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Schiedsgerichte im Auslandsgeschäft

Ansprechpartner:

Dr. Hans Riemann
Tel.: 0621 59041900
Fax: 0621 59041904

Dokument-Nummer: 24730

Internationale Schiedsgerichte

Der Erfolg grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit hängt auch von einer raschen und wirksamen Durchsetzung der vertraglich vereinbarten Rechte ab. Nicht immer ist jedoch die staatliche Gerichtsbarkeit die geeignete Institution, dieses zu gewährleisten. Folgende Gründe können dafür angeführt werden:

Prozesse der ordentlichen Gerichtsbarkeit dauern in der Regel länger, Kläger und Beklagter kommen aus verschiedenen Ländern, die Rechtsberater und Richter sind im internationalen Handels- und Wirtschaftsrecht unerfahren, es ist manchmal erforderlich, ausländisches Recht anzuwenden sowie ausländische Gerichtsurteile zu vollstrecken.

Wegen dieser Schwierigkeiten bei der zügigen Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Ausland bevorzugen Unternehmen in der internationalen Geschäftspraxis zunehmend die Streitbeilegung durch Schiedsgerichte.

Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit sind:

Meist kürzere Verfahrensdauer, Ausschluss der Öffentlichkeit, Vertraulichkeit des Schiedsspruchs, besondere Sachkunde und Erfahrung der Schiedsrichter, Verfahrenserleichterungen, freie Wahl der Gerichtssprache, kein Anwaltszwang, häufig geringere Verfahrenskosten, grundsätzlich nur eine Instanz, d. h. der Schiedsspruch ist endgültig und unanfechtbar und die Vollstreckung des Schiedsspruchs im Ausland ist durch internationale Abkommen gewährleistet.

An Nachteilen sind zu erwähnen:

Schiedsrichter sind Parteivertreter, daher könnte die Neutralität und Unabhängigkeit des Schiedsgerichts beeinträchtigt werden, die Benennung der Schiedsrichter erfordert viel Zeit, eine ständige Spruchpraxis kann sich nicht entwickeln.

Die internationalen Schiedsgerichte werden in institutionelle Schiedsgerichte und Ad-hoc-Schiedsgerichte unterteilt.

Institutionelle Schiedsgerichte, die sich den internationalen Schiedsgerichtsverfahren widmen, gibt es in zahlreichen Ländern. Allgemeine Anerkennung haben u.a. die folgenden institutionellen Schiedsgerichte gefunden:
 

Institutionelle Schiedsgerichte

International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce (ICC), Paris

Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich, Wien

London Court of International Arbitration (LCIA), London

American Arbitration Association (AAA)

Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce (SCC), Stockholm

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Köln


Ad-hoc-Schiedsgerichte werden jeweils für einen konkreten Einzelfall eingerichtet.

Die Anrufung eines Schiedsgerichts setzt immer voraus, dass die Vertragspartner in schriftlicher Form eine wirksame Schiedsgerichtsklausel vereinbart haben. Diese kann im Vertrag, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auch in einer gesonderten Urkunde enthalten sein.

Standard-Schiedsklauseln in verschiedenen Sprachen sind in der Regel in den Publikationen der Schiedsgerichte über die Schiedsgerichtsordnung abgedruckt.

Für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ist das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 weltweit von größter Bedeutung. Diesem Übereinkommen sind inzwischen über 100 Staaten beigetreten (UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche).
 



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