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RECHT UND FAIR PLAY

Rechtsformzusätze

Seit dem 01.04.2003 müssen Firmen einen eindeutigen Rechtsformzusatz führen:

Durch das Handelsrechtsreformgesetz, das im Juli 1998 in Kraft trat, wurde auch für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften die Verpflichtung eingeführt, einen eindeutigen Rechtsformzusatz in ihre Firma aufzunehmen. Für Einzelkaufleute kann dieser Rechtsformzusatz lauten: "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere die Abkürzung "e. K.", "e. Kfr.", "e. Kfm.". Personenhandelsgesellschaften dürfen nicht mehr nur mit "Müller & Co." firmieren, wohinter sich sowohl eine OHG als auch eine KG verbergen kann, sondern sie müssen durch den Zusatz deutlich machen, welcher Rechtsform sie konkret unterliegen. Das Handelsrechtsreformgesetz sah für Altfirmen eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2003 vor. Danach haben Unternehmen, im Geschäftsverkehr die Rechtsformkennung deutlich zu machen. Allerdings hat der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf die in erster Linie betroffene Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften Erleichterungen vorgesehen. Danach müssen zwar diese Rechtsformzusätze künftig aufgenommen werden, es bedarf aber - falls es sich um die einzige Änderung der Firmierung handelt - nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und damit einer zusätzlichen Kostenbelastung. Art. 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch verfügt eindeutig, dass, wenn die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme des Rechtsformzusatzes zum Gegenstand hat, diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bedarf. Dies bedeutet, die Zusätze können formlos aufgenommen werden. Für die meisten Unternehmen dürfte dies in der entsprechenden Korrespondenz schon dadurch geschehen sein, dass sie auf ihren Geschäftsbriefen bereits seit dem 01. Januar 2000 u. a. ihre Rechtsform angeben müssen (s. § 37 a, § 125 a HGB).

Wer die Angabe der Rechtsform dennoch zum Handelsregister anmeldet, muss diese - wie auch sonst üblich - öffentlich beglaubigen lassen (s. § 12 Abs. 1 HGB) und die Gerichtskosten hierfür tragen.

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