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Preisangaben gegenüber Verbrauchern (Dokument-Nr.: 15635)
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E-Mail-Werbung (Dokument-Nr.: 18784)
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Der rechtlich korrekte Auftritt im Internet (Dokument-Nr.: 24818)
RECHT UND FAIR PLAY
Rechtliche Grundlagen des e-Commerce
Rechtliche Grundlagen des E-Commerce
I. Allgemeines |zurück|
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) sind gemäss § 312e I BGB Verträge, bei denen sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient.
Da das Internet kein rechtsfreier Raum ist, gelten auch im E-Commerce uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen (BGB, HGB, AGB-Recht, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG, Strafgesetzbuch etc.). Für bestimmte Teilbereiche existieren mittlerweile besondere Rechtsvorschriften. Für den Bereich des E-Commerce sind insoweit relevant:
- das Telemediengesetz (TMG)
- das E-Commerce- und Fernabsatzrecht des BGB
- die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)
- das Signaturgesetz (SigG).
II. Informationspflichten des online-Anbieters |zurück|
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten (sog. Anbieterkennzeichnung nach dem TMG). Informiert werden muss über
- den Namen des Anbieters (ggf. die vollständige Firma)
- die postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse sind nicht ausreichend)
- den Namen des Vertretungsberechtigten (bei Personenvereinigungen, z.B. bei GbR, GmbH und AG)
- den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote (gilt nur für sog. Mediendienste)
- sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
- die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung, sofern vorhanden
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (z.B. im Makler- und Bauträgergewerbe)
- seine Telefonnummer und E-mail-Adresse
- das zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister einschließlich seiner Registernummer (sofern in einem dieser Register eingetragen)
- ggf. gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Kammer, anwendbare berufsrechtliche Regelungen
mit Quellenhinweis, wenn Anbieter Angehöriger eines reglementierten Berufs ist - Abwicklung und Liquidation bei AG, KGaA, GmbH.
Zusätzlich muss der online-Anbieter seit 1.1.2002 |zurück|
- dem Kunden angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen
- den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen
- für den Kunden die Möglichkeit schaffen, den Vertragstext einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.
- Die BGB-InfoV verlangt darüber hinaus vor Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher die
Information des Kunden über: - die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung
- den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages
- die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
- die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei sog. Dauerschuldverhältnissen)
- eventuelle Liefervorbehalte
- den Endpreis (einschließlich MWSt und sonstiger Preisbestandteile)
- die anfallenden Versandkosten
- das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
- die Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung, sofern diese die üblichen Kosten übersteigen.
Zu den Folgen der Unterlassung dieser Kundeninformation siehe unten Punkt V. Verbraucherschutzrecht.
III. Vertragsabschluss via Internet |zurück|
Verträge können rechtswirksam auch via Internet (per E-Mail) geschlossen werden. Eine im Einzelfall erforderliche Schriftform kann neuerdings i.d.R. durch die digitale Signatur ersetzt werden. Nicht online abschließbar sind nach wie vor solche Verträge, die über die Schriftform hinaus weiteren Formanforderungen (z.B. der notariellen Beurkundung) unterliegen. So ist es derzeit nicht möglich, Gesellschafts- oder Grundstückskaufverträge online abzuschließen.
Das Zustandekommen eines Vertrages setzt Angebot und Annahme voraus. Keine Angebote in diesem juristischen Sinne sind die Kataloge auf der Website sowie das Aufnehmen einzelner Artikel in einen elektronischen "Warenkorb" durch den Kunden. Ein verbindliches Angebot ist i.d.R. erst das Absenden der gesamten Bestellung durch den Kunden via E-mail.
IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |zurück|
AGB können auch bei online-Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen allerdings uneingeschränkt der sog. Inhaltskontrolle nach den §§ 307- 309 BGB.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
- Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website auf das Vorhandensein der AGB hinweisen.
- Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein.
- Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen Mini-Schriftgrad verwenden!).
- Der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann (möglichst keine 20-seitigen AGB-Klauselwerke ins Netz stellen!).
V. Verbraucherschutzrecht |zurück|
Bei online-Geschäftsabschlüssen mit Verbrauchern (d.h. mit Kunden, die nicht selbst Unternehmer sind) ist das umfangreiche Verbraucherschutzrecht des BGB zu berücksichtigen, welches seit 1.1.2002 die früheren Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, des Fernunterrichtsschutzgesetzes, des Teilzeitwohnrechtegesetzes sowie insbesondere des Fernabsatzgesetzes enthält.
Das Fernabsatzrecht des BGB räumt dem Verbraucher ein generelles Recht auf Widerruf des Vertrages ein. Innerhalb einer Frist von 2 Wochen kann der Kunde den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt erst dann, wenn der Unternehmer dem Kunden eine Belehrung über sein Widerrufsrecht sowie die in der BGB-InfoV vorgesehenen Pflichtinformationen (vgl. dazu oben Punkt II. Informationspflichten des online-Anbieters) in Textform (z.B. auf einer Rechnung, in einer e-mail oder auf CD) zur Verfügung gestellt hat. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so endet die Widerrufsfrist bei Warenlieferungen erst 6 Monate nach Eingang der Ware beim Kunden, bei Dienstleistungen 6 Monate nach Vertragsabschluss bzw. auch dann, wenn der Unternehmer im Einvernehmen mit dem Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung bereits begonnen hat. Das Widerrufsrecht gilt nicht für alle Fälle. Kein Widerrufsrecht hat der Kunde insbesondere bei Bestellung von Waren, die nach seinen Spezifikationen speziell angefertigt wurden, von Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind, von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. Widerruft der Kunde den Vertrag, so hat der Unternehmer die Kosten der Warenrücksendung grundsätzlich zu übernehmen. Bis zu einem Preis der zurückzusendenden Sache von 40,- € kann dem Kunden jedoch vertraglich (auch in AGB) die Übernahme der Rücksendekosten auferlegt werden. Bei einem Preis der zurückzusendenden Sache über 40,-- € dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung nur auferlegt werden, wenn der Verbraucher im Zeitpunkt des Widerrufs weder die Gegenleistung noch eine Teilleistung erbracht hatte.
VI. Namens- und Markenrecht |zurück|
Eine registrierte Internet-Domain kann namens- und markenrechtlich geschützt sein, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wird. In diesem Fall darf sie (auch in leicht abgewandelter Form) nicht von einem anderen als Domain registriert werden.
Die Nutzung fremder Namen oder Marken als Domain-Adresse ist in aller Regel unzulässig und kann vom Namensinhaber gerichtlich unterbunden werden.
VII. Urheberrecht |zurück|
Unternehmenspräsentationen auf einer Website sind (wie die Website insgesamt) i.d.R. urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet, kopiert oder verändert werden. Urheber der Präsentation ist derjenige, der sie selbst erstellt hat (nicht unbedingt der Unternehmer, für den sie erstellt wurde).
Bei Erstellung einer Website durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen sollte der Besteller darauf achten, dass ihm vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Website übertragen werden. Anderenfalls läuft der Besteller Gefahr, die Website ohne Zustimmung des Urhebers nicht veräußern oder wesentlich verändern zu dürfen.
Urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Bücher, Musikstücke, Computerprogramme, Datenbanken etc.) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbreitung entgeltlich oder kostenlos erfolgt.
Links zu anderen Websites müssen deutlich erkennen lassen, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Anderenfalls sind sie rechtlich unzulässig.
VIII. Wettbewerbsrecht |zurück|
Auch im Internet-Geschäft gelten uneingeschränkt die Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere des UWG, der Preisangabenverordnung usw., soweit diese Gesetze ihrem Sinn und Zweck nach auch den elektronischen Geschäftsverkehr erfassen. Werbung per E-Mail ist i.d.R. wettbewerbsrechtlich verboten. Zulässig ist sie nur, wenn ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers mit der Übersendung vorliegt oder ein solches Einverständnis vernünftigerweise vermutet werden kann (z.B. aufgrund dauernder Geschäftsbeziehungen).
Weitere Informationen zum E-Commerce können Sie der Broschüre "Impressum & Co" entnehmen, die Sie bei der IHK Pfalz zum Preis von 7,00 € erwerben können.

