. .
Illustration

RECHT UND FAIR PLAY

Rechtliche Grundlagen für die Beschaffung der öffentlichen Hand

Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt zahlreichen Vorschriften, an die sich öffentliche Auftraggeber und private Anbieter gleichermaßen halten müssen. Was zunächst den Anschein unnötiger Bürokratie erwecken mag, dient einer Reihe übergeordneter Ziele und nicht zuletzt der Rechtssicherheit der anbietenden Unternehmen.

Die rechtlichen Grundlagen für die Beschaffung der öffentlichen Hand sind:

  • Das Haushaltsrecht (Bundeshaushaltsordnung, Landeshaushaltsordnung, Gemeindehaushaltsordnung)
  • Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
  • Die Vergabeverordnung (VgV)
  • Die so genannten Verdingungsordnungen für Leistungen (VOL) und für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
  • Zusätzliche rechtliche Bestimmungen auf der Ebene der Bundesländer (zum Beispiel das Mittelstandsförderungsgesetz, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Erlasse).
  • Die Sektorenverordnung (SektVO) für Vergaben im Bereich der Trinkwasser und Energievesorgung sowie des Verkehrs.

Die übergeordneten Prinzipien bei Ausschreibungen sind:

  • Verpflichtung zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung,
  • Wettbewerbsgrundsatz: Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen in einem formalisierten Verfahren möglichst viele Anbieter Gelegenheit haben, ihre Leistungen und Produkte anzubieten,
  • Wirtschaftlichkeit: Entscheidend ist nicht der niedrigste Preis, sondern das insgesamt wirtschaftlichste Angebot,
  • Transparenz: Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge müssen nach für alle Beteiligten nachvollziehbaren und rechtlich überprüfbaren Grundsätzen geschehen,
  • Nachverhandlungsverbot: Grundsätzlich dürfen öffentliche Auftraggeber mit den Anbietern nicht über deren Angebote nach verhandeln,
  • Gleichbehandlung: Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen darf kein Unternehmen, das an einer öffentlichen Ausschreibung teilnimmt, benachteiligt werden,
  • Dezentrale Beschaffung: Eigenverantwortlicher Einkauf durch eine Vielzahl von Vergabestellen verhindert das Entstehen von Nachfragemacht.

Haushaltsvergaberecht

Bis zum Erreichen bestimmter Auftragswerte, den so genannten Schwellenwerten, unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge allein dem Haushaltsrecht (Bundeshaushaltsordnung, Landeshaushaltsordnung, Gemeindehaushaltsordnung). Das Haushaltsrecht stellt insofern eine Besonderheit dar, als es keine Rechte für Dritte (also private Anbieter oder Auftragnehmer) direkt begründet, sondern lediglich Innenrecht für die öffentliche Hand festsetzt. Damit sind für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte die Haushaltsordnungen, die Abschnitte 1 der VOL/A und der VOB/A sowie – je nach Bundesland – weitere rechtliche Bestimmungen in Form von Landesvergabegesetzen, Erlassen und Verordnungen zu beachten. In der Regel besagen diese, dass die VOB/A im ersten Abschnitt verbindlich anzuwenden ist, wohingegen der erste Abschnitt der VOL/A meist nur zur Anwendung empfohlen wird.

Kartellvergaberecht

Ab Erreichen oder Übersteigen der Schwellenwerte ist das so genannte Kartellvergaberecht anzuwenden. Dieses entfaltet als besonderes Wettbewerbsrecht direkte Wirkung auch gegenüber Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen wollen. Damit sind für Ausschreibungen bei Erreichen der EU- Schwellenwerte das GWB und das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts, die VgV, die VOF sowie – je nach Anwendungsbereich - die Abschnitte zwei bis vier der VOL/A und der VOB/A zu beachten.

Für Vergaben im Bereich der Trinkwasser- und Enegieversorgung sowie des Verkehrs sind das GWB un die Sektorenordnung zu beachten.

Die wesentlichen Inhalte des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 

Dort finden sich die allgemeinen Grundsätze für Vergabeverfahren, Definitionen von Begriffen wie „öffentlicher Auftraggeber” oder „öffentlicher Auftrag”. Darüber hinaus ist dort geregelt, wie Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ablaufen (Einleitung, Antragstellung, Voraussetzungen) und wie Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Vergabekammer vor den dafür zuständigen Oberlandesgerichten ablaufen. Zudem verweist das GWB auf die VgV, die wiederum festlegt, dass die Verdingungsordnungen bzw. die Vergabe- und Vertragsordnung anzuwenden sind (Abschnitte 2 der VOL/A und VOB/A, VOF).

Die wichtigsten Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV)

Die wesentlichen Inhalte der Vergabeverordnung sind die Festlegung der so genannten Auftragsschwellenwerte, bei deren Erreichen oder Überschreiten ein Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss und wie diese Werte zu schätzen sind, Ausführungen zum Wettbewerblichen Dialog, die Verpflichtung zur Beschreibung des Auftragsgegenstands mit Hilfe des CPV-Codes ( europaweite Standardisierung der Beschreibung des Auftragsgegenstandes) sowie welche Personen nicht an Vergabeverfahren mitwirken dürfen. Die VgV verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber ab einer bestimmten Auftragshöhe zur Anwendung der VOB und VOL sowie VOF.

Die EU- Schwellenwerte (seit 1. Januar 2010)

Liefer- und Dienstleistungsaufträge193.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden125.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung und im Verkehrsbereich387.000 Euro
Bauaufträge4.845.000 Euro


Aufteilung von VOL und VOB, die VOF

Die Verdingungsordnungen bzw. die Vergabe- und Vertragsordnung sind in folgender Weise aufgebaut: die VOL besteht aus einem A- und einem B-Teil, die VOB zusätzlich aus einem C-Teil. Die VOF enthält nur allgemeine Ausschreibungsvorschriften. Der A-Teil enthält die Bestimmungen für das Zustandekommen des Vertrages zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem privaten Auftragnehmer (Ausschreibungsverfahren, Veröffentlichung, Fristen, Ausschlusskriterien bis hin zum Zuschlag). Der B-Teil regelt die Abwicklung des Vertrages einschließlich aller Rechte und Pflichten des öffentlichen Auftraggebers und des privaten Auftragnehmers (allgemeine Vertragsbedingungen). Der C-Teil der VOB enthält die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

Tipp

Die Kenntnis der Bestimmungen der VOL, VOB und VOF ist eine wichtige Voraussetzung für Unternehmen, die sich mit Erfolg an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen wollen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, sich mit den A-Teilen auseinanderzusetzen, sondern auch mit der VOB/B bzw. der VOL/B. Gegebenenfalls kann es, je nach öffentlichen Auftraggeber, auch ergänzende, zusätzliche oder besondere Vertragsbedingungen geben.

Im nebenstehenden Downloadbereich finden Sie die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen.

Bewertung abgeben

rate-0.0 0.0 (Durchschnittliche Bewertung von 0 Besuchern)

DOKUMENT-NR. 34906

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0621 5904-2010
  • Fax: 0621 5904-2014

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: 0621 5904-2020
  • Fax: 0621 5904-2014

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • ADRESSBUCHSCHWINDEL: IHK PFALZ HILFT

Derzeit wird die Wirtschaft der Region wieder vom sogenannten Adressbuchschwindel heimgesucht. Eine „Gewerbeauskunft-Zentrale” frägt massenhaft Firmendaten ab – die wirklichen Kosten stehen aber im Kleingedruckten. Die IHK Pfalz hilft betroffenen Pfälzer Unternehmen.
Ansprechpartner bei der IHK Pfalz ist Ass. jur. Heiko Lenz, Tel. 0621 5904-2020, E-Mail: heiko.lenz@pfalz.ihk24.de.