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RECHT UND FAIR PLAY

Werkvertragsrecht

Seit 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft. Dieses hat auch Teile des Werksvertragsrechts geändert. Die Änderungen, die sich für Werkunternehmer ergeben, liegen in folgenden Bereichen: Kostenvoranschlag, Mangelbegriff, Mängelbeseitigung, Verjährung, Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts.

1. Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht zu vergüten.

2. Mangelbegriff

Der Mangelbegriff im Werkvertragsrecht wird an den des Kaufrechts angeglichen. Ein Werk ist dann mangelhaft, wenn

- es nicht die zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer vereinbarte Beschaffen-
heit hat,

- es sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,

- es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit auf-
weist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art
des Werkes erwarten kann,

- ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge hergestellt
worden ist.

3. Mängelbeseitigung

Die Ansprüche und Rechts des Bestellers sind weitgehend parallel zu den Käuferrechten ausgestaltet.

Der Besteller kann Nacherfüllung (= Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werkes) verlangen. Allerdings kann der Unternehmer hier, anders als im Kaufrecht, selbst wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ob er das Werk neu herstellt.

Der Besteller kann den Mangel grundsätzlich auch selbst beseitigen und dann seine Aufwendungen vom Unternehmer verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass er dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und dieser nicht innerhalb dieser Frist nacherfüllt hat. Beseitigt der Besteller den Mangel selbst, kann er vom Unternehmer einen Vorschuss für seine Aufwendungen verlangen. Der Besteller kann den Mangel dann nicht selbst beseitigen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert hat, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Der Besteller hat anstatt des Rechts auf Nacherfüllung ein Recht vom Werkvertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis zu mindern. Dies gilt jedoch nur, wenn er dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und dieser nicht innerhalb dieser Frist nacherfüllt hat.

Daneben kann der Besteller noch einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer haben. Voraussetzung ist, dass er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Voraussetzung ist zudem, dass den Unternehmer ein Verschulden trifft. Verschulden umfasst auch einfache Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch kann höher sein als die Vergütung für das Werk.

4. Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt wie im Kaufrecht in der Regel 2 Jahre ab Abnahme des Werkes. Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren greift ein, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gewährleistungsanspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Gewährleistungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die regelmäßige Verjährung tritt im Falle der fünfjährigen Gewährleistungsfrist bei Bauwerken jedoch nicht vor dem Ablauf der eigentlichen Frist ein.

Bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen, wie zum Beispiel Bauplänen, greift die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ein.

5. Anwendbarkeit von Werkvertrags- oder Kaufrecht

Auf Verträge, die die Herstellung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, finden nur noch die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Den Werklieferungsvertrag gibt es nicht mehr.

Auf Verträge, die die Herstellung von Bauwerken und unkörperliche Arbeitsergebnisse, wie z.B. Baupläne, zum Gegenstand haben, findet Werkvertragsrecht Anwendung.

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DOKUMENT-NR. 15103

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