-
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht (Dokument-Nr.: 21732)
Externe Links
-
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html)
Das neue AGG trat mit einiger Verspätung zum 18. August 2006 in Kraft. Unternehmer müssen dafür sorgen, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftes, so vor allem die Auswahl der Vertragspartner und Preisgestaltungen, mit dem AGG vereinbar sind. Anderenfalls drohen Schadensersatzklagen.
Machen Sie sich möglichst schnell mit den Inhalten des Gesetzes vertraut, um sich wirksam auf die neuen gesetzlichen Vorschriften vorzubereiten.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes im Überblick:
Schutz vor Diskriminierungen im Zivilrechtsverkehr
§ 19 AGG verankert ein allgemeines Diskriminierungsverbot in der Privatrechtsordnung, das bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von privatrechtlichen Schuldverhältnissen zur Anwendung kommt.
A. Anwendungsbereich
- Massengeschäfte (Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern)
- vergleichbare Schuldverhältnisse und
- alle privatrechtlichen Versicherungen
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der gesetzlichen Diskriminierungsvorschriften sind familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse sowie Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister) begründet wird. Nach dem Gesetzeswortlaut soll diese Voraussetzung beispielsweise bei Mietverhältnissen erfüllt sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.
B. Rechtfertigungsgründe für unterschiedliche Behandlung
Nach § 20 Absatz 1 AGG ist eine Verletzung des Benachteiligungsverbots dann nicht gegeben, wenn für die unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung, der Religion, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts (nicht Rasse oder ethnische Herkunft) ein sachlicher Grund vorliegt. Die sachlichen Gründe können sich zunächst aus dem Charakter des Schuldverhältnisses ergeben. Es können Umstände sein, die aus der Sphäre desjenigen stammen, der die Unterscheidung trifft, oder aber aus der Sphäre desjenigen, der von der Unterscheidung betroffen ist. Es ist also beispielsweise gerechtfertigt, Waren und Dienstleistungen geschlechtsspezifisch anzubieten, sofern dies sachlichen Kriterien Rechnung trägt.
In § 20 Absatz 1 AGG sind 4 Regelbeispiele aufgeführt, die zwar nicht abschließend sind, gleichwohl die wichtigsten Fallgruppen umreißen und eine Richtschnur für die Auslegung darstellen. Der Anbieter muss im Einzelfall die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung darlegen und beweisen (siehe unten Punkt D).
Beispiel: Beschränkung des Zugangs zu Fahrgeschäften für Menschen mit körperlicher Behinderung in Freizeitparks; Schutz von Opfern sexueller Gewalt durch Einrichtungen, die nur Angehörigen eines Geschlechts Zuflucht bietet.
Beispiele: Für Männer und Frauen getrennte Öffnungszeiten in Schwimmbädern und Saunen, Bereithaltung von Frauenparkplätzen in Parkhäusern.
Beispiel: Rabatte für Schüler und Studenten; gezielte Ansprache von Kundenkreisen, die der Anbieter anlocken möchte.
§ 20 Absatz 2 AGG enthält Bestimmungen für private Versicherungsverträge, unter welchen Voraussetzungen die Ungleichbehandlung wegen Behinderung, der Religion, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts bei der Festlegung von Prämien und Leistungen durch die Versicherungen zulässig ist. Im Hinblick auf das Merkmal Rasse und ethnische Herkunft ist es den Versicherungen dagegen einschränkungslos verboten, dieses als Risikofaktor zu verwenden.
C. Ansprüche der Benachteiligten
Nach § 21 Absatz 1 AGG hat der durch eine Diskriminierung Betroffene zunächst einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der diskriminierenden Maßnahme. Der Anspruch kann in tatsächlichem Handeln bestehen und beispielsweise darauf gerichtet sein, künftig die Verweigerung des Zugangs zu einem Geschäftslokal zu unterlassen.
Der Benachteiligende hat bei Verletzung des Diskriminierungsverbots die Verpflichtung, den Vermögensschaden zu ersetzen (materieller Schaden) bzw. eine angemessene Entschädigung für die Beeinträchtigung zu leisten, die nicht Vermögensschaden ist (immaterieller Schaden).
Beispiel: Weigert sich ein Taxiunternehmer, einen Fahrgast wegen seiner ethnischen Herkunft zu befördern und entgeht dem Benachteiligten hierdurch ein Geschäft, weil er einen entsprechenden Termin nicht einzuhalten vermag, so ist dieser Vermögensschaden nach § 21 Absatz 2 AGG zu ersetzen. Daneben kann er den immateriellen Schaden ersetzt verlangen ("Schmerzensgeld").
Ein Ersatz des materiellen Schadens kommt nach § 21 Abs. 2 S. 1 AGG nur dann in Betracht, wenn der Benachteiligende die Verletzung des Benachteiligungsverbots zu vertreten hat, also schuldhaftes Handeln vorliegt. Schuldhaftes diskriminierendes Handeln von Personen, denen sich der Unternehmer zur Erfüllung von Aufgaben bedient, muss er sich zurechnen lassen (§ 278 BGB).
Verlangt der Benachteiligte Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder Schadensersatz statt der Leistung, so kommen die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung (§§ 280 Abs. 3 BGB i. V. m. §§ 281 ff. BGB).
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (Entschädigungszweck ist die Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts). Zu berücksichtigen ist, dass der Geldentschädigungsanspruch bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur schwerwiegende und anderweitig nicht auszugleichende Persönlichkeitsrechtsverletzungen kompensiert und für die Bemessung der Entschädigungshöhe die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung erheblich ist.
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt. Insoweit kann eine Anspruchskonkurrenz bestehen, wenn mit der Benachteiligung eine Beleidigung (§ 185 StGB) verbunden ist, was Ansprüche nach § 823 BGB auslösen kann.
D. Beweislast
Der Benachteiligte muss Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen (§ 22 AGG). Steht die Benachteiligung hiernach fest, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligung nicht zu vertreten hat oder dass sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen. Bei der unmittelbaren Benachteiligung entsprechend § 3 Abs. 1 AGG (Beispiel: Eine Kellnerin weigert sich mit den Worten „Wir wollen hier keine Ausländer“ eine Asiatin zu bedienen) wird in der Regel vorsätzliches und damit schuldhaftes Handeln gegeben sein; ein Entlastungsbeweis wird hier kaum erfolgversprechend sein. Liegen Rechtfertigungsgründe nach § 20 AGG nicht vor, sind die Voraussetzungen für die materielle Schadensersatzpflicht gegeben.
Bei der mittelbaren Benachteiligung entsprechend § 3 Abs. 2 AGG (Beispiel: Mit der Begründung Kopftücher entsprächen nicht der Kleiderordnung des Lokals, wird muslimischen Frauen der Zutritt verweigert) kann ein entsprechender Entlastungsbeweis in Betracht kommen. Ein Nicht-Vertreten-Müssen ist dann gegeben, wenn der Tatbestand erfüllt ist und für den Benachteiligenden auch bei der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war, dass die scheinbar neutralen Maßnahmen im Ergebnis zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung führen. Kann der Benachteiligende den Entlastungsbeweis hiernach führen, verbleiben dem Benachteiligten nur noch Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung, weil diese nicht von einem Verschulden abhängig sind.
E. Besondere Vereinbarungen
Nach § 21 AGG kann sich der Benachteiligende auf eine Vereinbarung nicht berufen, die zum Nachteil des Benachteiligten von dem Benachteiligungsverbot abweicht. Das Schuldverhältnis im Übrigen wird aufrechterhalten, da mit einer Rückabwicklung des Vertrages dem Benachteiligten oftmals nicht geholfen wäre. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass insbesondere einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kündigung eines Dauerschuldverhältnisse, Anfechtung einer Willenserklärung, Auslobung), die gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot verstoßen, nach § 134 BGB grundsätzlich nichtig sind.
F. Frist zur Geltendmachung der Ansprüche
Gemäß § 21 Abs. 5 AGG müssen o. a. Ansprüche in einer Frist von zwei Monaten nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die zwei Monate nach Entstehung des Anspruchs abläuft. Nach Fristablauf kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte erst nach Fristablauf von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt, ohne dass dies von ihm zu vertreten ist.
G. Antidiskriminierungsverbände
Antidiskriminierungsverbände haben nach § 23 AGG das Recht, Betroffene zu beraten und in gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten (kein Verbandsklagerecht). Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen wahrnehmen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnisse ist, dass dem Personenzusammenschluss mindesten 75 Mitglieder angehören oder aber bei Dachverbänden sieben Verbände Mitglieder sind.
Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein obligatorisches Schlichtungsverfahren einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche obligatorischen Schlichtungen nach § 15 a EGZPO sind bereits heute in vielen Bundesländern, z. B. für Ehrverletzungsklagen, vorgesehen.
H. Antidiskriminierungsstelle
Der Abschnitt 6 des Gesetzes regelt die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle. Sie ist dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zugeordnet. Zu den Kernaufgaben dieser Stelle gehört ihre Unterstützungsfunktion für von Diskriminierung betroffene Personen. Diese erhalten durch die Antidiskriminierungsstelle ein niedrigschwelliges Beratungsangebot zur Klärung ihrer Situation und zu den Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens. Des Weiteren hat die Stelle Schlichtungsmöglichkeiten, indem sie eine gütliche Beilegung von Diskriminierungsfällen zwischen den Beteiligten anstreben kann.
I. Inkrafttreten /Übergangsbestimmungen
Die neuen Vorschriften der §§ 19 bis 21 AGG sollen bei Benachteiligungen wegen Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erst 3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung finden. Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die Vorschriften mit Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Grundsätzlich sind nur Schuldverhältnisse betroffen, die nach Inkrafttreten abgeschossen werden. Eine besondere Ausnahme gilt dabei für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten begründet worden sind und nach diesem Zeitpunkt fortbestehen. Hier gelten die neuen Vorschriften bei der Durchführung des Schuldverhältnisses, was Auswirkungen insbesondere im Bereich der Kündigung dieser Dauerschuldverhältnisse haben kann. Auf Änderungen bereits bestehender Dauerschuldverhältnisse sind die Vorschriften des AGG ab Inkrafttreten anwendbar; beispielsweise auf Anpassung des Entgelts für die Leistung bei langfristigen Verträgen oder aber auf Kündigungen bei Bestandsverträgen.
Für Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, gilt das neue Recht grundsätzlich nur für Verträge, die ab dem 22. Dezember 2007 abgeschlossen (begründet) werden. Das neue Recht ist aber anwendbar, soweit es um die Änderung von Bestandsverträgen geht, die bis zum 21. Dezember 2007 begründet worden sind.
Wie sollen Unternehmer auf das AGG reagieren und wer ist besonders betroffen?
Derzeit wird die Wirtschaft der Region wieder vom sogenannten
Adressbuchschwindel heimgesucht. Eine „Gewerbeauskunft-Zentrale”
frägt massenhaft Firmendaten ab – die wirklichen Kosten stehen aber
im Kleingedruckten. Die IHK Pfalz hilft betroffenen Pfälzer
Unternehmen.
Ansprechpartner bei der IHK Pfalz ist Ass. jur. Heiko Lenz, Tel.
0621 5904-2020, E-Mail: heiko.lenz@pfalz.ihk24.de.