- Wer kann zurückgestellt oder unabkömmlich gestellt werden?
Wie läuft das Verfahren ab?
Welche besonderen Hinweise sind zu beachten?
Welche Angaben soll der Antrag enthalten?
Welche Aufgabe hat die Industrie- und Handelskammer in dem Verfahren?
Wer kann zurückgestellt/unabkömmlich gestellt werden?
Zurückstellung:
Ein Wehr-/Zivildienstpflichtiger kann zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist. Vom Wehr-/Zivildienst soll ein Wehr-/Zivildienstpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist.
Unabkömmlichstellung:
Nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall gibt es die Möglichkeit der Unabkömmlichstellung.
Wie läuft das Verfahren bei der Zurückstellung ab ?
Für eine Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb stellt der Wehr-/Zivildienstpflichtige selbst einen Antrag.
Bei abhängig beschäftigten Wehr-/Zivildienstpflichtigen ist der Antrag von den Eltern, vom Arbeitgeber oder der Dienstbehörde zu stellen.
Die Antragsteller wenden sich direkt an das für den Wehr-/Zivildienstpflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt (KWEA) bzw. an das Bundesamt für den Zivildienst. Für den Kammerbezirk der IHK Pfalz sind das folgende Ämter:
Kreiswehrersatzamt Kaiserslautern (für alle Städte und Landkreise außer den Städten Ludwigshafen, Frankenthal, Germersheim und Landkreis Germersheim)
Am Vogelgesang 44
67657 Kaiserslautern
Tel. 0631/8402-0
Kreiswehrersatzamt Mannheim (für Frankenthal und Ludwigshafen)
Badener Platz 4
68239 Mannheim
Tel. 0621-4295-0
- Kreiswehrersatzamt Karlsruhe (für Stadt Germersheim und Landkreis Germersheim)
Rintheimer Querallee 4a
76131 Karlsruhe
Tel. 0721-692-0
- Bundesamt für den Zivildienst
Sibille-Hartmann-Str. 2-8
50964 Köln
Tel. 0221 3673-0
Bei einer Ablehnung des Vorschlages durch das Kreiswehrersatzamt oder das Bundesamt für den Zivildienst besteht die Möglichkeit, die Entscheidung verwaltungsgerichtlich anzufechten. Der Arbeitgeber kann gegen die Entscheidung der Behörde zunächst Widerspruch erheben und, falls diesem nicht abgeholfen wird, gegen den Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht klagen.
Welche besonderen Hinweise sind zu beachten?
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Betrieben finanzielle Einbußen und Störungen im Betriebsablauf zugemutet werden können. Allgemeine oder branchenübliche Probleme (z. B. Urlaubszeit, Hochsaison, konjunkturelle Lage) reichen in der Regel nicht aus, um eine Zurückstellung zu begründen. Auch Arbeitsverzögerungen, möglicherweise verbunden mit Terminüberschreitungen, die ihrerseits die Kundenbeziehungen in unerwünschter Weise beeinträchtigen, reichen üblicherweise als Begründung nicht aus.
Bevor ein Zurückstellungsverfahren eingeleitet wird, sollte jeder Wehr-/Zivildienstpflichtige bzw. Arbeitgeber prüfen, ob die zu erwartenden Auswirkungen der Einberufung das zumutbare Maß überschreiten.
Welche Angaben soll der Antrag auf Zurückstellung enthalten?
Um eine zügige und reibungslose Bearbeitung des Antrags auf Zurückstellung zu gewährleisten, sollte der Antrag mindestens folgende Angaben enthalten:
Name, Geburtsdatum und Wohnort des Wehr-/Zivildienstpflichtigen
Art und Zeitpunkt der Einberufung (Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübung)
Ausstellungsdatum des Einberufungsbescheids
Tätigkeit des Wehr-/Zivildienstpflichtigen und Dauer, für die die Zurückstellung angeregt wird.
Zustimmung des Wehr-/Zivildienstpflichtigen.
Als Link finden Sie einen Antrag auf Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb nach dem Wehrpflichtgesetz und einen separaten Antrag nach dem Zivildienstgesetz.
Der Wehr-/Zivildienstpflichtige muss mit der Zurückstellung einverstanden sein. Außerdem sollten die für den Betrieb entstehenden Nachteile bei Einberufung des Wehrpflichtigen/Zivildienstpflichtigen erläutert werden. Darzulegen wäre etwa auch, welche - vergeblichen - inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen nach Bekanntwerden der Einberufung getroffen worden sind, um die Heranziehung zum Wehrdienst/Zivildienst zu ermöglichen.
Welche Aufgabe hat die Industrie- und Handelskammer in dem Verfahren?
Die IHK Pfalz berät Wehr-/Zivildienstpflichtige und Arbeitgeber, die Mitglieder der IHK Pfalz sind, zu Fragen über eine Zurückstellung.
Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Zurückstellung/UK-Stellung sieht vor, dass das Kreiswehrersatzamt oder das Bundesamt für den Zivildienst bei Wehr-/ Zivildienstpflichtigen, die in Industrie- oder Handel tätig sind, gutachtliche Stellungnahmen bei den Industrie- und Handelskammern einzuholen hat. Aufgrund der Vielfalt der vorgebrachten Gründe bedarf jede Stellungnahme einer individuellen Behandlung. Im Mittelpunkt der Bearbeitung steht das Informationsgespräch mit dem Inhaber des Unternehmens oder mit einem Vertreter des betroffenen Unternehmens. Auf diese Weise sollen die bereits vorgebrachten Gründe näher erläutert und vertieft und – wenn nötig – durch weitere Argumente ergänzt werden. Bei der Beurteilung der Begründungen geht die IHK davon aus, dass es ihre wichtigste Aufgabe ist, die Interessen der Wirtschaft sachgerecht und objektiv zu vertreten. Das kann nur in enger Anlehnung an die gesetzlich fixierten Maßstäbe und an die ständige Rechtsprechung in diesem Bereich geschehen. Somit wird sichergestellt, dass die wirklich berechtigen Wünsche der Wirtschaft von den Kreiswehrersatzämtern oder dem Bundesamt für den Zivildienst ohne Beanstandung anerkannt werden. Andernfalls würde die Glaubwürdigkeit der Stellungnahmen gefährdet werden.