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RECHT

Geldwäschegesetz

Am 21.08. 2008 ist das Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft getreten. Zuletzt wurde dieses Gesetz durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 geändert.

Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Durch den intensiven Einsatz des DIHK und der IHKs ist es gelungen, das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention weniger belastend für die Wirtschaft auszugestalten.

Was ist Geldwäsche ? 

Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes, z. B. durch Drogenhandel oder Waffenhandel, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Geldwäsche kann erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten, schädigt den Ruf eines Unternehmens und gefährdet den fairen Wettbewerb.
§ 261 StGB regelt den Straftatbestand der Geldwäsche. 

Welche Unternehmen sind betroffen ?

Grundsätzlich richtet sich das GWG mit dem Begriff des Verpflichteten in § 2 GWG an alle Unternehmen. Die Pflichten gelten daher nicht nur in der Finanzbranche, sondern z.B. auch für Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und den Groß- und Einzelhandel. 

Welche Pflichten müssen beachtet werden ? 

Unternehmen haben gemäss § 3 GWG allgemeine Sorgfaltspflichten im Umgang mit Geschäftspartnern zu beachten. Hierzu gehören:

  •  Identifizierung des Vertragspartners, d.h. ggf. anhand des Personalausweises,
  •  Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  •  Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt,
  •  Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Sofern es sich um Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, bestimmte Treuhänder, Finanzunternehmen, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler handelt, sind die Pflichten einzuhalten, wenn eine Geschäftsbeziehung begründet wird oder wenn eine Transaktion die Summe von 15.000 Euro übersteigt. 

Wenn Güterhändler betroffen sind, gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr.

Bei Zweifeln an Identitätsangaben von Geschäftspartnern oder bei Verdacht auf Geldwäsche nach § 261 StGB sind die Sorgfaltspflichten in jedem Fall von allen Verpflichteten zu beachten.

Die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind, soweit nach dem GWG Sorgfaltspflichten bestehen, aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Daten aufgezeichnet wurden. 

Nach dem GWG verpflichtete Unternehmen müssen gemäß § 9 GWG sogenannte interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um sich vor Geldwäsche und Terrorismus zu schützen. Hierzu zählen die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Außerdem umfassen die internen Sicherungsmaßnahmen die Unterrichtung der Beschäftigten über typische Merkmale und Methoden der Geldwäsche und die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten bei der Einstellung und während des Beschäftigungsverhältnisses.

Die zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 4 GWG bei bestimmten verpflichteten Unternehmern anordnen, dass diese einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben.

Bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung müssen verpflichtete Unternehmen in Rheinland-Pfalz Meldungen an folgende Stelle abgeben:

Bundeskriminalamt Referat SO 32- Financial Intelligence Unit (FIU)

Deutschland

65173 Wiesbaden

Tel.: 0611/55-18615, Fax: 0611/55-45300

E-Mail: flu@bka.bund.de

und

Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz

Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) Polizei/Zoll

Valenciaplatz 1-7

55118 Mainz

Tel.: 06131/65-0, Fax: 06131/65-2106

E-Mail: lka55.dl@polizei.rlp.de

Verstöße gegen das GWG werden gemäß § 17 GWG als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert und können mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 € geahndet werden.

Wichtig: Checklisten zur betriebsinternen Geldwäscheprävention und Dokumentationsbögen zur Aufzeichnung der erhobenen Angaben und eingeholten Informationen nach dem GWG können über die Homepage der ADD Trier, siehe Link auf der rechten Seite, heruntergeladen werden.

 

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DOKUMENT-NR. 117799

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