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RECHT

Adressbuchschwindel weiterhin ein Thema -

Adressverzeichnisse, auch nach Branchen geordnet, sind inzwischen allgemein erhältlich. Eine gewerbliche Auswertung solcher Verzeichnisse stellt auch noch keinen Rechtsbruch dar. Dienen die Verzeichnisse aber nur dazu, eine möglichst große Datenmenge von potentiellen Opfern zu schaffen, um diesen sodann Formularschreiben zuzusenden, die wie eine Rechnung aussehen, dann kann man durchaus von einem Betrug ausgehen. Die angeblich zu erbringende Leistung, nämlich die Veröffentlichung in weiteren Adressverzeichnissen, ist vom „Auftraggeber” nur in den seltensten Fällen erwünscht. Wer möchte schon in einem niemals ausführlichen und damit oft wertlosen Verzeichnis mit solchen Firmen aufgelistet sein, die ebenfalls einem Irrtum aufgesessen sind?

Grundsätzlich gilt: Wer Rechnungen erhält, sollte überprüfen, ob ein Auftrag erteilt wurde. Gleiches gilt für Schreiben, mit denen eigene Daten bestätigt oder aktualisiert werden sollen. Ist keine Auftragserteilung feststellbar, lohnt der Blick ins Kleingedruckte der Formulare. Dort befindet sich meist ein versteckter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des (Achtung!) Angebotes. Auch der Begriff „Offerte” deutet bereits darauf hin. Enthält das Schreiben keinen entsprechenden Hinweis, sollte der Rechnungssteller schriftlich zum Nachweis der Auftragserteilung aufgefordert werden. Ein seriöses Unternehmen dürfte diesen Nachweis prompt und ohne Schwierigkeiten erbringen können. Drängt sich der Eindruck auf, dass es sich um einen Schwindel handelt, bietet sich die Kontaktaufnahme mit der IHK Pfalz und/oder der nächsten Polizeidienststelle an. Die IHK Pfalz überprüft die Formulare auf ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz und leitet im Bedarfsfall entsprechende Verfahren ein. Die IHK Pfalz arbeitet hierzu ständig mit dem Deutschen Schutzverband für Wirtschaftskriminalität e.V. Frankfurt am Main (DSW) zusammen.

In vielen Fällen kommt es leider nach wie vor zu Zahlungen oder Unterschriftsleistungen auf rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsformulare. Der Irrtum wird meist erst dann bemerkt, wenn beispielsweise durch die Presse auf solche Massenaussendungen hingewiesen wird. Je nach Zeitablauf empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Zunächst sollte versucht werden, die Überweisung bei der eigenen Bank zu stornieren. Ist dies nicht mehr möglich, kann der Vertrag per Einschreiben wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. In diesem Zusammenhang kann auch vorsorglich eine Kündigung des Vertrages ausgesprochen werden. Gleichzeitig sollte die Firma unter Fristsetzung aufgefordert werden, den bereits geleisteten Betrag zurückzuerstatten. Wird dies verweigert oder erfolgt keine Reaktion, bietet sich spätestens zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes an. Die Erfolgsaussichten für ein Rückforderungsverfahren, welches jeder Betroffene selbst einleiten muss, sind hoch, solange das entsprechende Unternehmen noch greifbar ist. Auch hier lohnt eine Nachfrage bei der IHK Pfalz oder beim zuständigen Handelsregister. Ebenso lohnt die Kontaktaufnahme mit der Empfängerbank, d.h. derjenigen Bank, bei der das Konto der begünstigten Firma eingerichtet ist. Wird der Irrtum erst nach ca. einem Jahr bemerkt, wenn eine Folgerechnung ins Haus flattert, kann ebenfalls noch eine Anfechtung erklärt werden.

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Derzeit wird die Wirtschaft der Region wieder vom sogenannten Adressbuchschwindel heimgesucht. Eine „Gewerbeauskunft-Zentrale” frägt massenhaft Firmendaten ab – die wirklichen Kosten stehen aber im Kleingedruckten. Die IHK Pfalz hilft betroffenen Pfälzer Unternehmen.
Ansprechpartner bei der IHK Pfalz ist Ass. jur. Heiko Lenz, Tel. 0621 5904-2020, E-Mail: heiko.lenz@pfalz.ihk24.de.