / Jahr. Die Zahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen (20. Juni und 20. Dezember).
(f) Die Dividendensteuer/Kapitalertragsteuer
Nach dem Gesetz für die Besteuerung von Dividenden einer rumänischen Gesellschaft gilt auch die in der EU praktizierte Regelung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Der Zweck dieser Richtlinie ist es, die Doppelbesteuerung von Dividenden zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zu eliminieren. Somit unterliegen Dividenden von einer rumänischen juristischen Person an eine EU-Muttergesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht mehr der rumänischen Quellensteuer, sofern die empfangende Gesellschaft im EU-Ausland seit mehr als zwei Jahren mindestens 25% (ab 2009: 10%) der Geschäftsanteile oder Aktien an der rumänischen Gesellschaft hält. Unter den gleichen Bedingungen werden die von einem rumänischen Unternehmen an die rumänische Muttergesellschaft gezahlten Dividenden von der Dividendensteuer befreit.
Wie bei der Gewinnsteuer wird auch bei der Einkommensteuer nur ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 16 Prozent (flat tax) angewendet.
Bei der Ausgestaltung der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständigen Tätigkeiten sind bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1 000 neue Lei (RON) persönliche Freibeträge vorgesehen:
|
Persönliche Steuerfreibeträge |
|
| Freibetrag in RON |
Vorraussetzung |
| 250 | |
| 350 | Steuerpflichtige, die eine Person unterhalten |
| 450 | Steuerpflichtige, die zwei Personen unterhalten |
| 550 | Steuerpflichtige, die drei Personen unterhalten |
| 650 | Steuerpflichtige, die vier oder mehr Personen unterhalten |
| 900 | Rentenbezieher |
Bei einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 1 001 und 3 000 neuen Lei (RON) nehmen die Freibeträge degressiv ab. Bei einem höheren Einkommen entfallen die Freibeträge komplett.
|
Einkommensteuer |
|
| Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit | 16% (Flat Tax) |
| Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit | 16% (Flat Tax) |
| Einkünfte aus Vermietung | 16% (Flat Tax) |
Einkünfte aus Investitionen:
|
|
| Renten | 16% (Flat Tax), Freibetrag bei Renten: 900 neue Lei (RON)/Monat |
| Land- und Forstwirtschaft | 16% des Nettoeinkommens |
|
|
| Veräußerung von Grundstücken | 1% wenn die Grundstücke länger als drei Jahre im
Eigentum des Verkäufers waren und der Wert weniger als 200.000 RON
beträgt. Sonst 4.000 RON + 1% des Wertes, der über der Wertgrenze
liegt.
Der Verkauf von Grundstücken wird zwischen 2-3% besteuert. |
| Andere Einkünfte | 16% des Bruttoeinkommens |
(h) Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Rumänien
Das ehemalige DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien wurde am 29.06.1973 geschlossen. Ein neues DBA, das weitgehend dem OECD-Musterabkommen entspricht, wurde am 04.07.2001 unterzeichnet. Rumänien hatte dieses Abkommen bereits im Jahre 2002 ratifiziert. Inzwischen wurde dieses Abkommen auch in Deutschland am 12. November 2003 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist mit Datum vom 01.01.2004 in Kraft getreten und anwendbar. Es sieht unter anderem Ermäßigungen bei der Quellenbesteuerung vor. Danach belaufen sich die Quellensteuersätze wie folgt:
- Dividenden: grundsätzlich 15%; 5 % wenn eine deutsche GmbH oder AG mindestens 10 % des Kapitals jenes Unternehmens hält, das die Dividende ausschüttet.
- Zinsen: 3 %
- Lizenzgebühren: 3 %
Keine Quellensteuer darf auf Honorare, z.B. für technische Beratung und Dienstleistungen deutscher Unternehmer und Experten in Rumänien, soweit diese Unternehmer und Berater nicht in Rumänien ansässig und steuerpflichtig sind und sich nur kurzfristig in Rumänien aufhalten, erhoben werden. Allerdings werden die rumänische Finanzbehörden die Quellensteuer nicht nur auf Lizenzgebühren im Rahmen von Lizenzverträgen erheben, sondern auch für "Know-how-Transfer. Um Schwierigkeiten mit den rumänischen Steuerbehörden zu vermeiden, sollte der Begriff "Know-how" in Verträgen daher möglichst vermieden werden.
Eine Rückwirkung des neuen DBA ist nicht möglich.
Den Text des neuen DBA finden Sie hier (pdf-Dokument).
Das Arbeitsgesetzbuch wurde im Jahr 2003 neu überarbeitet (Gesetz Nr. 53/02, veröffentlicht in M. Of. Nr. 72/5.02.03, ArbGB). Eine erneute Änderung wurde am 5. Juli 2005 im rumänischen Amtsblatt veröffentlicht (Dringlichkeitsverordnung Nr. 65 zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches).
Das Arbeitsgesetzbuch regelt unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis durch einen schriftlichen Vertrag in rumänischer Sprache abgefasst sein muss, der mindestens die folgenden Punkte beinhalten muss:
|
Arbeitsvertrag |
| Angaben über Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zusätzlich Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers |
| Angaben über den Arbeitsort |
| Angaben über die Arbeitsaufgaben und Risiken der Arbeitsstelle |
| Datum des In-Kraft-Tretens |
| Bei befristeten Verträgen und bei Zeitarbeit die Geltungsdauer |
| Urlaubstage und Kündigungsfristen |
| Grundlohn bzw. Grundgehalt, sämtliche Zuschläge sowie Tag der Lohn- oder Gehaltsauszahlung |
| Arbeitszeit in Stunden pro Tag und Woche |
| Bezeichnung des geltenden Kollektivarbeitsvertrages |
| Dauer der Probezeit: Maximal 30 Kalendertage für "normale" Arbeitnehmer, maximal 90 Kalendertage für leitende Angestellte, maximal 5 Arbeitstage für ungelernte Arbeitnehmer, maximal 3 - 6 Monate bei Ersteinstellungen von Hochschulabsolventen |
Der Arbeitsvertrag wird in drei Exemplaren verfasst, je ein Exemplar für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Das dritte Exemplar wird beim lokalen Arbeitsamt hinterlegt. Die Geheimhaltungspflicht ist ausdrücklich bestimmt. Zusätzliche Vereinbarungen wie z. B. Verschwiegenheitsverpflichtungen oder Mobilitätsanforderungen müssen zusätzlich schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Alle Arbeitgeber, die mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, müssen mit den Vertretern der Mitarbeiter einen Tarifvertrag verhandeln, falls die Mitarbeiter dies fordern.
Mitarbeiter können nur nach einer ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung angestellt werden, die bestätigen muss, dass der Mitarbeiter die betreffende Arbeit ausüben kann. Andernfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig. Dies gilt auch für Bürotätigkeiten.
Das Arbeitsgesetzbuch enthält ausführliche Bestimmungen über die betriebliche Ordnung, welche generell die Pflichten und Rechte der Arbeitnehmer regeln soll. Arbeitgeber müssen eine Betriebsordnung binnen 60 Tagen seit Inkrafttreten des Arbeitsgesetzbuches erlassen. Obwohl der Erlass einer Betriebsordnung zwingend ist, wird die Unterlassung nicht bestraft.
Das Mindestalter für Arbeitnehmer beträgt 16 Jahre.
Die übliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden täglich, die Arbeitswoche besteht aus fünf Tagen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beläuft sich auf 40 Stunden (Art. 109 Abs. 1 ArbGB). Pro Monat werden durchschnittlich 170 Stunden gearbeitet. Die maximale Arbeitszeit pro Monat inklusive Überstunden beträgt 192 Stunden. Gleitzeit und Teilzeitarbeit sind nach Gesetz möglich. Außerdem können befristete Arbeitsverträge mit einer Befristung von maximal 24 Monaten vereinbart werden. In bestimmten Branchen wie Bauindustrie, Forstindustrie, Landwirtschaft usw., können aufgrund von speziellen Gesetzesbestimmungen abweichende Arbeitszeiten vereinbart werden. Als Nachtarbeitzeit gilt die Arbeit zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens. Bei mindestens drei Stunden Nachtarbeitszeit muss die tägliche Arbeitszeit mit einer Stunde verkürzt oder ein Zuschlag von mindestens 15% des Grundlohns bzw. -gehalts für jede Stunde Nachtarbeitszeit gezahlt werden (Art. 123 ArbGB). Bei Leistung von Überstunden darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden (40 + max. 8 erlaubte Überstunden) nicht überschreiten. Für Überstunden wird ein Zuschlag in Höhe von 75% gezahlt. Alternativ können Überstunden auch mit Freizeit abgegolten werden.
Der gesetzliche Mindestanspruch für bezahlten Urlaub beträgt 20 Arbeitstage. Behinderte und Jugendliche haben einen zusätzlichen Anspruch von mindestens drei Tagen. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall (12 Tage). Der gesetzliche Mutterschutz beträgt 120 Kalendertage. Währen dieser Zeit erhält die Arbeitnehmerin 75% des Durchschnittslohns der letzten 10 Monate. Ein zusätzlicher unbezahlter Erziehungsurlaub ist für maximal zwei Jahre möglich. Das gesetzliche Renteneintrittsalter beträgt bei Männern 62 Jahre, bei Frauen 57 Jahre und soll demnächst auf 65 bzw. 60 Jahre steigen. Frauen müssen 30 und Männer 35 Arbeitsjahre nachweisen.
Des weiteren ist festgelegt, dass im Ausland und auf Dienstreise befindliche Arbeitnehmer mindestens die Vergütung erhalten müssen, die Beamten bzw. Angestellten des öffentlichen Dienstes zustehen. Außerdem werden dem Arbeitnehmer zusätzliche Vergütungsbestandteile in Form von Geschenktickets (tichete de cadou) und Krippentickets (tichete de cresa) zugestanden. Die Geschenktickets dürfen jedoch den Gesamtwert von 50 RON/Monat nicht überschreiten. Bei den Krippentickets ist festgelegt, dass der Arbeitnehmer je Kind (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) 300 RON/Monat erhält und bei Kinder mit Behinderungen erweitert sich die Regelung um ein weiteres Jahr. Im Falle von Alterspensionierung, des Todes des Arbeitnehmers, sowie der Geburt eines Kindes werden zusätzliche Sonderzahlungen geleistet.
Die Modalitäten von Kündigungen sind in Art. 56 ArbGB geregelt. Folgende Gründe sind darin vorgesehen:
|
Kündigung |
| Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (natürliche Person) |
| Auflösung der Gesellschaft des Arbeitgebers (juristische Person) |
| Der Arbeitnehmer entspricht nicht mehr den Anforderungen seines Stellenprofils |
| Der Arbeitnehmer vernachlässigt mehrmals seine Arbeitspflichten |
| Der Arbeitnehmer wird für mehr als 60 Tage verhaftet |
| Der Arbeitnehmer wird für ein Vergehen oder Verbrechen in Verbindung mit seiner Arbeit verurteilt |
| Berufsverbot des Arbeitnehmers |
| Gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages |
Die einzuhaltenden Kündigungsfristen in Rumänien sind sehr kurz:
- Arbeitgeber: Ein Monat
- Arbeitnehmer: 15 Tage
- Führungskräfte: 30 Tage
Falls die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht durch Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründet ist, erhält der Arbeitnehmer eine tariflich vereinbarte Abfindung. Die Mindestabfindung, die bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber zu bezahlen ist, beträgt einen Monatslohn.
Betriebsbedingte Kündigungen können sowohl als Individual- oder, bei der Erfüllung gewisser Vorraussetzungen, auch als Kollektivkündigungen ausgesprochen werden. Sie sind zulässig, wenn der Betrieb aus finanziellen Gründen seinen Tätigkeitsumfang reduzieren muss. In diesem Fall ist auch die kollektive Kündigung oder Massenentlassung zulässig, die einem besonderen Verfahren unterliegt und erst nach Anhörung der Gewerkschaft erfolgen darf. Die Höhe der im Falle von Massenentlassungen zu bezahlenden Abfindung ist nicht genau angegeben.
Bei Disziplinarmaßnahmen gegenüber dem Arbeitnehmer wird eine sogenannte Disziplinaruntersuchung durch eine Disziplinarkommission durchgeführt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber (nach dem ebenfalls neu geregelten Verfahren) vor der Verhängung der Maßnahme den Arbeitnehmer schriftlich zu einer Untersuchung zu laden hat. Im Rahmen der Untersuchung werden genau festgelegte Aspekte durch die Disziplinarkommission versucht zu klären, und dem Arbeitnehmer wird die Gelegenheit eingeräumt, sich zu verteidigen. Der Untersuchungsverlauf wird protokolliert. Bei der Verhängung der Maßnahme muss der Arbeitgeber sich auf den Vorschlag der Kommission stützen und eine Vielzahl von Formerfordernissen einhalten. Der bisher geltende Rechtslage zufolge konnte zumindest die schriftliche Abmahnung (avertismentul scris) ohne die Durchführung dieser Disziplinaruntersuchung ausgesprochen werden. Daher ist von einer starken Komplizierung des Verfahrens auszugehen.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Rumänien
-Arbeitserlaubnisse für Ausländer-
(a) für EU-Bürger
Durch die Dringlichkeitsverordnung 55/2007 unterliegen EU-Staatsbürger nicht mehr dem rumänischen Ausländerrecht. Damit verbunden ist der Wegfall der Arbeitserlaubnisse. Mitarbeiter aus in der EU-ansässigen Unternehmen können nach Rumänien entsandt werden und benötigen ebenfalls keine Arbeitserlaubnis, auch wenn Sie keine EU-Staatsbürger sind. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis im entsendenden Mitgliedsstaat vorliegt.
(b) keine EU-Staatsbürger
Alle anderen als die oben genannten Arbeitnehmer aus dem Ausland benötigen eine Arbeitserlaubnis, die für maximal ein Jahr erteilt wird.
Nach der Definition des nach Rumänien Entsandten (lucrator detasat) ist ein qualifizierter Ausländer zu verstehen, der von einer ausländischen juristischen Person für maximal ein Jahr innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unter bestimmten gesetzlich geregelten Bedingungen beschäftigt wird. Nach den im Amtsblatt aufgeführten Regelungen werden vom Büro für Arbeitsmigration (Oficiu pentru Migratia Fortei de Munca) auf Antrag und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen verschiedene Typen von Arbeitserlaubnissen an Ausländer erteilt. Im Falle von Entsandten handelt es sich um die Arbeitserlaubnis des Typs B. Nach Ablauf der Entsendungszeit können die nach Rumänien Entsandten bei dem Unternehmen, zu dem sie ursprünglich entsandt worden sind, mit einer Arbeitserlaubnis des Typs A unter Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse sowie aufgrund des Aufenthaltsrechts weiterarbeiten.
In Rumänien arbeitende Ausländer haben nach der neuen Verordnung innerhalb von 30 Tagen nach Beginn ihrer Tätigkeit in Rumänien
- eine Kopie ihres Arbeitsvertrages
- eine Kopie des Entsendungsvertrages
- Kopien der von Behörden erstellten registrierten Dokumente im Büro für Arbeitsmigration
einzureichen.
In Ausnahmefällen kann das rumänische Arbeitsministerium mit Zustimmung des Innenministeriums bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegen eine Gebühr von 2.000 Euro eine Arbeitserlaubnis ausstellen.
Keine Arbeitserlaubnis benötigt ein Ausländer, der zum Leiter (sef) einer rumänischen Tochtergesellschaft oder Repräsentanz eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ernannt ist. Falls der Arbeitgeber die zuständigen Kontrollorgane an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert und es ablehnt, die von ihnen angeforderten Dokumente vorzulegen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von 4 500 bis 9 000 RON geahndet wird.
Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsinstrumente und Produzentenhaftung
Seit dem 1.6.1992 gehört Rumänien dem UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.4.1980 (CISG) an. Im Unterschied zu Deutschland ist Rumänien jedoch auch Vertragsstaat des UN-Verjährungsübereinkommens von 1974, das durch ein Änderungsprotokoll von 1980 an die CISG angepasst wurde. Nach diesem Übereinkommen gilt für die gegenseitigen Ansprüche aus einem internationalen Warenkaufvertrag eine vierjährige Verjährungsfrist.
Bezüglich der Gewährleistung gelten folgende
Rechtsvorschriften, vorausgesetzt, ein Kaufvertrag unterliegt nicht dem
UN-Kaufrechtsübereinkommen und dem UN-Verjährungsübereinkommen:
Der Verkäufer ist zur Gewährleistung für verborgene Mängel der
verkauften Sache verpflichtet, wenn diese zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
ungeeignet ist oder ihre Gebrauchstauglichkeit derart eingeschränkt ist, dass
nicht anzunehmen ist, der Käufer hätte die Sache gekauft oder diesen Preis
gezahlt (Art. 1352 Codul Civil).
Bei Handelsgeschäften sind v.a. die Art. 60-73 des rumänischen
Handelsgesetzbuches (Codul Comercial, HGB) zu beachten. Für die Rüge von
Qualitätsmängeln besteht eine sehr kurze Frist von nur 2 Tagen (Art. 70 HGB),
die im Übrigen mangels Regelung in der CISG stets bei Geltung rumänischen
Rechts zu beachten ist. Diese Frist ist auch bei der Rüge von verborgenen
Fehlern (vicii ascunse) zu beachten und beginnt in diesem Fall mit Entdeckung
des Mangels, ansonsten bei erkennbaren Mängeln (vicii aparente) mit Erhalt der
Ware. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 6 Monate ab
Bekannt werden des Fehlers, wobei der Mangel innerhalb eines Jahres nach
Übergabe der Kaufsache entdeckt werden muss. Der Käufer kann
Mängelbeseitigung, Minderung und Wandelung verlangen.
Offensichtliche Mängel dagegen ziehen die Rechtsfolgen der Nichterfüllung nach
sich, d.h. den fortbestehenden Anspruch auf Übereignung einer mangelfreien
Sache oder auf Rücktritt vom Vertrag. Für diese Ansprüche gilt die allgemeine
Verjährungsfrist von drei Jahren. Die allgemeinen Verjährungsfristen im
rumänischen Recht sind im Dekret Nr. 167 von 1958 enthalten.
Die aus dem deutschen Recht bekannten Sicherungsinstrumente, wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, sind in Rumänien wenig gebräuchlich. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt ist möglich. Effektiver sind jedoch die rumänischen Mobiliarsicherheiten, die an beweglichen Sachen und Rechten nach dem Gesetz Nr. 99/1999 bestellt werden können. Unter den dinglichen Sicherungsmöglichkeiten an unbeweglichen Sachen kennt das rumänische Recht die Hypothek (Gesetz Nr. 190/1999, Art. 1746 Codul Civil) und das Immobiliarprivileg (Art. 1737 Codul Civil), eine Grundschuld dagegen nicht. Als schuldrechtliche Sicherungsmittel können eine Bürgschaft (Art. 1652 ff. Codul Civil), die gesetzlich nicht geregelte Bankgarantie sowie auch Vertragsstrafen vereinbart werden.
Mit Gesetz Nr. 240/2004 vom 7.6.2004, in Kraft getreten am 21.7.2004, hat Rumänien die EG-Richtlinie Nr. 85/374 zur Produkthaftung umgesetzt. Der Hersteller haftet verschuldensunabhängig für Personen- und Sachschäden, die infolge eines von ihm hergestellten bzw. in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts verursacht wurden. Die Produkthaftung kann durch Vertragsklauseln weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Der Geschädigte muss den Schaden, die Fehlerhaftigkeit und den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen (Art. 6). Die Ansprüche sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren geltend zu machen (Art. 11). Die Frist beginnt mit Kenntnis des Anspruchsinhabers von Schaden, Fehler und Person des Herstellers.
Spezielle Regelung für den "ständigen Handelsagenten" (agent comercial permanent) regelt das Gesetz Nr. 509/2002, welches die EG-Richtlinie Nr. 653/1986 vom 18.12.1986 umsetzt. Ergänzend sind die Vorschriften des HGB über den Handelsauftrag heranzuziehen. Handelsvertreter nach dem rumänischen Recht ist eine natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Vermittler auf Dauer berechtigt ist:
-
Handelsgeschäfte für Rechnung eines Auftraggebers zu verhandeln oder
-
Handelsgeschäfte namens und für Rechnung eines Auftraggebers zu verhandeln und abzuschließen (Abschlussvertreter)
Bei Vertragsbeendigung steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu, der sich maximal nach dem Durchschnitt der in den letzten 5 Tätigkeitsjahren berechneten Jahresprovision bemisst. Der Ausgleichsanspruch entspricht im Wesentlichen der Ausgestaltung im deutschen Handelsrecht (§ 89b HGB).
Grundstücksrecht/Immobilienrecht
Das Eigentum an Gebäuden und Grund und Boden kann in Rumänien auseinanderfallen. Dadurch entsteht ein dingliches Recht an Bauwerken, das zeitlich unbegrenzt ist.
Nach Artikel 41, Absatz 2, 2. Satz der rumänischen Verfassung können Ausländer und Staatenlose dagegen kein Eigentumsrecht an Grund und Boden in Rumänien erwerben. Dies gilt auch für ausländische juristische Personen. Jedoch können Eigentumsrechte an Grundstücken von rumänischen natürlichen oder juristischen Personen erworben werden. Dies bedeutet, dass bereits heute ausländische natürliche und juristische Personen mittelbar über die Gründung einer rumänischen Gesellschaft rumänisches Grundeigentum erwerben können. Dies gilt auch dann, wenn die rumänische Gesellschaft ausschließlich ausländische Kapitalbeteiligung aufweist. Dies hat der rumänische Verfassungsgerichtshof mit der Entscheidung Nr. 73/1997 (M. Of. Nr. 75/29.4.1997) bestätigt. Eigentümer ist dann die Gesellschaft als rumänische juristische Person.
Ausländer mit Wohnsitz in Rumänien können seit dem 1.1.2007 Grundstücke erwerben. Ab 2012 können Ausländer uneingeschränkt Grund und Boden erwerben, ab 2014 auch landwirtschaftliche Flächen und Wälder.
Das rumänische Gesetzblatt im Internet
|
Gesetzblatt Monitorul Oficial: http://www.monitoruloficial.ro |
![]()
Haben Sie Interesse an Veranstaltungen zu Rumänien, China, Lateinamerika
oder an Zollseminaren? Gerne nehmen wir Sie unverbindlich in unseren Verteiler
auf. Sie erhalten dann regelmäßig per E-Mail oder Post Einladungen zu unseren
Veranstaltungen. Ihre Adressen wird vertraulich behandelt und nicht an Dritte
weitergegeben. ![]()

