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RECHT

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners bietet sich insbesondere dann an, wenn dieser wertvolle Gegenstände besitzt, wie bspw. Schmuck, teure Teppiche oder ähnliches.

1. Durchführung der Pfändung

Die Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände vollzieht sich durch Pfändung und anschließende Verwertung. Zuständig ist in der Regel der Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners. Dieser wird auf Antrag tätig, der über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet wird.

Die Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände läuft in der Regel ab wie folgt:

Zunächst wird der Gerichtsvollzieher nochmals klären, ob der Schuldner nicht freiwillig leistet oder ob eventuell zwischenzeitlich bereits gezahlt wurde. Wird die Vollstreckung nicht abgewendet und stehen ihr auch sonst keine Hindernisse entgegen, führt der Gerichtsvollzieher eine Taschenpfändung, die Durchsuchung der vom Schuldner getragenen Kleidung, durch und inspiziert die Wohnung. Soweit pfändbare Habe vorhanden ist, nimmt er diese in unmittelbaren Besitz. § 808 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sieht hierbei vor, dass andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, erfolgt die Pfändung durch Anbringung eines Pfandsiegels.

2. Pfändungsschutz

Bei der Pfändung von Gegenständen ist § 811 ZPO zu beachten, der einen Katalog von unpfändbaren Sachen aufführt. Dazu gehören beispielsweise Kleidungsstücke, Wäsche, Haushaltsgegenstände, Bücher, Werkzeuge, Nahrung, persönliche Gegenstände, Andenken u. ä. Durch den Pfändungsschutz soll dem Schuldner so viel belassen werden, wie er zu einer bescheidenen Lebensführung benötigt. Dass dem Schuldner nur das zu einer bescheidenen Lebensführung Erforderliche belassen werden soll, kommt in § 811 a ZPO konkret zum Ausdruck: Diese Vorschrift ermöglicht eine sog. Austauschpfändung. Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 ZPO (Gegenstände des persönlichen Bedarfs / für eine Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände) eigentlich unpfändbaren Sache kann auf Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck dient, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag überlässt. Beliebter Beispielsfall ist der im Gewahrsam des Schuldners befindliche 70-Zoll-LCD-Fernseher. Zwar ist dem Schuldner ein Fernseher als zentrales Informationsmedium zu belassen. Ein Breitbildfernseher liegt aber auch nach heutigem Lebensstandard nicht in dem Rahmen des zu einer bescheidenen Lebensführung Erforderlichen. Der Gläubiger könnte dem Schuldner daher, wenn auf seinen Antrag die Austauschpfändung durch das Vollstreckungsgericht zugelassen wird, einen funktionierenden, billigen Farbfernseher als Ersatz anbieten oder den hierfür nötigen Geldbetrag zur Verfügung stellen. Auf der Grundlage des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts pfändet der Gerichtsvollzieher dann den Breitbildfernseher und führt den Austausch durch.

Die Anwesenheit des Schuldners bei der Pfändung ist nicht zwingend erforderlich. War der Schuldner bei der Pfändung abwesend, wird er nach den §§ 808 Abs. 3, 763 ZPO benachrichtigt; eine Benachrichtigung des Gläubigers erfolgt dagegen nur auf dessen Verlangen.

3. Verwertung

War die Pfändung erfolgreich, müssen die körperlichen Gegenstände nun in Geld umgesetzt werden, damit der Zahlungstitel erfolgreich bedient werden kann. Dies erfolgt durch Zwangsversteigerung der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher die gepfändete Sache anderweitig, z. B. durch Verkauf, Übertragung des Eigentums auf den Gläubiger gegen Wertersatz, verwerten. Des Weiteren kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen, dass die Versteigerung der gepfändeten Sache durch eine andere Person, z. B. durch einen sachkundigen Kunstauktionator, erfolgt.

Seit 5. August 2009 besteht die Möglichkeit der Internetversteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Die Internetauktion soll als einfacherer und weniger kostenintensiver Regelfall neben der bisher üblichen Präsenzversteigerung etabliert werden.

Der Ersteigerungserlös wird zunächst zur Abdeckung der Vollstreckungskosten und dann erst zur Befriedigung des Gläubigers verwendet. Soweit eine Befriedigung des Gläubigers stattfindet, wird dies auf dem Titel vermerkt. Sollte die Forderung vollständig getilgt sein, übergibt der Gerichtsvollzieher den Titel an den Schuldner.

Anders verhält es sich, wenn die Pfändung fruchtlos verläuft.

Nach § 806 a Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, anlässlich der Vollstreckung wegen der Geldforderung des Gläubigers erlangte Kenntnisse von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte dem Gläubiger mitzuteilen, sofern die Pfändung ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist. Die Kenntnis kann durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke erlangt sein. Der Schuldner ist aber natürlich nicht zur Erteilung solcher Informationen verpflichtet, sofern ihn nicht nach allgemeinen Vorschriften dem Gläubiger gegenüber eine solche Pflicht trifft. Schriftstücke in diesem Sinne können ein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber, Versicherungspolicen, Kontoauszüge o. ä. sein. Findet der Gerichtsvollzieher derartige Schriftstücke bei der Durchsuchung der Wohnung oder von darin befindlichen „Behältnissen”, sind die §§ 758 Abs. 1, 758 a ZPO zu beachten, d. h. insbesondere, entsprechende Durchsuchungshandlungen müssen erforderlich sein, und eine Durchsuchungshandlung ohne Einwilligung des Schuldners darf nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, der Erfolg der Durchsuchung würde andernfalls gefährdet.

Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an, kann er bei den zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen Auskünfte über dessen Arbeitgeber einholen, § 806 a Abs. 2 ZPO.

4. Eidesstattliche Versicherung

Schweigt der Schuldner und erlangt der Gerichtsvollzieher auch sonst keine nach § 806 a ZPO relevanten Kenntnisse, kann der Gläubiger darauf hinwirken, dass der Schuldner durch eine eidesstattliche Versicherung seine Vermögensverhältnisse offenbart. Wenn ein entsprechender Auftrag des Gläubigers vorliegt, kann dies unmittelbar im Anschluss an eine fruchtlos gebliebene Zwangsvollstreckung geschehen. Es empfiehlt sich daher, diesen Auftrag gleich vorsorglich mit dem eigentlichen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zu richten.

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kommt nach § 807 ZPO auch in Betracht, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, wenn der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nach Ankündigung nicht in seiner Wohnung angetroffen hat, sofern dieser sich nicht hinreichend entschuldigt hat.

Die eidesstattliche Versicherung spielt in der Zwangsvollstreckungspraxis eine große Rolle, und sie hat einschneidende Konsequenzen für den Schuldner. Da mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Eintrag in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis droht, übt schon die Einleitung des Verfahrens Druck auf den Schuldner aus, dessen Kreditwürdigkeit auf dem Spiel steht. Die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, die jedem erteilt wird, der diese zum Zwecke der Zwangsvollstreckung oder zu anderen gesetzlich zugelassenen Zwecken benötigt, spielt bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit eine entscheidende Rolle. Wer im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss im Wirtschaftsleben, z. B. bei Kontoeröffnungen oder bei Kreditaufnahmen, mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen. Erhöht wird der Druck im Hinblick auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch dadurch, dass auf wissentlich oder fahrlässig falsche eidesstattliche Versicherungen Freiheits- oder Geldstrafe steht (§§ 156, 163 StGB) und dass gegen den Schuldner, der zum anberaumten Termin zur Abgabe der Versicherung nicht erscheint oder diese grundlos verweigert, Beugehaft angeordnet werden kann.

Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist.

Innerhalb des dreijährigen Gültigkeitszeitraums ist der Schuldner nach § 903 ZPO zur nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.

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