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RECHT UND FAIR PLAY

Wahl der Rechtsform

Bei der Wahl der für einen Betrieb rechtlich und wirtschaftlich zweckmäßigsten Rechtsform sind die persönlichen Vorstellungen und die steuerlichen, betriebwirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Kriterien genau abzuwägen. So lautet eine Hauptentscheidung: Soll die gewerbliche Tätigkeit allein oder mit anderen Personen aufgenommen werden?

Seit dem 01.07.1998 kann jedes gewerbliche Unternehmen, unabhängig von seiner Größenordnung, eine Firma ins Handelsregister eintragen lassen.

Unternehmen, die einen kaufmännischen Geschäftsumfang aufweisen sind dagegen nach wie vor verpflichtet, eine Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

Folgende Rechtsformen werden unterschieden:

  • Kleingewerbetreibender = eine Person, die ein Gewerbe betreibt. Keine Eintragung ins Handelsregister. Der Inhaber eines solchen Unternehmens haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
  • Einzelfirma = eine Person ist gewerblich tätig, aber mit einer Firma im Handelsregister eingetragen. Der Inhaber einer Einzelfirma haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Rechtsformzusatz: eingetragener Kaufmann (e.K.)
  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (BGB-Gesellschaft) = Gründung möglich durch mindestens zwei Personen (BGB-Gesellschafter). Jeder Gesellschafter hat eine persönliche und unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Keine Firma im Handelsregister.
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG) = Gründung möglich durch mindestens zwei Personen (Gesellschafter). Die Gesellschafter haben auch hier eine persönliche und unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Gewerbliche Tätigkeit. Eintragung im Handelsregister.
  • Kommanditgesellschaft (KG) = Gründung möglich durch mindestens zwei Personen. Mindestens ein Gesellschafter, der voll mit seinem Privatvermögen haftet (Komplementär) und mindestens ein Teilhafter (Kommanditist). Gewerbliche Tätigkeit. Eintragung im Handelsregister.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) = Gründung möglich durch eine oder mehrere Personen. Mindeststammkapital € 25.000. Gewerbliche Tätigkeit keine Voraussetzung. Haftung der Gesellschafter nur in Höhe ihres Anteils.
  • GmbH & Co. KG = Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH der meist einzige Vollhafter, also Komplementär ist. Voraussetzung für die Eintragung im Handelsregister ist in bestimmten Fällen keine gewerbliche Tätigkeit.
  • Aktiengesellschaft (AG) = Gründung durch eine oder mehrere Personen. Mindestgrundkapital € 50.000. Der Aktionär haftet lediglich mit seiner Kapitaleinlage.
  • Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG haftungsbeschränkt)
  • UG haftungsbeschränkt & Co. KG

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Ansprechpartner bei der IHK Pfalz ist Ass. jur. Heiko Lenz, Tel. 0621 5904-2020, E-Mail: heiko.lenz@pfalz.ihk24.de.