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RECHT

Lohn und Gehalt im Beschäftigungsverhältnis

Die Arbeitsvertragsparteien können grundsätzlich die Höhe der Arbeitsvergütung frei vereinbaren. Beschränkt wird diese Autonomie durch eine Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien, den Grundsatz
der Lohngleichheit von Frauen und Männern, Mindestlohn und die Grenze des Lohnwuchers.


Die Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien

Die Geltung eines Tarifvertrags kann arbeitsvertraglich vereinbart werden. Bei der einzelvertraglichen Einbeziehung können der gesamte Tarifvertrag oder einzelne Regelungen miteinbezogen werden.

Eine Tarifbindung kann sich auch durch die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im tarifschließenden Arbeitgeberverband und die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft ergeben.

Bei nicht gebundenen Arbeitsvertragsparteien kann die tarifliche Bindung durch Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags durch die Bundes- oder Landesministerien für Arbeit
und Soziales erfolgen.

Die Tarifbindung der Parteien hat zur Folge, dass die vereinbarte Vergütung die tarifliche nicht unterschreiten darf.


Mindestlohn

Einen einheitlichen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn gibt es bisher in Deutschland nicht.

Die Bundesregierung plant, Branchen-Mindestlöhne einzuführen. Eine Festsetzung der Branchen-Mindestlöhne soll im Rahmen des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes möglich sein.

Bisher gelten tarifliche Lohnuntergrenzen z. B. schon für Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienstleistungen, Pflegebranche, Abfallwirtschaft, Wäschereidienstleistungen im Objektgeschäft und Briefdienstleistungen.


Lohnwucher

Bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Verdienst liegt Lohnwucher gemäss § 138 Abs. 2 BGB vor, wenn die Vergütungsvereinbarung unter Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche zustande gekommen ist.

Die Rechtsprechung hat Lohnwucher bei der Bezahlung eines Entgelts angenommen, das weniger als zwei Drittel des Tariflohns bzw. des üblichen Lohns beträgt.

Eine wegen Lohnwuchers sittenwidrige Vergütungsvereinbarung ist nichtig. Nach § 612 Abs. 2 BGB wird die übliche Vergütung geschuldet.

Die Rechtsprechung hat darüber hinaus die Strafbarkeit eines Arbeitgebers nach § 291 StGB wegen Lohnwuchers in einem Fall bejaht, in dem der Arbeitgeber statt des Tariflohns nur zwei Drittel des Tariflohns gezahlt hatte.


Amtliche Statistiken für Löhne und Gehälter

Das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter halten detaillierte Statistiken über Verdienste in einzelnen Wirtschaftszweigen bereit.


Private Anbieter von Lohn- und Gehaltstabellen

Eine Vielzahl von privaten Institutionen und Organisationen bietet größtenteils kostenpflichtig den Zugriff auf Datenbanken für Löhne und Gehälter im Internet an.

Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an Mitgliedsunternehmen erteilen.

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