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RECHT UND FAIR PLAY

Familienpflegezeitgesetz

Am 01.01.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten. Durch die Einführung des Familienpflegezeitgesetzes sollen die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.

Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, können mit ihrem Arbeitgeber ab 1. Januar 2012 vereinbaren, die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden wöchentlich zu reduzieren. Um die Einkommenseinbußen, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen, abzufedern, erhalten Beschäftigte eine Gehaltsaufstockung.

Das Familienpflegezeitgesetz ergänzt das bereits bestehende Pflegegesetz, das Gegenstand eines gesonderten Merkblatts ist.

Nachfolgend geben wir Ihnen eine Überblick über die wichtigsten Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes:

Kein Rechtsanspruch 

Beschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber eine sogenannte Pflegezeit vereinbaren. Das Familienpflegezeitgesetz sieht allerdings keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit vor.

Umfang der Arbeitszeitreduzierung 

In Absprache mit dem Arbeitgeber kann die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche verringert werden, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.

Dauer der Arbeitszeitreduzierung 

Familienpflegezeit kann längstens für die Dauer von 24 Monaten genommen werden.

Gehaltsaufstockung durch Arbeitgeber

Während der Teilzeitbeschäftigung erhält der Beschäftigte zur Abmilderung des Lohnausfalls eine Gehaltsaufstockung. Der Aufstockungsbetrag beträgt die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Bruttoarbeitsentgelt und dem sich durch die Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt. Wer zum Beispiel von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Halbtagsbeschäftigung wechselt, erhält 75% seines Bruttoeinkommens.

Die Gehaltsaufstockung kann durch den Abbau eines vorhandenen Wertguthabens finanziert werden. Wenn ein Wertguthaben nicht besteht, kann dennoch Familienpflegezeit genommen werden. Während der Teilzeitarbeit entwickelt sich das Wertguthaben negativ. Nach dem Ende der Familienpflegezeit, sogenannte Nachpflegephase, gleicht der Arbeitnehmer das Wertguthaben durch unbezahlte Mehrarbeit im Wert des Aufstockungsbeitrags aus.

Darlehen und Familienpflegezeitversicherung

Der Arbeitgeber trägt trotz seiner Vorleistung durch die Gehaltsaufstockung kein wirtschaftliches Risiko, da ihm das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen in Höhe des Aufstockungsbetrags gewährt und grundsätzlich das Ausfallrisiko übernimmt.

Die Familienpflegezeitversicherung übernimmt das Risiko des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Beschäftigten. Der Versicherer gleicht im Versicherungsfall das Wertguthaben in Höhe des noch bestehenden Negativsaldos aus. Der Arbeitgeber muss den Abschluss einer Versicherung nachweisen, um eine Förderung vom Bundesamt zu erhalten.

Besonderer Kündigungsschutz 

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase grundsätzlich nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erfolgen.

Das Familienpflegezeitgesetz soll die Bedürfnisse pflegender Angehöriger in Zeiten des demographischen Wandels berücksichtigen. Vom Arbeitgeber sind zahlreiche rechtliche Fallstricke zu beachten, da er im Zweifel das Risiko fehlerhafter Verträge trägt.

Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an Mitgliedsunternehmen erteilen. 

 

 

 

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DOKUMENT-NR. 114416

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