Nicht jede Geschäftsidee lässt sich mit dem Hinweis auf die Freiheit der Gewerbeausübung ohne weiteres realisieren. Der Gesetzgeber hat für verschiedene gewerbliche Tätigkeiten Einschränkungen getroffen, die die Gewerbeausübung an bestimmte fachliche oder rechtliche Voraussetzungen und eine besondere behördliche Erlaubnis knüpfen. Entsprechende Erlaubnispflichten, etwa für das Bewachungs-, Makler- oder Versteigerungsgewerbe, sind in der Gewerbeordnung geregelt. Andere Bereiche unterliegen teilweise eigenen gesetzlichen Regelungen, so zum Beispiel das Gaststättengewerbe bzw. der Handel mit Arzneimitteln oder Waffen.
Die IHK hilft in diesen Fällen, die gesetzlichen Hürden zu überwinden. Sind beispielsweise besondere Kenntnisse oder Schulungen erforderlich, bietet die IHK entsprechende Unterrichtungsverfahren an oder führt die notwendigen Prüfungen durch. Sie prüft auf Anfrage der Genehmigungsbehörden ferner, ob Gründe vorliegen, die eine Erlaubnis gegebenenfalls verhindern.
Erlaubnis zur Ausübung eines Gaststättengewerbes
Nach § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz hat der Gewerbetreibende gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde (Ordnungsamt der Stadt bzw. Gemeinde) den Nachweis zu erbringen, dass er im Rahmen eines IHK-Unterrichtungsverfahrens grundlegende Kenntnisse der lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen erworben hat. Die IHK Pfalz führt jeden Monat ein Unterrichtungsverfahren durch. Anmeldungen sind schriftlich an die IHK zu richten. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier...
Ihre Ansprechpartnerin ist Katharina Jilg
Tel. 0621 5904-1501, Fax 0621 5904-1504, E-Mail: katharina.jilg@pfalz.ihk24.de.
Darüber hinaus sind weitere rechtliche und branchenspezifische Informationen zum Hotel- und Gaststättengewerbe in Form eines IHK-Merkblattes (
Merkblatt "Informationen und Tipps für den Hotel- und Gaststättenvertrieb"
pdf-Format) abrufbar. Auch Informationen zu Betriebsvergleichsdaten stellt Ihnen die IHK bei Bedarf zur Verfügung.
Bewachungsgewerbe
Grundsätzliches, Voraussetzungen
Welche für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten gelten für Bewachungsunternehmen und Bewachungspersonal?
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf hierzu gemäß § 34 a der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde (Ordnungsamt).
Die Erteilung der Erlaubnis ist abhängig von dem Nachweis persönlicher und wirtschaftlicher Zuverlässigkeit und dem Nachweis, dass die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und entsprechenden Sicherheiten vorliegen.
Darüber hinaus erteilt die Behörde eine Erlaubnis nur, wenn vorher bei der IHK eine Unterrichtung über die zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten absolviert wurde.
Durch die Unterrichtung bei der IHK sollen die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes bzw. der Bewachungstätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht werden, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Wer als Selbständiger das Bewachungsgewerbe ausüben will, muss an einem Unterrichtungsverfahren von mindestens 80 Unterrichtsstunden teilgenommen haben, entsprechendes gilt für gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen, die mit Bewachungsaufgaben direkt befasst sind. Für alle anderen Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen, schreibt die Bewachungsverordnung ein mindestens 40-stündiges Unterrichtungsverfahren vor. Für bestimmte, besonders konfliktgeneigte Aufgaben ist zusätzliche eine Sachkundeprüfung Voraussetzung.
Zuständig für die Durchführung der Unterrichtungsverfahren und die Abnahme der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Ihr Ansprechpartner in der IHK Pfalz ist
Helmut K. Müller
Tel. 0621 5904-2110; Fax 0621 5904-2114; E-Mail: helmut.mueller@pfalz.ihk24.de
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Immobilienmakler
Vorraussetzung zur Ausübung des Maklergewerbes ist eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Die Aufnahme der Tätigkeit setzt persönliche Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse voraus.
Der Nachweis gesonderter Sach- oder Fachkunde stellt keine formale Voraussetzung zur Gewerbeausübung dar. Die Pflichten der Immobilienmakler sind insbesondere in der Makler- Bauträgerverordnung geregelt, die in Taschenbuchform im Buchhandel erhältlich sind. Gebühren für die Erlaubnis können beim Ordnungsamt erfragt werden. Sie betragen regional unterschiedlich zwischen 150 – und 2.500 –.
Die IHK Pfalz hält dazu ausführliche Informationen bereit.
Ihr Ansprechpartner ist Helmut K. Müller
Tel. 0621 5904-2110, Fax 0621 5904-2114, E-Mail: helmut.mueller@pfalz.ihk24.de
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Versicherungsvermittlung
Versicherungsvermittler und -berater dürfen zukünftig nur noch selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer (Vermögensschaden-) Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK. Für das Bundesgebiet wird dafür ein zentrales Register geschaffen, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden.
Unter die neuen Vorschriften fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter), sowie Versicherungsberater. Unterschieden wird nach gebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen Vermittlern.
Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung besteht für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen.
Weitere Informationen und Anträge finden Sie hier
Ihr Ansprechpartner in der IHK Pfalz ist
Helmut K. Müller
Tel. 0621 5904-2110; Fax 0621 5904-2114; E-Mail: helmut.mueller@pfalz.ihk24.de
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Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Der Handel mit bestimmten Warengattungen setzt eine Schulung mit abschließender Prüfung voraus. Zu diesen erlaubnispflichtigen Waren gehören auch die sogenannten "freiverkäuflichen" Arzneimittel, die außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen und ausschließlich der Vorbeugung oder Verhütung von Krankheiten dienen. Das Spektrum der freiverkäuflichen Arzneimittel reicht von Kamillentee über Baldriantinktur bis hin zu Hundehalsbändern gegen Flohbefall. Die IHK Pfalz organisiert und führt - mit einem Prüfungsausschuss - regelmäßig Sachkundeprüfungen für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln durch und informiert über Schulungsmöglichkeiten. Weitere Informationen finden Sie hier..
Ihre Ansprechpartnerin ist Ruth Scherer
Tel.: 0621 5904-1510, Fax 0621 5904-1504, E-Mail ruth.scherer@pfalz.ihk24.de
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Handel mit Waffen
Der Handel mit Schusswaffen setzt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde voraus. Eine Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt. Der Fachkundenachweis ist durch eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Regierung zu erbringen, der bei einer IHK des jeweiligen Bundeslandes eingerichtet ist. In Rheinland-Pfalz hat diese Aufgabe die IHK Rheinhessen mit ihrer Zweigstelle in Worms übernommen. Eine Prüfung entfällt dann, wenn der Antragsteller entweder als Büchsenmacher die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt oder mindestens drei Jahre im Handel mit Schusswaffen tätig war, sofern diese Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Für weitere Informationen finden Sie hier...
Ihre Ansprechpartnerin ist Ruth Scherer
Tel. 0621 5904-1510, Fax 0621 5904-1504, E-Mail ruth.scherer@pfalz.ihk24.de
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Versteigerungen
Die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen oder fremden Rechten bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wer gewerbsmäßig fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigern will, bedarf zusätzlich einer besonderen Erlaubnis. Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Um Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigern zu dürfen, muss der Antragsteller zudem Kenntnisse über die Vorschriften im Verkehr mit Grundstücken nachweisen.
Zuständige Behörden für die Erlaubniserteilung sind die Stadtverwaltung und Verbandsgemeindeverwaltungen.
Ihr Ansprechpartner ist Heinrich Jöckel
Tel.0621 5904-2010, Fax 0621 5904-2014, E-Mail: heinrich.joeckel@pfalz.ihk24.de
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Weitere Infos zu Erlaubnisverfahren