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RECHT

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Allgemeines

Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem "schwarzen Brett" an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes. Teilweise sind in den gesetzlichen Regelungen aber auch bestimmte Aushangsorte vorgesehen (Beispiel Heimarbeitergesetz: Aushang der erforderlichen Angaben in den Ausgaberäumen). Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein. Die Wahlordnungen (siehe Tabelle) enthalten auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intranet, wenn jeder
Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum Schutz vor Änderungen bestehen.

Gesetzliche Aushangpflichten

Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt, wobei im Einzelnen zu prüfen ist, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.

Freiwillige Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.

Verstöße gegen die Aushangpflicht

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.

RegelungsgebietVorschriftAdressatArt und WeiseInhalt
Arbeitsschutz-
vorschriften
je
nach
Branche
jeweilige Branche (zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung)an geeigneter Stelle auslegen oder aushängenText der einschlägigen Vorschriften
Arbeitszeitgesetz§ 16
ArbZG
alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungenan geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängenText des Gesetzes sowie der einschlägigen auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
Betriebs-
vereinbarungen
§ 77 Absatz 2
BetrVG
alle betroffenen Betriebean geeigneter Stelle auslegenText der unterzeichneten Betriebsvereinbarung
Heimarbeits-
gesetz
§§ 6 Satz 2, 8 Absatz 1, 19
Absatz 2 HAG
Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmenin den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten StelleListe der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltverzeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen sowie der bindenden Festsetzungen im Wortlaut
Jugendarbeits-
schutzgesetz
§§ 47, 48, 54
JArbSchG
Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigtenan geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängenText des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde
Ladenschluss-
gesetz
§ 21
LSchlG
Inhaber einer Verkaufsstelle, in der mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wirdin der Verkaufsstelle an geeigneter Stelle auslegen oder aushängeneinschlägiger Text des Gesetzes sowie der aufgrund des Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen
Mutterschutz-
gesetz
§ 18
MuSchG
Betriebe, die mehr als drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnenan geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und AnnahmeGesetzestext
Tarifvertrag§ 8
TVG
tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeberan geeigneter Stelle auslegenmaßgebliche Tarifverträge
Unfallverhütungs-
vorschriften
§§ 15, 138
Siebtes Sozialgesetz-
buch
alle ArbeitgeberUnterrichtungeinschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen
Vermögens-
bildung
§ 11 Absatz 4
VermBG
Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmenBekanntgabe in geeigneter FormTermin für Anlage
WahlenWahlordnung zum
Betriebsrat, zur Schwer-
behinderten-
vertretung
oder zum Sprecher-
ausschuss
betroffene Betriebenach jeweiliger Wahlordnungzum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse
Allgemeines Gleichbehandlungs-
gesetz
§ 12 AGG,
§ 13 AGG
alle Betriebean geeigneter Stelle auslegen oder aushängenGesetzestext, § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetz, Beschwerdestelle

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