. .
Illustration

RECHT

Minijobs

1. Allgemein

Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet in § 8 I SGB IV zwei Kategorien von geringfügigen Beschäftigungen. Eine Beschäftigung kann wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung bzw. sog. 450,00-Euro-Minijobs) und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer ( kurzfristige Beschäftigung) geringfügig sein.

Minijobs können auch in Privathaushalten ausgeübt werden. Für Minijobs in Privathaushalten gelten besondere Regelungen, die nicht Gegenstand dieses Merkblatts sind.

Minijobs begründen keinen eigenen Sozialversicherungsschutz. Im Gegensatz zu den 450,00-Euro-Minijobs, die der Beitragspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung unterliegen, sind die kurzfristigen Minijobs unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts beitragsfrei. Im Rahmen eines Minijobs werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung erhoben.
Geringfügig Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte sind kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden und Beiträge zu entrichten.

Der Arbeitnehmer muss für Minijobs grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Zu beachten sind jedoch die Änderungen bei der Rentenversicherungspflicht seit 1.01.2013, siehe unter 1.2.

Beide Beschäftigungsarten unterfallen der Steuerpflicht.

1.1 Geringfügige entlohnte Beschäftigung (450,00-Euro-Minijob)

Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig, d.h. nicht nur gelegentlich, ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450,00 € nicht übersteigt.

Bei der Berechnung des Entgelts werden Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld mit eingerechnet.

Der Anspruch auf tatsächlich nicht gewährte Einmalzahlungen ( „Phantomlohn” ) wird bei der Berechnung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt, jedoch z.B. nicht gezahlter laufender Tariflohn.

Arbeitnehmer, die einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen sozialversicherungsfreien 450-Euro-Minijob ausüben. Jeder weitere 450-Euro-Minijob ist sozialversicherungspflichtig. Der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob wird bei der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht berücksichtigt.

1.2 Änderungen bei den Minijobs seit 1.01.2013

Seit 1.01.2013 ist die Entgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung von 400,00 Euro auf 450,00 Euro pro Monat angehoben worden.

Darüberhinaus sind seit 1.01.2013 geringfügig entlohnte Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, die in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten für alle Leistungen der Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 % des Rentenversicherungsbetrags. Der Beitragsanteil des geringfügig Beschäftigten bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beträgt 3,9 %, d.h. die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 % in der Rentenversicherung.

Geringfügige Beschäftigte, die vor dem 1.01.2013 rentenversicherungsfrei waren, bleiben dies weiterhin.
Es besteht aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.

1.3 Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. 
Unerheblich ist dabei die Höhe des Verdienstes.

Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, d.h. nicht allein der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten, z.B. neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder neben dem Bezug von Altersrente, werden nicht berufsmäßig ausgeübt.

2. Sozialversicherungspflicht und Steuer bei 450-Euro-Minijobs

Der Arbeitgeber hat für 450-Euro-Minijobs bei Verzicht auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (elektronische Lohnsteuerkarte) pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und Pauschsteuer in Höhe von insgesamt 30% an die Bundesknappschaft abzuführen. Der Satz in Höhe von 30% beinhaltet den Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13%, den Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15% und die zu entrichtende Pauschsteuer von 2%. Voraussetzung für die Abführung der Pauschsteuer von 2% ist, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung ( Pauschalbeitrag mit oder ohne Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers zahlt ).

Die zu entrichtende Pauschsteuer deckt sowohl Lohn- und Kirchensteuer als auch den Solidaritätszuschlag ab. Der Beschäftigte ist grundsätzlich von Sozialabgaben und Steuern befreit.
Bei geringfügigen Beschäftigungen seit 1.01.2013 sind die Besonderheiten hinsichtlich der Rentenversicherung zu berücksichtigen. 

Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt eines 450-Euro-Minijobs den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15% nicht zu entrichten, besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 20% des Arbeitsentgelts zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben.

Die Pauschalsteuer ist im Gegensatz zur Pauschsteuer nicht an die Minijobzentrale, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

3. Sozialversicherungsrecht und Steuer bei „kurzfristiger” Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei.

Das Arbeitsentgelt von kurzfristigen Beschäftigungen ist stets steuerpflichtig.
Nähere Informationen hierzu erteilen die Finanzverwaltungen.

4. Beitrags- und Meldepflichten

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses obliegt dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss nach Feststellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung) bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Neben der individuellen Meldung zur Sozialversicherung für jeden Arbeitnehmer ist der Minijob-Zentrale auch ein Beitragsnachweis zu übermitteln.

Die Meldungen und die Beiträge sind an die Bundesknappschaft zu entrichten. Auskünfte hierzu erteilt die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in 45115 Essen, Internetadresse: www.minijobzentrale.de

Die Umlagen für die Durchführung des Erstattungsverfahrens bei Krankheit, Mutterschaft und Insolvenzgeldaufwendungen werden durch Umlagen der am Ausgleich beteiligten Arbeitgeber aufgebracht. Diese Umlagen sind grundsätzlich sowohl für 450-Euro-Minijobber als auch für kurzfristige Minijobber zu entrichten.

Die Umlage U1 (Krankheit) beträgt 0,70 % des Bruttoarbeitsentgelts. Für die Umlage U2 (Mutterschaft) werden 0,14 % des Bruttoarbeitsentgelts erhoben. Für Insolvenzgeldaufwendungen ist eine Umlage von 0,14 % zu zahlen.

5. Arbeitsrechtliche Aspekte geringfügiger Beschäftigung

5.1. Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Wird der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb eines Monats seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitteilen.
Mitgliedsunternehmen erhalten Muster für Arbeitsverträge für geringfügige Beschäftigungen bei der IHK Pfalz.

5.2. Kündigungsschutz

Die gesetzlichen Kündigungsvorschriften gelten auch für geringfügig Beschäftigte.

Bei der Ermittlung des Schwellenwertes im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes wird der Arbeitnehmer, der regelmäßig weniger als 20 Wochenstunden arbeitet, mit dem Faktor 0,5 in Ansatz gebracht. Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 30 Stunden wird der Arbeitnehmer mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt.

5.3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht.
Das Entgelt wird für die Tage fortgezahlt, an denen der Arbeitnehmer ohne Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre.

In Betrieben mit maximal 30 Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit, an einem Ausgleichsverfahren teilzunehmen. Das Ausgleichsverfahren findet bei der Bundesknappschaft statt.

Bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl werden Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte werden bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden bzw. nicht mehr als 10 Stunden werden Teilzeitbeschäftigte mit dem Faktor 0,5 bzw. 0,25 gerechnet.

5.4. Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Entgelt bei Arbeitsausfall an Feiertagen besteht nur dann, wenn der geringfügig Beschäftigte an diesem Tag regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und aufgrund des Feiertags die Arbeit ausfällt. Die Fortzahlung des Entgelts für Feiertage darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst freien Tag vor-, oder nacharbeitet.

5.5. Sonderleistungen

Auch ein geringfügig Beschäftigter hat nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf anteilige Gewährung zusätzlicher Leistungen ( z.B. Gratifikationen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jubiläumszulagen etc.) durch den Arbeitgeber. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Zahlung von zusätzlichen Leistungen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden kann und Sozialversicherungspflicht eintritt.

5.6. Urlaubsanspruch

Geringfügig Beschäftigten steht bezahlter Erholungsurlaub zu. Das Bundesurlaubsgesetz geht von einem Mindesturlaub von 24 Werktagen bezogen auf eine 6-Tage Woche aus.
Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Gewährt der Arbeitgeber Vollzeitbeschäftigten höhere Urlaubsansprüche als die gesetzlich vorgeschriebenen, steht geringfügig Beschäftigten aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprechend mehr Urlaub zu.

Wird der geringfügig Beschäftigte nicht jeden Tag sondern nur an einzelnen festgelegten Tagen in der Woche tätig, wird der Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der Arbeitstage einer Vollzeitkraft zur Anzahl der Arbeitstage einer Teilzeitkraft gekürzt.
Entscheidend hierbei ist, an wievielen Werktagen der geringfügig Beschäftigte in der Woche arbeitet. Unerheblich für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist die Anzahl der Stunden an den Werktagen.

Weitere Informationen enthält die Broschüre „Arbeitsrecht von A bis Z”, die Sie bei der IHK Pfalz erhalten.

Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an Mitgliedsunternehmen erteilen.

Bewertung abgeben

rate-5.0 5.0 (Durchschnittliche Bewertung von 1 Besuchern)

DOKUMENT-NR. 18507

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0621 5904-2020
  • Fax: 0621 5904-2014

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • INFOLETTER ARBEITSRECHT

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden im Arbeitsrecht! Der DIHK bietet aktuelle Informationen in seinem "Infoletter Arbeitsrecht".