Bei Ausschreibungen, die die EU- Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, hat ein unterlegener Bieter die Möglichkeit, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anzustrengen. Beschaffungen unterhalb der EU- Schwellenwerte fallen nicht in die Überprüfungskompetenz der Vergabekammer. Vergabeverfahren unterhalb der EU- Schwellenwerte unterliegen jedoch der allgemeinen Rechts- und Fachaufsicht.
Nach der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts können bei Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte auch die Zivilrechte angerufen werden.
Gründe für die rechtliche Überprüfung können z.B. sein, dass das Unternehmen sich ungerecht behandelt fühlt oder der unterlegene Bieter Zweifel an der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit oder Fachkunde desjenigen Unternehmens hat, das den Zuschlag erhalten soll.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Der geschätzte Auftragswert muss die EU- Schwellenwerte erreichen oder überschreiten,
- Es muss sich um eine Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers handeln,
- Der Zuschlag ist noch nicht erteilt,
- Vor Stellung des Nachprüfungsantrags muss der Vergaberechtsverstoß unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügt werden,
- Die Rüge ist unverzüglich vorzubringen, das heißt, unmittelbar nach Kenntnis etwaiger Vergaberechtsverstöße. Bei Vergaberechtsverstößen in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist dies sofort zu rügen, spätestens bis zum Ablauf der Angebots- beziehungsweise Teilnahmefrist. Erfolgt die Rüge trotz positiver Kenntnis erst nach Zugang der Mitteilung gemäß § 101a GWB, kann dies dazu führen, dass die Vergabekammer einen später eingereichten Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückweist,
- Die infolge der Mitteilung gemäß § 101a GWB in Gang gesetzte 15-Tages-Frist ist noch nicht abgelaufen. Ist die Information per Fax oder E-Mail erfolgt, beträgt die Frist lediglich zehn Kalendertage,
- Das Verfahren vor der Vergabekammer wird nur auf Antrag eingeleitet. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat.
Wird der Rüge nicht abgeholfen, steht der Weg zur Vergabekammer offen. Der Nachprüfungsantrag soll den vermuteten Verstoß möglichst genau benennen und einen Antrag enthalten.
Der Nachprüfungsantrag ist zu begründen und bedarf mindestens folgender Angaben:
- Genaue Bezeichnung des öffentlichen Auftraggebers.
- Beschreibung des angenommenen Vergaberechtsverstoßes und Benennung der Beweismittel.
- Darlegung, dass der unterlegene Bieter oder Bewerber in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB beeinträchtigt wird und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
- Der Antrag muss auch den Hinweis enthalten, dass der unterlegene Bieter den vermuteten Vergaberechtsverstoß unverzüglich gerügt hat.
- Weiterhin soll der Antrag ein bestimmtes Begehren enthalten.
Folgende Belege sollten beigefügt werden:
- Kopien der Ausschreibungsunterlagen,
- Kopie des Rügeschreibens sowie der Antwort der Vergabestelle,
- Kopie des Informationsschreibens gemäß § 101a GWB,
- Nachweis über die Zahlung des Vorschusses.
Voraussetzung für die Zustellung des Antrags durch die Vergabekammer ist die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Mindestgebühr von 2.500 Euro. Die Vergabekammer lässt sich im Folgenden die Vergabeakten vorlegen. Sofern der Antrag zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist, beginnt das Nachprüfungsverfahren. Im Rahmen des Verfahrens findet eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts statt. Bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren kann der Zuschlag für den betreffenden Auftrag nicht erteilt werden; ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig. In der Regel soll die Vergabekammer innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Dieser Beschluss ist von der Wirkung her mit einem gerichtlichen Urteil zu vergleichen. Der Beschluss kann vor dem Oberlandesgericht binnen zwei Wochen im Wege der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Wird der Beschluss nicht angefochten, so wird er bestandskräftig und kann vollstreckt werden.
Zuständigkeit der Vergabekammer Rheinland- Pfalz
Die Vergabekammer Rheinland- Pfalz ist für alle Nachprüfungsverfahren zuständig, die öffentliche Auftraggeber mit Sitz im Land Rheinland- Pfalz betreffen:
Vergabekammer Rheinland- Pfalz
beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Stiftsstr. 9
55116 Mainz
Telefon: 06131-162234
Telefax: 06131-162113
Zuständigkeit der Vergabekammern des Bundes
Für Ausschreibungen, die dem Bund zuzurechnen sind (Bundesministerien, Bundeswehr, Bundesagentur für Arbeit und andere), sind die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt zuständig:
Bundeskartellamt
Vergabekammern des Bundes
Villemombler Str.76
53113 Bonn
Telefon: 0228 9499–0
Telefax: 0228-9499-163