. .
Illustration

RECHT

Fernabsatzverträge

I. Vorbemerkung
II. Rechtsgrundlagen
III. Anwendungsbereich
IV. Ausnahmen
V. Informationspflichten
VI. Widerruf und Rückgabe
VII. Kosten der Rücksendung
VIII. Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
IX. Muster

I. Vorbemerkung
Die Sondervorschriften des Fernabsatzrechts gelten für alle Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ( Telefon, Brief, E-Mail etc. ) geschlossen werden. Der Grund für diese Sonderbestimmungen liegt darin, dass der Verbraucher weder Verkäufer noch Produkt kennt und daher als besonders schutzbedürftig gilt. Bei Fernabsatzverträgen treffen den Unternehmer zahlreiche Informationspflichten. Der Verbraucher hingegen kann den Vertrag in der Regel innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Bei einigen Fernabsatzverträgen, wie z.B. Softwarekauf, besteht kein Widerrufsrecht.

Dieses Merkblatt stellt die wichtigsten Regelungen des Fernabsatzrechtes dar und soll als Hilfestellung für die praktische Umsetzung dienen.

II. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen über Fernabsatzverträge finden sich vorwiegend im dritten Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den Paragraphen 312b ff. 

III. Anwendungsbereich
Das Fernabsatzrecht gilt für Verträge, die

1. zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer,
2. ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und
3. ohne vorherigen persönlichen Kontakt im Hinblick auf den Kauf einer bestimmte Ware geschlossen wurden.

Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Auch ein Unternehmer kann also Verbraucher sein, wenn er für den privaten Gebrauch einkauft. Dann gelten die Regelungen des Fernabsatzrechts auch für ihn.

Unternehmer ist nach § 14 BGB jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Darunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende.

Fernkommunikationsmittel sind nach § 312 b Abs. 2 BGB insbesondere

  • Briefe,
  • Kataloge,
  • Telefonanrufe,
  • SMS,
  • Telekopien/ Faxe,
  • E-Mails
  • Rundfunk-, Tele- und Mediendienste.

Beispiel: Verbraucher V betritt das Geschäft des Unternehmers U und informiert sich in Kaufabsicht über ein bestimmtes Gerät. Zunächst kann er sich „vor Ort“ nicht zum Kauf entscheiden, bestellt das Gerät aber am nächsten Tag online über die Webseite des U. In diesem Fall ist der Vertrag zwar über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen worden. Da der V aber zuvor in persönlichen Kontakt zu U getreten ist und sich das Gerät im Laden anschauen konnte, ist das Fernabsatzrecht trotzdem nicht anwendbar. Dem V stehen daher gegebenenfalls die allgemeinen Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Ware zu - jedoch kein Widerrufsrecht.

IV. Ausnahmen
Ausgenommen von den Fernabsatzregelungen sind insbesondere folgende Verträge:

  • Fernunterricht,
  • Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohnungen,
  • Grundstücksgeschäfte sowie
  • Geschäfte über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs (hierzu werden Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs wie z. B. Kaffeefilter, Hygieneartikel etc. gezählt), die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden.

Des weiteren besteht keine Anwendung der Regelungen bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen

  • Unterbringung,
  • Beförderung,
  • Lieferung von Speisen und Getränken sowie
  • Freizeitgestaltung.

V. Informationspflichten
Der Unternehmer hat im Rahmen von Fernabsatzgeschäften dem Verbraucher gegenüber  zahlreiche Informationspflichten. Diese müssen teilweise bereits vor Vertragsschluss erfüllt sein (d.h. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher an seine Bestellung  gebunden ist), teilweise auch nach Vertragsschluss und vor der Lieferung der Ware.

1. Informationspflichten vor Vertragsschluss
Gemäß § 312c BGB müssen Unternehmer den Verbraucher bei Vertragsanbahnung über Geschäftszweck und Identität des eigenen Unternehmens aufklären. Inhaltlich sind daher folgende Punkte dem Verbraucher mitzuteilen:

  • Angaben zur Identität des Unternehmers (Name des Unternehmers bzw. Firmenbezeichnung, Registereintragungen mit Ort und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer).
  • Ladungsfähige Anschrift und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung relevant ist .
  • Wesentliche Merkmale der Waren bzw. Dienstleistungen.
  • Angaben zum Zustandekommen des Vertrages.
  • Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie Einzelheiten des angeführten Rechtes (Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erbringen ist, Rechtsfolgen des Widerrufs/ der Rückgabe sowie Informationen zu dem Betrag, den der Verbraucher für den Fall des Widerrufs oder der Rückgabe für die erbrachte Dienstleistung gemäß § 357 BGB zu zahlen hat.)
  • Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine andauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

Wichtig: Ein Hinweis wie „Ihnen steht ein 14tägiges Widerrufsrecht nach Lieferung der Ware zu“ ist nicht ausreichend (Näheres hierzu unter Ziffer VI).

  • Vorbehalt darüber, dass ein Produkt gleicher Qualität und Güte erbracht wird, wenn das ursprüngliche nicht lieferbar sein sollte.
  • Ein Vorbehalt darüber, dass die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht erbracht wird.
  • Der Gesamtpreis der Ware bzw. Dienstleistung inklusive aller Preisbestandteile.
  • Zusätzliche anfallende Liefer- und Versandkosten sowie ein Hinweis auf mögliche weitere Kosten, die nicht von Seiten des Unternehmers in Rechnung gestellt werden.
  • Einzelheiten zur Zahlung (Vorkasse, Nachnahme, Rechnung) und zur Lieferung bzw. Leistung (Name des Zustelldienstes).
  • Alle weiteren Kosten, die der Verbraucher für die Nutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat (z.B. 0180er-Telefonnummern und deren Kosten), wenn diese durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden.
  • Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen (z.B. befristete Angebote).

Diese Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden. Der Verbraucher soll die Gelegenheit haben, diese Informationen in seinen Entscheidungsprozess mit einfließen zu lassen.

2. Informationspflichten bis zur Lieferung der Ware
Zusätzlich muss der Unternehmer den Verbraucher vor Lieferung – soweit vorhanden- über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die konkreten Vertragsbestimmungen sowie über Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen informieren. Diese Daten müssen dem Verbraucher zusammen mit den vor Vertragsschluss notwendigen Informationen auf einem dauerhaftem Datenträger zugestellt werden. Unter dauerhaft ist in dem Zusammenhang eine solche Beschaffenheit zu verstehen, dass der Verbraucher sie ohne weiteres Handeln zur Kenntnis nehmen kann. Ein Angebot zum Download dürfte nicht ausreichend sein. Möglich wäre in dem Zusammenhang, dass ihm im Rahmen einer E-Mail zur Bestellbestätigung die Informationen mitgeliefert werden. Auch eine Aushändigung auf CD oder die Niederschrift auf dem Bestellzettel sollte ausreichen.

Kommt ein Unternehmer seinen vorstehenden Informationspflichten – soweit für ihn einschlägig - nicht nach, dann droht ihm unter Umständen eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Mitbewerber, einen Verbraucherschutzverband oder einen Wettbewerbsverband.

3. Zusätzliche Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Wenn sich ein Unternehmer zum Zweck des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes, z. B.  Teleshopping, Telebanking, Angebote in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff bedient, muss der Unternehmer angemessene wirksame und zugängliche Mittel zur Berichtigung und Erkennung von Eingabefehlern bei Bestellungen zur Verfügung stellen. Der Zugang der Bestellung auf elektronischem Weg muss unverzüglich bestätigt werden. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die Vertragsbedingungen einschließlich der AGB bei Vertragschluss zu speichern und abzurufen.

VI. Widerruf und Rückgabe
Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher in der Regel ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Das bedeutet, dass er sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware mit entsprechender Belehrung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen kann.

Das Widerrufsrecht ist nicht mit Gewährleistungsrecht zu verwechseln. Die Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig davon und erfordern einen Grund wie Mangelhaftigkeit etc.

Für die Dauer der Frist gilt Folgendes: Erfolgt die Belehrung vor Vertragsschluss, beträgt die Dauer zwei Wochen. Erfolgt die Belehrung nach Vertragsschluss, beträgt die Frist einen Monat. Sie beginnt bei Warenlieferungen mit dem Tag der Auslieferung an den Verbraucher, bei Dienstleistungen mit Abschluss des Vertrages. Unterbleibt die Belehrung oder erfolgt sie nicht ordnungsgemäß, so besteht ein zeitlich uneingeschränktes Widerrufsrecht bis zum Ablauf eines Monats ab einer ggf. nachgeholten Belehrung.

Zur Fristwahrung durch den Verbraucher genügt die Widerrufserklärung gegenüber dem Unternehmer bzw. Rücksendung der Ware. Da der Unternehmer die Belehrung über das Widerrufsrecht beweisen muss, sollte er sich den Empfang der Belehrung von Seiten des Verbrauchers bestätigen lassen.

Bei einigen Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu:

  • Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind ( z.B.: Maßanzug )
  • Schnell verderbliche Ware.
  • Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
  • Wett- und Lotteriedienstleistungen.
  • Versteigerungen

Gleichwohl ist der Unternehmer auch bei diesen Fernabsatzgeschäften verpflichtet, den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Maßgaben (s. Ziffer V.) zu informieren.

Sogenannte „Internet- Auktionen“ gelten in der Regel nicht als Versteigerungen im obigen Sinne mit der Folge, dass auch hier ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, sofern der Verkäufer gewerblich tätig ist. Dies ist nach der Entscheidung des BGH in der Regel anzunehmen, wenn er nachhaltig und in größerem Umfang mit neuen und gebrauchten Waren bei eBay handelt.

VII. Kosten der Rücksendung
Wird ein Vertrag über eine bereits gelieferte Sache fristgerecht widerrufen, so ist der Verbraucher verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurückzusenden.

Der Unternehmer kann vertraglich mit dem Verbraucher vereinbaren, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn

  • der Wert der zurückzusendenden Sache nicht mehr als € 40.- beträgt
  • oder der Verbraucher die Gegenleistung ( Bezahlung ) oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat
  • und es sich nicht um eine Falschlieferung handelt.

Bei dem Wert i.H.v. € 40.- handelt es sich nicht um den Gesamtwert der Bestellung, sondern um den Wert des einzelnen Artikels.

Beispiel: Verbraucher V benötigt für seinen Sommerurlaub noch dringend eine kurze Hose. Über den Online-Shop des Unternehmers U findet er drei verschiedene Exemplare, die ihm durchaus gefallen. Jedes Paar kostet € 40.-. Er benötigt zwar nur ein Paar, kann sich aber nicht entscheiden. Also bestellt er alle drei Hosen (€ 120.-) und entscheidet sich nach Eintreffen der Ware für ein bestimmtes Paar. Er widerruft fristgemäß sein Angebot hinsichtlich der anderen zwei Hosen und schickt diese an den U zurück. Weil nicht der Gesamtwert, sondern der Einzelwert maßgeblich ist, kann ihm vor Vertragsschluss auferlegt werden, die Kosten für die Rücksendung dieser Hosen zu tragen.

Läge der Einzelwert jedoch über € 40.-, so käme eine vertragliche Pflicht zur Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher nur in Betracht, wenn er die Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hätte.

Handelt es sich jedoch um eine Falschlieferung, so können dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung in keinem Fall vertraglich auferlegt werden.

Beispiel: V bestellt drei Hosen, erhält aber drei Handtücher zu € 25.-, € 45.- und € 65.- Da es sich um eine Falschlieferung handelt, muss der Unternehmer die Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert und der Bezahlung tragen – eine gegenläufige Vereinbarung wäre unwirksam.

VIII. Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
Seit einer Gesetzesänderung im Dezember 2004 sind große Teile dieses Dienstleistungssektors von den Regelungen des Fernabsatzrechtes betroffen. Dementsprechend hat der Unternehmer allen Informations- und Belehrungspflichten nachzukommen, die bereits oben für andere Waren und Dienstleistungen genannt worden sind.
Die Frist zum Widerruf des Verbrauchers beträgt in der Regel ebenfalls 14 Tage. Eine bedeutende Ausnahme bilden aber Verträge über Lebensversicherungen und Verträge über die Altersversorgung einer Einzelperson. Bei diesen Verträgen gilt eine Widerrufsfrist von 30 Tagen. Einzig und allein bei Produkten des Finanzsektors, deren Preis auf dem Finanzmarkt von Schwankungen (die nicht in der Verantwortung des Anbieters liegen und die innerhalb der Widerrufsfrist von zwei Wochen auftreten können) betroffen ist, sind nicht mit einem Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgestattet. Dies sind insbesondere Devisen- und Aktiengeschäfte sowie Geschäfte über Anteilsscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften. Andernfalls könnte ein Verbraucher die Risiken, die solche Geschäfte zwangsläufig mit sich bringen, auf den Unternehmer abwälzen.

IX. Muster
Muster für eine ordnungsgemäße Widerrufs- und Rückgabebelehrung können Sie über unseren externen Link abrufen.

Bewertung abgeben

rate-0.0 0.0 (Durchschnittliche Bewertung von 0 Besuchern)

DOKUMENT-NR. 84882

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0621 5904-2020
  • Fax: 0621 5904-2014

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: 0621 5904-2010
  • Fax: 0621 5904-2014

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • ADRESSBUCHSCHWINDEL: IHK PFALZ HILFT

Derzeit wird die Wirtschaft der Region wieder vom sogenannten Adressbuchschwindel heimgesucht. Eine „Gewerbeauskunft-Zentrale” frägt massenhaft Firmendaten ab – die wirklichen Kosten stehen aber im Kleingedruckten. Die IHK Pfalz hilft betroffenen Pfälzer Unternehmen.
Ansprechpartner bei der IHK Pfalz ist Ass. jur. Heiko Lenz, Tel. 0621 5904-2020, E-Mail: heiko.lenz@pfalz.ihk24.de.