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RECHT

Mängelansprüche und Garantie beim Kauf

1. Mangelhaftigkeit der Kaufsache
2. Ansprüche des Käufers
3. Verjährung von Mängelansprüchen
4. Besonderheiten bei Unternehmensgeschäften
5. Besonderheiten bei Verbrauchergeschäften
6. Abgrenzung zur Garantie


Die gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln der Kaufsache sind in den §§ 434 ff BGB geregelt. Der Verkäufer haftet danach gegenüber seinem Kunden und kann seinerseits dann unter umständen Regress bei seinem Lieferanten nehmen.
Von der gesetzlichen Mangelhaftung des Verkäufers ist dagegen aber die echte Produkthaftung des Herstellers bzw. wie als Hersteller auftretender Händler zu unterscheiden.

1. Mangelhaftigkeit der Kaufsache
Der Verkäufer einer Sache schuldet dem Käufer die Übergabe und Übereignung (= Verschaffung der Eigentümerstellung) einer mangelfreien Sache. Dem Käufer stehen daher bei Fehlern an der Kaufsache gegenüber dem Verkäufer Ansprüche zu.

In welchen Fällen ist die Kaufsache mangelhaft?

  • Die Kaufsache hat nicht die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit.
    Beispiel: Maschine erreicht die vereinbarte Stückzahl pro Stunde nicht.
  • Die Kaufsache eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
    Beispiel: Maschine erreicht zwar die vereinbarte Stückzahl, kann jedoch nur im Ein-Schicht-Betrieb eingesetzt werden, obwohl dem Verkäufer bekannt war, dass der Käufer die Maschine für den Drei-Schicht-Betrieb benötigt.
  • Die Kaufsache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung, der Käufer konnte aber erwarten, dass sie sich für diese Verwendung eignet.
    Beispiel: Rauchmelder schlägt schon bei Zigarettenrauch an.
  • Die Kaufsache entspricht hinsichtlich ihrer Beschaffenheit nicht den öffentlichen Werbeaussagen des Herstellers oder Verkäufers, auf die der Käufer vertrauen durfte.
    Beispiel: Angaben des Herstellers im Fernsehen zum durchschnittlichen Benzinverbrauch eines Kraftfahrzeugs werden merklich überschritten.
  • Die Kaufsache wird durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen fehlerhaft montiert.
  • Die Montageanleitung zur Kaufsache ist fehlerhaft.
    Beispiel: Falsche oder unverständliche Montageanleitung.
  • Statt der vereinbarten Kaufsache wird eine andere Sache geliefert.
    Beispiel: Lieferung von Wandfliesen statt bestellter Bodenfliesen.
  • Die Kaufsache wird nicht in der vereinbarten Menge geliefert.
    Beispiel: Lieferung von nur 90 statt 100 bestellter Bohrmaschinen.
  • Die Kaufsache weist einen Rechtsmangel auf.
    Beispiel: Das Grundstück ist mit einer Grundschuld oder einem Nießbrauch eines Dritten belastet.

Zu welchem Zeitpunkt muss ein Mangel vorliegen?
Grundsätzlich muss die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bereits im Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs vorliegen. Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache (Zerstörung, Verlust) auf den Käufer übergeht.
Im Regelfall stellt die Übergabe der Ware vom Verkäufer an den Käufer den maßgeblichen Zeitpunkt dar. D. h. die Ware muss bereits im Zeitpunkt der Übergabe mit dem Mangel behaftet sein.
Im Zweifelsfall muss daher der Käufer beweisen, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war.

War dem Käufer der Mangel schon bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dann sind Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer nachweisen kann, dass der Mangel erst durch einen unsachgemäßen Umgang mit der Kaufsache nach Gefahrübergang verursacht wurde, beispielsweise durch abweichende Benutzung von der Gebrauchsanweisung, mutwilliges Zerstören etc.

Wichtig:
Verschleiß, als gebrauchsbedingte normale Abnutzung eines Produkts, stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.

2. Ansprueche des Kaeufers
Folgende Ansprüche hat der Käufer einer mangelhaften Sache:

Nacherfüllung als vorrangiges Recht
Ist die Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Der Käufer hat dabei die Wahl zwischen
- Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels durch Reparatur der mangelhaften Kaufsache oder
- Nachlieferung, also Umtausch der mangelhaften gegen eine neue, mangelfreie Sache.

Wichtig:
Alle Kosten der Nacherfüllung (Transport-, Arbeits- und Materialkosten etc.) hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).

Der Verkäufer kann die Nacherfüllung ausnahmsweise dann verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder ihm aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist.

Weitergehende Mängelansprüche
Grundsätzlich kann der Käufer weitere Ansprüche nur geltend machen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, in welcher dieser nicht tätig geworden ist.
- Auch ein zweiter Nachbesserungsversuch des Verkäufers ist fehlgeschlagen.
- Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung endgültig.
- Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht erforderlich Beispiele: just-in-time-Lieferung, Fixgeschäft etc.

Als weitergehende Mängelansprüche stehen dem Käufer dann zu:
- Minderung des Kaufpreises oder
- Rücktritt vom Vertrag
- und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

  • Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)
    Wählt der Käufer die Minderung des Kaufpreises, kann der Kaufpreis entsprechend der durch die Mangelhaftigkeit verursachten Wertminderung der Kaufsache angepasst werden. Diese Berechnung nimmt im Streitfall das Gericht vor.
  • Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 BGB)
    Der Rücktritt vom Vertrag bewirkt, dass der Kaufvertrag rückwirkend aufgelöst wird, d. h. als nicht abgeschlossen angesehen wird. Die Ansprüche des Käufers auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache sowie des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises bestehen daher nach Erklärung des Rücktritts nicht mehr. Bereits erbrachte Leistungen sind gegenseitig zurück zu gewähren.
    Zwar sieht das Gesetz vor, dass ein Rücktritt nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung möglich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). In aller Regel wird aber die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Allenfalls in extremen Fällen ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. .
  • Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB)
    Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden des Verkäufers voraus. Dem Verkäufer muss daher hinsichtlich der Herbeiführung der Schäden zumindest fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können.
    Dabei sind folgende Kosten grundsätzlich schadensersatzfähig:
    - Kosten, die erforderlich sind, um den Mangel zu beseitigen, z.B. Reparaturkosten, Minderwert.
    - Ersatz der Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache infolge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entstanden sind.(z. B. Kosten für eine durch Brand zerstörte Wohnungseinrichtung wegen Kabelbrands an einer defekten gelieferten Schreibtischlampe).

Wichtig:
Der Käufer kann Schadensersatz auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels bereits vom Kaufvertrag zurück getreten ist (§ 325 BGB).

Es gibt verschiedene Formen des Schadenersatzes:

Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 ff BGB)
Beim Schadensersatz statt der Leistung muss der Käufer so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Käufer kann die mangelhafte Kaufsache behalten und Ersatz des Wertunterschieds zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache verlangen ("kleiner Schadensersatz"), oder
- Der Käufer kann die Kaufsache zurückgeben und den Geldbetrag verlangen, der seinem Leistungsinteresse entspricht ("großer Schadensersatz"), d. h. auch Mehrkosten eines Deckungsgeschäfts oder entgangener Gewinn aus Weiterverkauf etc.
Schadensersatz statt der Leistung ist jedoch gesetzlich ausgeschlossen, wenn es sich nur um eine unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers handelt (§ 281 Abs.1 Satz 3 BGB).

Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB):
Der Kaufvertrag und die daraus resultierenden Verpflichtungen der Parteien bleiben bestehen, d. h. der Käufer behält die mangelhafte Ware. Dieser Schadensersatzanspruch erfordert keine Fristsetzung zur Nacherfüllung. Der Verkäufer muss dem Käufer dabei alle Schäden ersetzen, die diesem aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entstanden sind und die durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigt werden können (z. B. Schaden an anderem Eigentum des Käufers, der infolge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entstanden ist).

Aufwendungsersatz (§§ 437 Nr. 3, 280, 281, 284 BGB)
Anstelle von Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer auch Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Voraussetzung ist, dass er diese nur deshalb getätigt hat, weil er auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages vertraut hat. Ersatzfähig sind dabei Kosten für Anschaffungen, die der Käufer im Vertrauen auf die ordnungemäße Einhaltung des Vertrages durch den Verkäufer getätigt hat und diese sich wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache als nutzlos erweisen (z. B. Kosten für die Anschaffung eines teuren Gehäuses für die sich später als nicht funktionstüchtig herausstellende gekaufte Maschine nach Rücktritt).

3. Verjaehrung von Maengelanspruechen
Die Verjährung für Mängelansprüche bei Kaufverträgen ist in § 438 BGB geregelt. Sie beträgt z.B.

  • 2 Jahre: bei beweglichen Sachen ab Ablieferung
  • 5 Jahre:
    - bei Bauwerken (ab Übergabe)
    - bei Baustoffen (ab Ablieferung), sofern diese auch tatsächlich für die Errichtung eines Bauwerks verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursachten.

Achtung:
Bei streitigen Verhandlungen über das Bestehen von Mängeln oder des Umfangs von Haftungsansprüchen wie Reparatur, Umtausch oder auch Schadenersatz, kann die Verjährung gehemmt sein. Ansprüche verjähren dann möglicherweise erst später. Weitere Informationen dazu finden Sie unter nebenstehendem Link zur Verjährung von Ansprüchen.

4. Besonderheiten bei Unternehmensgeschaeften
Für Geschäfte, bei denen alle Vertragspartner Unternehmer sind, ohne dass die Produkte im Weiterverkauf an Verbraucher verkauft werden, sind weitere Möglichkeiten eröffnet:

  • Die Gewährleistungsfrist kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarungen auf 1 Jahr (statt gesetzlich 2 Jahre) verkürzt werden.
  • Das Recht zur Auswahl zwischen Reparatur oder Umtausch kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarungen dem Verkäufer übertragen werden. Gesetzlich steht dieses Wahlrecht dem Käufer zu.
  • Gemäß den Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Käufer die Kaufsache unverzüglich nach Erhalt auf eventuelle Mangelhaftigkeit zu prüfen und bestehende Mängel anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er seine Mängelansprüche. Unverzügliche Prüfung bedeutet in diesem Zusammenhang, Prüfung im laufenden üblichen Geschäftgang.

5. Besonderheiten bei Verbrauchergeschaeften
Ist der Käufer ein Verbraucher, so gelten ergänzend zu den bereits genannten Ansprüchen die folgenden Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB):

  • Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Neuwaren ist nicht möglich.
  • Bei Gebrauchtwaren, z. B. Gebrauchtwagen, kann die Verjährung der Mängelansprüche durch individualvertragliche Vereinbarungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr verkürzt werden.
  • Zugunsten des Käufers tritt eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB ein:
    D. h. macht der Käufer innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe der Kaufsache Ansprüche wegen eines Mangels geltend, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe fehlerhaft war. Bei Ablehnung von Mängelansprüchen muss daher der Verkäufer den Beweis erbringen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Dies ist in der Praxis ohne Einschaltung eines Sachverständigen regelmäßig sehr schwierig. Nach Ablauf der 6 Monate muss dann der Käufer wiederum den entsprechenden Beweis erbringen, dass die Ware bereits bei Lieferung mangelhaft war.
  • Der Verkäufer kann nach Abwicklung von Mängelansprüchen des Verbrauchers gegenüber seinen Lieferanten unter erleichterten Voraussetzungen Regress nehmen (§§ 478 BGB).

6. Abgrenzung zur Garantie
Im Gegensatz zur zwingenden gesetzlichen Haftung des Verkäufers bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache können Ansprüche des Käufers auch aus einem freiwilligen Garantieversprechen des Verkäufers (Händlergarantie) oder eines Dritten, z. B. des Herstellers (Herstellergarantie), resultieren (§ 443 BGB). Die Garantie ist daher von den gesetzlichen Mängelansprüchen zu unterscheiden. Der Garantiegeber räumt dem Käufer einen Anspruch entsprechend der Garantievereinbarung ein. Dieser geht regelmäßig über die gesetzlichen Verpflichtungen bei Mangelhaftigkeit hinaus. Die Ansprüche aus einer Garantie bestehen dabei unabhängig neben den gesetzlichen Mängelansprüchen. Fehlt der Kaufsache die garantierte Beschaffenheit innerhalb der Garantiezeit, so haftet der Garantiegeber ohne Verschulden und unabhängig davon, ob der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
Eine Garantie muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich erklärt werden. Der Kunde kann dann eine Garantierklärung in Schriftform verlangen. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers
  • Sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden
  • Inhalt der Garantie
  • und alle wesentlichen Angaben, die für eine Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Häufig sind Garantieversprechen auch in Werbematerialen anzutreffen.

Tipp:
Mit Begriffen wie zusichern, garantieren, versprechen etc. sollten Verkäufer vorsichtig umgehen, da diese eine Garantie begründen können. Es empfiehlt sich daher auch, das Verkaufspersonal entsprechend zu informieren.

Das Gesetz kennt zwei Arten von Garantien:

  • Beschaffenheitsgarantie:
    Der Garantiegeber übernimmt die Haftung dafür, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit hat.
    Fehlt der Kaufsache diese garantierte Beschaffenheit, so stehen dem Käufer Ansprüche gegen den Garantiegeber entsprechend dem im Garantieversprechen festgehaltenen Umfang zu.
  • Haltbarkeitsgarantie:
    Der Garantiegeber steht dafür ein, dass die Beschaffenheit der Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum besteht. Weist die Kaufsache innerhalb dieses Garantiezeitraums einen Mangel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass dem Käufer die Ansprüche aus dem Garantieversprechen zustehen.

Wichtig:
Dem Käufer stehen eventuelle Garantieansprüche unabhängig neben den gesetzlichen Mängelansprüchen zur Verfügung, d. h. gegebenenfalls auch gegen verschiedene Schuldner.


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