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Minijobzentrale (Link: http://www.minijobzentrale.de)
1. Allgemein
Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet in § 8 I SGB IV zwei Kategorien von geringfügigen Beschäftigungen. Eine Beschäftigung kann wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung bzw. sog. 400,00-Euro-Minijobs) und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer ( kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.
Minijobs können auch in Privathaushalten ausgeübt werden. Für Minijobs in Privathaushalten gelten besondere Regelungen, die nicht Gegenstand dieses Merkblatts sind.
Minijobs begründen keinen eigenen Sozialversicherungsschutz. Im Gegensatz zu den 400,00-Euro-Minijobs, die der Beitragspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung unterliegen, sind die kurzfristigen Minijobs unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts beitragsfrei. Im Rahmen eines Minijobs werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung erhoben.
Geringfügig Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte sind kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden und Beiträge zu entrichten.
Der Arbeitnehmer muss für Minijobs keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Beide Beschäftigungsarten unterfallen der Steuerpflicht.
1.1 Geringfügige entlohnte Beschäftigung (400,00-Euro-Minijob)
Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig, d.h. nicht nur gelegentlich, ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400,00 – nicht übersteigt.
Bei der Berechnung des Entgelts werden Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld mit eingerechnet.
Der Anspruch auf tatsächlich nicht gewährte Einmalzahlungen ( „Phantomlohn” ) wird bei der Berechnung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt, jedoch z.B. nicht gezahlter laufender Tariflohn.
Arbeitnehmer, die einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Minijob ausüben. Jeder weitere 400-Euro-Minijob ist sozialversicherungspflichtig. Der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob wird bei der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht berücksichtigt.
1.2. Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart, z. B. Erntehilfe, oder im voraus vertraglich begrenzt ist. Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs sind ohne Rücksicht auf die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte zusammenzurechnen.
Ein kurzfristiger Minijob liegt jedoch nicht mehr vor, wenn die Tätigkeit zwar die Zeitdauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschreitet, jedoch im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Eine Beschäftigung wird regelmäßig ausgeübt, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken soll.
Ein kurzfristiger Minijob erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 400 Euro im Monat übersteigt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, d. h. sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmend sein.
2. Sozialversicherungspflicht und Steuer bei 400-Euro-Minijobs
Der Arbeitgeber hat für 400-Euro-Minijobs bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und Pauschsteuer in Höhe von insgesamt 30% an die Bundesknappschaft abzuführen. Der Satz in Höhe von 30% beinhaltet den Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13%, den Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15% und die zu entrichtende Pauschsteuer von 2%. Voraussetzung für die Abführung der Pauschsteuer von 2% ist, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung ( Pauschalbeitrag mit oder ohne Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers zahlt ).
Die zu entrichtende Pauschsteuer deckt sowohl Lohn- und Kirchensteuer als auch den Solidaritätszuschlag ab. Der Beschäftigte ist von Sozialabgaben und Steuern befreit.
Der Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er den Beitrag zur Rentenversicherung freiwillig aufstocken kann, um vollwertige Leistungen aus der Rentenversicherung beziehen zu können.
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt eines 400-Euro-Minijobs den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15% nicht zu entrichten, besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 20% des Arbeitsentgelts zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben.
Die Pauschalsteuer ist im Gegensatz zur Pauschsteuer nicht an die Minijobzentrale , sondern an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
3. Sozialversicherungsrecht und Steuer bei „kurzfristiger” Beschäftigung
Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei.
Für einen kurzfristigen Minijob kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen und bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer pauschal mit 25% des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben.
Nähere Informationen hierzu erteilen die Finanzverwaltungen.
Wenn vorgenannte Voraussetzungen nicht vorliegen, muss die Versteuerung anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte erfolgen.
Die Pauschalsteuer in Höhe von 25 % ist an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
4. Beitrags- und Meldepflichten
Für 400-Euro-Minijobber müssen neben den An- und Abmeldungen auch Unterbrechungs- und Jahresmeldungen sowie Meldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfolgen. Bei kurzfristigen Minijobbern müssen nur An- und Abmeldungen erstattet werden.
Die Meldungen und die Beiträge sind an die Bundesknappschaft zu entrichten. Auskünfte hierzu erteilt die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in 45115 Essen, Internetadresse: www.minijobzentrale.de
Die Umlagen für die Durchführung des Erstattungsverfahrens bei Krankheit, Mutterschaft und Insolvenzgeldaufwendungen werden durch Umlagen der am Ausgleich beteiligten Arbeitgeber aufgebracht. Diese Umlagen sind grundsätzlich sowohl für 400-Euro-Minijobber als auch für kurzfristige Minijobber zu entrichten.
Die Umlage U1 (Krankheit) beträgt 0,60 % des Bruttoarbeitsentgelts. Für die Umlage U2 (Mutterschaft) werden 0,07 % des Bruttoarbeitsentgelts erhoben. Für Insolvenzgeldaufwendungen ist eine Umlage von 0,10 % zu zahlen.
5. Arbeitsrechtliche Aspekte geringfügiger Beschäftigung
5.1. Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Wird der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb eines Monats seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitteilen. Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und durch freiwillige Zahlungen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu erwerben. Der Verzicht des Arbeitnehmers geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber und gilt unwiderruflich für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
5.2. Kündigungsschutz
Die gesetzlichen Kündigungsvorschriften gelten auch für geringfügig Beschäftigte.
Bei der Ermittlung des Schwellenwertes im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes wird der Arbeitnehmer, der regelmäßig weniger als 20 Wochenstunden arbeitet, mit dem Faktor 0,5 in Ansatz gebracht. Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 30 Stunden wird der Arbeitnehmer mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt.
5.3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Im Krankheitsfall haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht.
In Betrieben mit maximal 30 Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit, an einem Ausgleichsverfahren teilzunehmen. Das Ausgleichsverfahren findet bei der Bundesknappschaft statt.
Bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl werden Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte werden bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden bzw. nicht mehr als 10 Stunden werden Teilzeitbeschäftigte mit dem Faktor 0,5 bzw. 0,25 gerechnet.
5.4. Lohnfortzahlung an Feiertagen
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Feiertagslohn besteht nur dann, wenn der geringfügig Beschäftigte aufgrund der Vereinbarung in seinem Arbeitsvertrag an diesem Feiertag hätte arbeiten müssen.
5.5. Sonderleistungen
Auch ein geringfügig Beschäftigter hat Anspruch auf anteilige Gewährung zusätzlicher Leistungen ( z.B. Gratifikationen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jubiläumszulagen etc.) durch den Arbeitgeber. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Zahlung von zusätzlichen Leistungen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden kann und Sozialversicherungspflicht eintritt.
5.6. Urlaubsanspruch
Geringfügig Beschäftigten steht bezahlter Erholungsurlaub zu. Das Bundesurlaubsgesetz geht von einem Mindesturlaub von 24 Werktagen bezogen auf eine 6-Tage Woche aus.
Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Wird der geringfügig Beschäftigte nicht jeden Tag sondern nur an einzelnen festgelegten Tagen in der Woche tätig, wird der Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der Arbeitstage einer Vollzeitkraft zur Anzahl der Arbeitstage einer Teilzeitkraft gekürzt.
Weitere Informationen enthält die Broschüre „Arbeitsrecht von A bis Z”, die Sie bei der IHK Pfalz erhalten.
Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an Mitgliedsunternehmen erteilen.
Bleiben Sie immer auf dem Laufenden im Arbeitsrecht! Der DIHK bietet aktuelle Informationen in seinem "Infoletter Arbeitsrecht".